Anrechnung von Lebensversicherungen rechtens

    • Anrechnung von Lebensversicherungen rechtens

      Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin vom September 2003 darf die Lebensversicherung nun doch auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet werden. Eine entsprechende Verordnung aus dem Vorjahr sei nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Mit der Entscheidung verliert ein Urteil des Sozialgerichts Berlin vom Februar 2003 seine Rechtskraft. Die Vorinstanz hatte der Klage eines Arbeitslosen gegen die Einbeziehung seiner Kapital- Lebensversicherung stattgegeben.

      Das Arbeitsamt hatte dem Mann die Zahlung von Arbeitslosenhilfe mit der Begründung verweigert, er sei aufgrund seiner Kapital-Lebensversicherung nicht bedürftig. Um Arbeitslosenhilfe zu erhalten müsse er zunächst 30.000 Euro von der angesparten Versicherung verbrauchen, forderte das Amt.

      Nach der Verordnung des Vorjahres galt ein Freibetrag von 520 Euro pro Lebensjahr, der in der Verordnung von 2003 auf 200 Euro gesenkt wurde. Der 1955 geborene Kläger hatte aber bereits mehr als 45 000 Euro in die Versicherung eingezahlt. Damit wollte er seine zu erwartende Rente von weniger als 200 Euro aufbessern. Die Richter hielten es jedoch für zumutbar, dass die Versicherung auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet wird. Ausgenommen von der Anrechnung sind laut Gericht aber Produkte der "Riester-Rente" und Versicherungen berufsständischer Vereinigungen.

      Die Revision wurde zugelassen. Dadurch wird sich möglicherweise auch das Bundessozialgericht mit der Frage beschäftigen.

      Aktenzeichen:
      L 6 AL 16/03
      (Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 2. September 2003)
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