Wer nach einem Wohnungseinbruch die ge-
stohlenen Gegenstände nicht unverzüg-
lich bei Polizei und Versicherung mel-
det, kann seinen Anspruch auf Ersatz
verlieren. Das geht aus einem vom Köl-
ner Anwalt-Suchservice veröffentlichten
Urteil des Kölner Landgerichts hervor.
Im vorliegenden Fall war eine Liste mit
Gestohlenem im Wert von 14.100 Euro
erst drei Wochen nach dem Einbruch ein-
gereicht worden. Die Hausratversiche-
rung hatte daraufhin die Zahlung ver-
weigert und vor Gericht Recht bekommen
(Az.: 24 O 570/03).
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