Langzeitarbeitslose können einen unge-
kürzten Leistungsbezug nicht per ge-
richtlichem Eilverfahren durchsetzen.
Eine Vorwegnahme der endgültigen Ent-
scheidung im Hauptverfahren sei unzu-
lässig, befand das Dortmunder Sozial-
gericht. (Az.: S 22 AS 206/05 ER)
Bei einer Eilentscheidung sei nur das
zum Lebensunterhalt Unerlässliche
durchsetzbar. Geklagt hatte eine ar-
beitslose Frau aus Dortmund. Sie hatte
sich gegen die Kürzung des Arbeitslo-
sengeld-II-Regelsatzes um 20 Prozent
gewehrt und eine einstweilige Anordnung
beantragt.
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