Löschung einer unsachlichen eBay-Bewertung

    • Löschung einer unsachlichen eBay-Bewertung

      Bei Onlineauktionen sind vor allem für gewerbliche Anbieter positive Bewertungen durch ihre Kunden von erheblicher Bedeutung für weitere Geschäfte. Allerdings ist auch hier der Meinungsfreiheit großes Gewicht beizumessen. Die mit Klagen zu Unrecht beurteilter eBay-Anbieter befassten Gerichte bejahten Löschungsansprüche der (angeblich) unrechtmäßig negativ Bewerteten, wenn die Äußerungen nicht mehr von der Meinungsfreiheit der Vertragspartner gedeckt waren und insbesondere beleidigenden Charakter hatten.

      Das Amtsgericht Schönebeck schränkt den Bewertungsspielraum des Bewertenden demgegenüber erheblich ein. Die Vertragspartner von Internetauktionen trifft eine vertragliche Verpflichtung, Kommentare und Bewertungen über den anderen sachlich zu gestalten und nur auf wahre Umstände zu gründen. Eine auf unwahre Tatsachen gestützte Bewertung ist daher auch dann zu löschen, wenn der dazugehörige Kommentar keinen beleidigenden oder verunglimpfenden Charakter hat.


      Urteil des AG Schönebeck vom 28.11.2005
      4 C 525/05