Kündigung auch bei Rückgabe wirksam

    • Kündigung auch bei Rückgabe wirksam

      Eine Kündigung ist auch dann wirksam,
      wenn der Mitarbeiter sie nur gelesen
      hat und anschließend wieder zurückgege-
      ben hat. Das geht aus einem Beschluss
      des Landesarbeitsgerichts Rheinland-
      Pfalz in Mainz hervor.

      Das geltende Recht verlange zwar, dass
      eine Kündigung dem Mitarbeiter in
      schriftlicher Form zugehen müsse. Diese
      Voraussetzung sei aber erfüllt, wenn
      der Beschäftigte die Gelegenheit gehabt
      habe, die Kündigung zu lesen. Sie müsse
      nicht in seinem endgültigen Besitz
      bleiben, befanden die Richter.
      Az: 7 Ta 36/05
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