Lebensbedrohlich erkrankte Menschen mit
gesetzlicher Krankenversicherung haben
einen Anspruch auf neue, erfolgverspre-
chende Behandlungsmethoden. Die Kassen
dürfen solche Leistungen ihren Mitglie-
dern nicht vorenthalten,heißt es in ei-
nem Beschluss des Bundesverfassungsge-
richts in Karlsruhe. (Az: 1 BvR 347/98)
Voraussetzung für die Kostenübernahme
ist aber, dass es keine anerkannten
schulmedizinischen Behandlungsmethoden
gibt und dass es sich um eine lebensbe-
drohliche Erkrankung handelt. Geklagt
hatte ein 18-Jähriger, der an der Du-
cheneschen Muskeldystrophie leidet.
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