Der Kern ist doch

    • Der Kern ist doch

      Der Kern ist doch: "Die bei den Tests durchgeführten Aktionen beruhen technisch auf üblichen Internet-Technologien"

      Dieser (Teil-)Satz wäre nur zulässig, wenn es denn eine Technologie gäbe, die zu den behaupteten Leistungen fähig wäre, und deren Anwendung dann zunächst üblich werden müsste, bevor ein solcher Satz keine erweisliche Unwahrheit postuliert. Eine Technologie, die nach Einschätzung aller mit Internet-Technologien vertrauten Personen nicht existiert, weil sie mit den technischen Voraussetzungen kollidiert, kann gar nicht üblich sein, sie ist ja nicht mal denkbar, geschweige denn bekannt.

      Genauso gut könnte ein Gutachter behaupten, ein Privatdetektiv hätte einen Ladendieb durch Gedankenlesen identifiziert und dies sei ja nun mal die übliche Technologie. So etwas ist kein Gutachten, sondern ein ausreichender Grund, die Feststellung der Schuldfähigkeit durch ein psychiatrisches Gutachten unter Anwendung durchaus sehr üblicher Technologien anzuordnen, bevor man sich mit dem Dummschwätzer auf der Ebene des Strafrechts beschäftigt, um noch ganz andere übliche Technologien aus dem Bereich der Erziehungswissenschaften zur Anwendung zu bringen. Die Prügelstrafe gehört ja leider hierzulande nicht mehr zu den üblichen Technologien, ihre Abschaffung war voreilig, wie man anhand dieses Falles betrübt festzustellen hat.Der Kern ist doch
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