Hallo,
ich habe folgendes Problem: Ich habe als Privatverkäufer ein Handy per Sofort Kauf mit der Option Preisvorschlag eingestellt. Ich hatte bislang einige Preisvorschläge erhalten, die ich aber alle abgelehnt habe, der höchste lag bei 100 Euro.
Nun erhielt ich einen Preisvorschlag über 70 Euro (Sofortkaufen Preis war 129), den ich sofort ablehnen wollte. Aus versehen drückte ich den falschen Button und nahm den Preisvorschlag an.
Ich bin nicht gewillt den Artikel für den Preis abzugeben und habe fristgerecht meine Willenserklärung nach §119 I angefochten wegen Irrtums. Außerdem greift doch auch §133, dass der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen ist. Sollte dem so sein, gilt meine Wirkung der Anfechtung nach § 142 I BGB ab sofort oder? Der Käufer behaart auf sein Recht. Wie sieht die Lage aus? Bin ich verpflichtet den Artikel für den Spaßpreis trotz Irrtums herauszugeben? Vielleicht hab ich auch einen Denkfehler in meiner Argumentation?
Danke für Eure Hife
ich habe folgendes Problem: Ich habe als Privatverkäufer ein Handy per Sofort Kauf mit der Option Preisvorschlag eingestellt. Ich hatte bislang einige Preisvorschläge erhalten, die ich aber alle abgelehnt habe, der höchste lag bei 100 Euro.
Nun erhielt ich einen Preisvorschlag über 70 Euro (Sofortkaufen Preis war 129), den ich sofort ablehnen wollte. Aus versehen drückte ich den falschen Button und nahm den Preisvorschlag an.
Ich bin nicht gewillt den Artikel für den Preis abzugeben und habe fristgerecht meine Willenserklärung nach §119 I angefochten wegen Irrtums. Außerdem greift doch auch §133, dass der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen ist. Sollte dem so sein, gilt meine Wirkung der Anfechtung nach § 142 I BGB ab sofort oder? Der Käufer behaart auf sein Recht. Wie sieht die Lage aus? Bin ich verpflichtet den Artikel für den Spaßpreis trotz Irrtums herauszugeben? Vielleicht hab ich auch einen Denkfehler in meiner Argumentation?
Danke für Eure Hife