Wer als Arbeitnehmer mit dem Chef nur
mündlich ein Arbeitsverhältnis auf Zeit
vereinbart, darf sich die Hände reiben:
Tatsächlich wird damit eine unbefriste-
te Beschäftigung vereinbart, wie die
Deutsche Anwalts- und Steuerberaterver-
einigung für die mittelständische Wirt-
schaft mitteilt. Die Befristung von Ar-
beitsverhältnissen müsse nämlich in je-
dem Fall schriftlich besiegelt werden.
So schreibe es das Arbeitsrecht vor.
Die Befristung muss in Schriftform noch
vor dem ersten Arbeitstag niedergelegt
werden. Ein nachträglich befristeter
Arbeitsvertrag genüge nicht.
Wer Fehler findet, darf sie behalten!