Befristeter Arbeitsvertrag durch gegengezeichneten Brief

    • Befristeter Arbeitsvertrag durch gegengezeichneten Brief

      Nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung durch beide Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Zur Wahrung der Schriftform genügt es, wenn eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages anbietet und der andere dieses Angebot annimmt, indem er das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet.


      Urteil des BAG vom 26.07.2006
      7 AZR 514/05
      BAG-online