Anspruch auf neuartige Therapie

    • Anspruch auf neuartige Therapie

      Lebensbedrohlich erkrankte Menschen mit
      gesetzlicher Krankenversicherung haben
      einen Anspruch auf neue, erfolgverspre-
      chende Behandlungsmethoden. Die Kassen
      dürfen solche Leistungen ihren Mitglie-
      dern nicht vorenthalten,heißt es in ei-
      nem Beschluss des Bundesverfassungsge-
      richts in Karlsruhe. (Az: 1 BvR 347/98)

      Voraussetzung für die Kostenübernahme
      ist aber, dass es keine anerkannten
      schulmedizinischen Behandlungsmethoden
      gibt und dass es sich um eine lebensbe-
      drohliche Erkrankung handelt. Geklagt
      hatte ein 18-Jähriger, der an der Du-
      cheneschen Muskeldystrophie leidet.
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