Beweislast bei schuldhafter Schadensverursachung

    • Beweislast bei schuldhafter Schadensverursachung

      Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber wegen einer unerlaubten Handlung (z. B. Beschädigung von Betriebsmitteln) auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so muss der Arbeitnehmer seine rechtfertigende Behauptung, auf Weisung seines Vorgesetzten gehandelt zu haben, beweisen. Gelingt dieser Beweis nicht, haftet er für den verursachten Schaden.


      Urteil des LAG München vom 22.05.2006
      2 Sa 1110/05
      Pressemitteilung des LAG München