Schadensersatz nach Reise innerhalb eines Monats fordern

    • Schadensersatz nach Reise innerhalb eines Monats fordern

      Setzt ein Reiseveranstalter für mögliche Schadenersatzansprüche eine Frist von einem Monat, so ist dies rechtens und eine entsprechende Klausel im Reisevertrag wirksam. Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/ Main in einem im April 2003 veröffentlichten Urteil.

      Mit dem Urteil wurde die Schadenersatzklage einer Touristin abgewiesen, die während eines Urlaubs auf der Treppe ihres Hotels gestürzt war. Ihre Forderungen hatte die Frau allerdings erst zwei Monate später erhoben. Unter Verweis auf die im Reisevertrag festlegte Frist von einem Monat, lehnte der Reiseveranstalter die Forderungen jedoch ab. Die Richter gaben dem Veranstalter Recht. Obwohl das Gesetz eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht, hielten sie die Ausschlussklausel für wirksam. In ihrer Begründung hier es, durch die Klausel würden Reisende nicht unangemessen benachteiligt. Zudem müsse man auch das Interesse des Reiseveranstalters sehen. Werde dieser erst nach "Jahr und Tag" mit dem Unfallgeschehen konfrontiert, sei es für ihn schwierig, den Sachverhalt aufzuklären.

      Aktenzeichen:
      16 U 27/02


      Entgültige Entscheidung beim BGH
      Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, sonder liegt nun dem Bundesgerichtshof zur entgültigen Entscheidung vor.
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