Sozialhilfebehörden dürfen Leistungen
nicht ohne weiteres mit der Begründung
ablehnen, ein Antragsteller habe einen
Hausbesuch verweigert. Das entschied
das Hessische Landessozialgericht. Da-
nach gibt es kein generelles Recht der
Sozialhilfebehörden auf Hausbesuche.
Wohnungen dürften sie grundsätzlich nur
mit Zustimmung der Betroffenen betreten
Das Gericht hob mit seinem grundlegen-
den Beschluss eine Entscheidung des
Sozialgerichts Wiesbaden auf und wies
eine Sozialhilfebehörde an, einer An-
tragstellerin Sozialhilfe zu zahlen.
(Az.:L 7 AS 1/06 ER; L 7 AS 13/06 ER)