Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht
berechtigt, eine ärztliche Arbeitsun-
fähigkeitsbescheinigung anzuzweifeln.
Das geht aus einem veröffentlichten Ur-
teil des Landesarbeitsgerichts (LAG)
Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Daher
könne einem Mitarbeiter auch nicht
fristlos mit der Begründung gekündigt
werden, er habe seine Arbeitsunfähig-
keit nur vorgetäuscht.
Nur wenn er ernsthafte Zweifel habe und
diese auch näher begründen könne, gelte
eine Ausnahme. (Az: 4 Sa 728/04)
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