Ein Arbeitnehmer kann einen Aufhebungs-
vertrag nicht mit der Begründung an-
fechten, der Arbeitgeber habe ihn nicht
ausreichend über die sozialversiche-
rungsrechtlichen Folgen informiert. Das
entschied das Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz in Mainz. Es sei Sache
des Mitarbeiters, sich über die Rechts-
folgen zu informieren. AZ: 4 Sa 381/05
In dem Fall hatte eine Frau geklagt,die
einen Aufhebungsvertrag unterschrieben
hatte. Später focht sie die Abmachung
mit der Begründung an, der Arbeitgeber
habe sie nicht über eine Sperrfrist
beim Arbeitslosengeld informiert.
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