Badekur wird nicht unbedingt bezahlt

    • Badekur wird nicht unbedingt bezahlt

      Die gesetzliche Krankenversicherung
      muss nicht ohne weiteres für eine so
      genannte Badekur aufkommen. Das geht
      aus einem Beschluss des Landessozialge-
      richts (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz
      hervor. Solche Maßnahmen seien auch am
      oder in der Nähe des Wohnortes möglich,
      so dass ein Kuraufenthalt nicht erfor-
      derlich sei. Die Krankenkasse dürfe da-
      her entsprechende Leistungen ablehnen.

      Das Gericht wies die Klage eines Versi-
      cherten ab, der auf die Bescheinigung
      seines Arztes verwies, alle ambulanten
      Maßnahmen am Wohnort seien ausge-
      schöpft. Az: L 5 KR 40/04
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