Rechtsbelehrung in einer Auktion - Mustertexte

    • Rechtsbelehrung in einer Auktion - Mustertexte

      Zu Ihrer Information und Kenntnisnahme: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Rechtsverbindliche Kaufverträge können auch in einer Internet-Auktion "per Mausklick erfolgen". Für Sie bedeutet dies, dass auch Sie sich unwiderruflich verpflichten die ersteigerte Ware zu dem von Ihnen hier gebotenen Auktionspreis abzunehmen! Die Rückgabe, Wandlung oder Umtausch ersteigerter Artikel ist ausgeschlossen. Beachten Sie bitte die folgenden Verkaufsbedingungen: Bitte stellen Sie ihre Fragen vor Abgabe eines Gebotes !!! Der Artikel wird "so wie er ist" von Privat verkauft, das bedeutet: mit der Abgabe eines Gebotes, erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Gewährleistung/Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten. Die Artikel werden unter Ausschluss jeglicher Haftung und Gewährleistung angeboten. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind.



      Reicht das in einer Auktion als Privatverkäufer, um auf der Rechtlichen seite zu stehen?
    • RE: Rechtsbelehrung in einer Auktion Mustertexte

      Mal abgesehen, daß 9/10 davon überflüssig sind, finden sich auch die nicht totzukriegenden Fehler mit dem EU-Recht und der Garantie.

      Sicher, mit dem Disclaimer hat man nichts zu befürchten, aber von Rechtskenntnis zeugt er nicht.

      Wenn ich mit so einem ebayer rechtliche Probleme bekomme, weiß ich gleich, daß er in Rechtsangelegenheiten wenig Ahnung hat, was ein Vorteil ist.

      Rene, ich hoffe ich bin dir nicht zu sehr auf die Füße getreten, wenn das dein eigener Disclaimer ist.

      Im übrigen reicht: Ich schließe die Gewährleistung aus.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • RE: Rechtsbelehrung in einer Auktion Mustertexte

      Für Sie bedeutet dies, dass auch Sie sich unwiderruflich verpflichten die ersteigerte Ware zu dem von Ihnen hier gebotenen Auktionspreis abzunehmen! Die Rückgabe, Wandlung oder Umtausch ersteigerter Artikel ist ausgeschlossen.

      Im prinzip kannst Du den kompletten Disclaimer in die Tonne hauen. Ich wiederhole es gerne zu 10.765sten Mal:

      Bei ebay gibt es keine Auktionen, sondern nur Verkäufe zum Höchst- oder Festpreis!

      Und dann das:
      Der Artikel wird "so wie er ist" von Privat verkauft ...


      Das wiederspricht sich doch in sich selbst!
      Hasta La Victoria Siempre!
      Christof 8)
    • RE: Rechtsbelehrung in einer Auktion Mustertexte

      Bei eBay gibt es keine Auktionen, sondern nur Verkäufe zum Höchst- oder Festpreis!


      Ich würde es etwas anders ausdrücken. Es gibt schon Auktionen, sie werden aber rechtlich eben nicht mit Versteigerungen im Sinne des §156 BGB gleichgesetzt.

      Wir meinen aber beide das gleiche, ich finde nur, daß, wenn man die Existenz von Auktionen bei ebay verneint, Verwirrung stiftet.

      Der Disclaimer ist für die Tonne, stimmt, wollte es nur nicht so direkt ausdrücken.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • RE: Rechtsbelehrung in einer Auktion Mustertexte

      Wir meinen aber beide das gleiche, ich finde nur, daß, wenn man die Existenz von Auktionen bei eBay verneint, Verwirrung stiftet.

      Hallo große Eule,
      natürlich ist das verwiirend. Nichtsdestotrotz muß aber zwischen Verkauf und Auktion unterschieden werden, wenn es eine rechtliche Relevanz hat. Und das ist in diesem Fall ganz klar gegeben.
      Wenn ich Bedingungen für eine Auktion definiere, nützt mir das bei ebay eben gar nichts, weil es bei ebay nun einmal keine Auktionen im rechtlichen Sinne gibt.
      Sogar ebay musste das schon eingestehen und seine Texte ändern. So hies es zum Beispiel früher in den EOA-Mails: "Herlichen Glückwunsch zur gewonnenen Auktion" oder so ähnlich. Das war natürlich Quatsch. Deswegen heisst es seit einiger Zeit: "Sie haben sich zum Kauf von [...] verpflichtet."
      Hasta La Victoria Siempre!
      Christof 8)
    • RE: Rechtsbelehrung in einer Auktion Mustertexte

      Ich sehe in dem Begriff Auktion kein Problem, denn das BGB nutzt diesesn Begriff ja gerade nicht, sondern spricht stets von Versteigerungen. Sogesehen ist das Wort Auktion juristisch nicht vorbelastet.

      Oder habe ich etwas übersehen? Wird in einem Gesetzestext irgendwo von Auktionen gesprochen?
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

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    • RE: Rechtsbelehrung in einer Auktion Mustertexte

      Dies ist ein Privatverkauf! Eine Garantie oder eine Rücknahme kann und werde ich deshalb nicht gewähren. Der Bieter akzeptiert mit seinem Gebot diese Bedingungen.



      Wie sieht es hiermit aus?
    • RE: Rechtsbelehrung in einer Auktion Mustertexte

      Wie schon gesagt: überflüssig!

      Dies ist ein Privatverkauf!


      Eine Auktion wird nicht durch diesen Satz zur Privatauktion.

      Eine Garantie oder eine Rücknahme kann und werde ich deshalb nicht gewähren.


      Garantie und Rücknahme mußt du schon gar nicht geben, egal ob du das darunter schreibst oder nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem BGB.

      Der Bieter akzeptiert mit seinem Gebot diese Bedingungen.


      Und der Bieter muß sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten, egal, ob du ihn nochmals darauf hinweist oder nicht.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • RE: Rechtsbelehrung in einer Auktion Mustertexte

      Das ist der einzige wirklich notwendige Satz:

      Ich schließe die Gewährleistung aus.

      Denn dies ist durch das BGB nicht bereits vorgegeben. Es kann aber laut BGB vertraglich festgehalten werden, allerdings nur von Privatverkäufern.
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