In seinem Urteil (Aktenzeichen 151 C 624/06) gab das Amtsgericht Koblenz dem Kläger Recht. Im Bestehen des Verkäufers auf den Versand der Fahrradsättel sah es keine Rechtsgrundlage. So habe er zwar auf die Versandkosten hingewiesen, das hieße jedoch nicht, dass damit der Versand als einzige Übergabeoption vereinbart sei.
Das Gericht entschied, dass der Verkäufer in einem solchen Fall in der Beweispflicht sei. Er müsse im Zweifel nachweisen, dass keine andere Übergabeoption als der Versand der Ware mit dem Käufer vereinbart worden sei. Dies sei zum Beispiel durch eine eindeutige Klausel bei Vertragsschluss möglich, mit anderen Worten durch den Ausschluss der Selbstabholung im Auktionstext.
Das Gericht entschied, dass der Verkäufer in einem solchen Fall in der Beweispflicht sei. Er müsse im Zweifel nachweisen, dass keine andere Übergabeoption als der Versand der Ware mit dem Käufer vereinbart worden sei. Dies sei zum Beispiel durch eine eindeutige Klausel bei Vertragsschluss möglich, mit anderen Worten durch den Ausschluss der Selbstabholung im Auktionstext.