Eine Kündigung ist auch dann wirksam,
wenn der Mitarbeiter sie nur gelesen
hat und anschließend wieder zurückgege-
ben hat. Das geht aus einem Beschluss
des Landesarbeitsgerichts Rheinland-
Pfalz in Mainz hervor.
Das geltende Recht verlange zwar, dass
eine Kündigung dem Mitarbeiter in
schriftlicher Form zugehen müsse. Diese
Voraussetzung sei aber erfüllt, wenn
der Beschäftigte die Gelegenheit gehabt
habe, die Kündigung zu lesen. Sie müsse
nicht in seinem endgültigen Besitz
bleiben, befanden die Richter.
Az: 7 Ta 36/05
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