Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen
Anspruch auf einen Lohnzuschlag für Ar-
beit an Sonn- und Feiertagen. Nach ei-
nem Urteil des Bundesarbeitsgerichts
kann sich ein solcher Anspruch nur aus
Tarifverträgen oder dem jeweiligen Ar-
beitsvertrag ableiten.
In dem vorliegenden Fall verlangte ein
Tankwart an einer Autobahnraststätte
die Zuschläge. Ein Tarifvertrag war
nicht anwendbar, und auch sein Arbeits-
vertrag enthielt keine entsprechende
Regelung. Der Mann verwies auf das Ar-
beitszeitgesetz und forderte 4200 Euro
nach. (Az: 5 AZR 97/05)
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