Einbeziehung von AGB im Internet durch Link

    • Einbeziehung von AGB im Internet durch Link

      Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei darauf hinweist und ihr die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit deren Geltung einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB). Insbesondere bei der Einbeziehung von AGB auf einer Internetseite kann die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Anwender problematisch sein.

      Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass es für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung genügen kann, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.


      Urteil des BGH vom 14.06.2006
      I ZR 75/03