Die gesetzliche Krankenversicherung
muss nicht ohne weiteres für eine so
genannte Badekur aufkommen. Das geht
aus einem Beschluss des Landessozialge-
richts (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz
hervor. Solche Maßnahmen seien auch am
oder in der Nähe des Wohnortes möglich,
so dass ein Kuraufenthalt nicht erfor-
derlich sei. Die Krankenkasse dürfe da-
her entsprechende Leistungen ablehnen.
Das Gericht wies die Klage eines Versi-
cherten ab, der auf die Bescheinigung
seines Arztes verwies, alle ambulanten
Maßnahmen am Wohnort seien ausge-
schöpft. Az: L 5 KR 40/04
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