Berufsunfähigkeit - Versicherer trägt Beweislast

    • Berufsunfähigkeit - Versicherer trägt Beweislast

      Fehlen im Vertrag über eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung relevante Angaben über den Versicherten, kann der Versicherer nicht in jedem Fall davon wegen arglistigen Verhaltens zurücktreten. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Juli 2004 trägt er dann die Beweislast, wenn der Vertrag von einem Versicherungsagenten ausgefüllt wurde.

      Verhandelt wurde der Fall eines Schreiners, der im November nach einem Sturz bei Eisglätte berufsunfähig geworden war. Seine Versicherung unterstellte ihm jedoch, im Vertrag arglistig Vorerkrankungen verschwiegen zu haben, die mit zur Berufsunfähigkeit geführt haben. Der Schreiner hingegen berief sich darauf, dass der Vertrag über einen Versicherungsagenten zustande gekommen sei, den er eigentlich im Zusammenhang mit einer Baufinanzierung kontaktiert hatte. Der Agent habe ihn aber lediglich nach Gewicht, Größe und behandelndem Arzt gefragt und um eine Unterschrift gebeten. Mit den einzelnen Fragen sei er dagegen überhaupt nicht konfrontiert worden. Der Vertrag selbst sei zudem erst später vom Agenten ausgefüllt worden.

      Die Richter entschieden, dass der Antrag dann nicht als Beweis für arglistiges Verhalten dienen kann, wenn er von einem Versicherungsagenten und nicht vom Versicherten selbst ausgefüllt wurde. Die begründete Behauptung des Versicherten, mit einzelnen Fragen überhaupt nicht konfrontiert worden zu sein, müsse vielmehr vom Versicherer widerlegt werden. Er müsse nachweisen, dass die im schriftlichen Formular beantworteten Fragen tatsächlich dem Antragsteller gestellt und von ihm beantwortet wurden.

      Aktenzeichen:
      IV ZR 161/03 (Urteil vom 14. Juli 2004)
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