Bei externen Links genügt der erste Blick

    • Bei externen Links genügt der erste Blick

      Online-Zeitungen müssen selbst platzierte Links auf externe Seiten nicht eingehend rechtlich prüfen. Sind die fremden Seiten nicht auf den ersten Blick strafbar, so müssen Online-Zeitungen nicht für deren Inhalte haften, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH).

      Im vorliegenden Fall hatte eine Online-Zeitung des Axel Springer Verlags auf ein österreichisches Online-Wettbüro verlinkt. Internet-Wetten dürfen in Deutschland allerdings nur mit behördlicher Erlaubnis angeboten werden. Eine solche Erlaubnis hatte der österreichische Anbieter aber nicht. Daraufhin klagte ein deutsches Wettbüro auf Unterlassung doch ohne Erfolg.

      Der BGH argumentierte, dass nicht jeder externe Link erst rechtlich geprüft werden könne. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass in der Informationsfülle des Internet eine Orientierung durch Hyperlinks dringend notwendig sei.

      Aktenzeichen:
      I ZR 317/01 (Urteil vom 1. April 2004)
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