ALG II: Kein Eilverfahren

    • ALG II: Kein Eilverfahren

      Langzeitarbeitslose können einen unge-
      kürzten Leistungsbezug nicht per ge-
      richtlichem Eilverfahren durchsetzen.
      Eine Vorwegnahme der endgültigen Ent-
      scheidung im Hauptverfahren sei unzu-
      lässig, befand das Dortmunder Sozial-
      gericht. (Az.: S 22 AS 206/05 ER)

      Bei einer Eilentscheidung sei nur das
      zum Lebensunterhalt Unerlässliche
      durchsetzbar. Geklagt hatte eine ar-
      beitslose Frau aus Dortmund. Sie hatte
      sich gegen die Kürzung des Arbeitslo-
      sengeld-II-Regelsatzes um 20 Prozent
      gewehrt und eine einstweilige Anordnung
      beantragt.
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