Wer in einem denkmalgeschützten Haus
wohnt, muss sich geplante bauliche Ver-
änderungen genehmigen lassen. Darauf
verweist der Infodienst Recht und Steu-
ern der Landesbausparkassen und beruft
sich dabei auf ein Urteil des Verwal-
tungsgerichts Berlin. (AZ: 16 A 15.06)
In dem verhandelten Fall ging es darum,
dass die Eigentümer auf der Gartenseite
der Immobilien die bestehenden Fenster
mit Holzrahmen entfernten und mit
Kunststofffenstern ersetzten. Ihren
nachträglichen Antrag auf Genehmigung
dieses Austauschs lehnte das zuständige
Denkmalschutzamt ab.
wohnt, muss sich geplante bauliche Ver-
änderungen genehmigen lassen. Darauf
verweist der Infodienst Recht und Steu-
ern der Landesbausparkassen und beruft
sich dabei auf ein Urteil des Verwal-
tungsgerichts Berlin. (AZ: 16 A 15.06)
In dem verhandelten Fall ging es darum,
dass die Eigentümer auf der Gartenseite
der Immobilien die bestehenden Fenster
mit Holzrahmen entfernten und mit
Kunststofffenstern ersetzten. Ihren
nachträglichen Antrag auf Genehmigung
dieses Austauschs lehnte das zuständige
Denkmalschutzamt ab.