Hausbesuch verweigert: Sozialhilfe

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      Sozialhilfebehörden dürfen Leistungen
      nicht ohne weiteres mit der Begründung
      ablehnen, ein Antragsteller habe einen
      Hausbesuch verweigert. Das entschied
      das Hessische Landessozialgericht. Da-
      nach gibt es kein generelles Recht der
      Sozialhilfebehörden auf Hausbesuche.
      Wohnungen dürften sie grundsätzlich nur
      mit Zustimmung der Betroffenen betreten

      Das Gericht hob mit seinem grundlegen-
      den Beschluss eine Entscheidung des
      Sozialgerichts Wiesbaden auf und wies
      eine Sozialhilfebehörde an, einer An-
      tragstellerin Sozialhilfe zu zahlen.
      (Az.:L 7 AS 1/06 ER; L 7 AS 13/06 ER)