Sohn des Höchstbietenden hat angeblich geboten

    • Sohn des Höchstbietenden hat angeblich geboten

      Hallo,

      ich habe ein Problem mit einem Käufer eines von mir angebotenen Artikels (ich bin privatperson).

      Es geht um eine PlayStation 3.
      Der Käufer hatte mir einen Tag vor Autkionsende noch eine Frage zu dem Artikel gestellt. Nun dann am gleichen Abend nach Auktionsende kamen mehrer E-Mails, dass er die PS3 nicht möchte, dann doch wieder und letztendlich doch nicht (sind wir hier bei wünsch-dir-was???).
      Letztendlich möchte er die PS3 nicht, da sein 9 Jähriger Sohn angeblich einfach mitgeboten hatte (wer's glaubt...).

      Ich hatte gestern dann kurz bei eBay angerufen um mich zu erkundigen, ob er in diesem Fall vom Kauf zurücktreten kann. Dem ist aber nicht so.
      Ich habe ihn dann gestern Abend noch mal aufgefordert das Geld zu überweisen (es geht übrigens um 372€ + Versand). Vor 10 Minuten kam nochmals eine E-Mail die ich gerne zitieren möchte:

      nein ich überweise das gelt nicht weil wir nicht das angebot kaufen wollen und noch einmall das was mein
      9 Jahregirer sohn punkt aus ende


      Was habe ich nun für Chancen an mein Geld zu kommen? Wohl kaum welche, oder?

      Ich habe jetzt erst mal einem unterlegenem Bieter die PS3 angeboten, glaube aber nicht dass der sie nimmt.

      Danke schon mal.



      SGE-2001
    • RE: Sohn des Höchstbietenden hat angeblich geboten

      da man ja keinen zu seinem Glück zwingen kann und sich als Verkäufer auch eine RACHEROTE abschminken muss, kann man in diesem Fall wohl nur so schnell wie möglich alle Verbindungen zu diesem "KÄUFER" kappen und ihn auf die eigene Ausschlussliste setzten. Vielleicht in den Ebay Foren noch warnen: ACHTUNG hier bieten Kinder, SPASSBIETER!
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • RE: Sohn des Höchstbietenden hat angeblich geboten

      ist das der Käufer, der bei seinen 5 Verkäufen (sonst nix :wallbash) u.a. diese Komentare hinterließ:

      Gut mit ihnen Geschefte zu machen (-:
      Es war Prima mit ihnen geschelte zu machen
      ??
      Jugendschutz?__________ :lach: EBAY pass auf!
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • RE: Sohn des Höchstbietenden hat angeblich geboten

      Also ich meine ja, dass das alles ziemlich kompliziert ist. Eigentlich meine ich, dass das REchtsgeschäft zu stande gekommen ist, da man als Inhaber des Käuferaccounts dafür Sorge zu tragen hat, dass kein Unberechtigter darauf Zugriff hat.

      Ist genauso, wenn man als Autobesitzer den Schlüssel offen liegen lässt und der zugeknüllte Onkel sich diesen aneignen kann und dann damit knülle einen Unfall baut.

      Wenn der Sohn (wie es hier geschrieben steht) :wallbash den Zugriff und somit auch das Passwort auf den Account hat, dann muss man sich als Eltern auch nicht wundern, wenn sowas passiert...wenn es denn so ist. Für mich klingt das eher wie eine billige Ausrede !

      Was soll man nun tun ? Man könnte natürlich zum Anwalt rennen oder eine MB beantragen, aber ob das am Ende durchgeht ist Ermessen des Richters. Vielleicht muss der Käufer beweisen dass der Sohn das war, oder dass er unberechtigt an den Pass gekommen ist. Vielleicht hilft das:

      main-rheiner.de/ratgeber/objekt.php3?artikel_id=1951201

      Die Frage ist nur, gilt die Berechtigung und die Kenntnis des Passworts vom Ebay Account als Erlaubnis ? Könnte man so auslegen, aber ob das durchgeht ???????????????????????????

      Wie sieht denn das Angebot des unterlegenen Bieters aus, vielleicht bietest Du diesem den Kauf an und sparst dir den Stress. Ausschließen würde ich den 1. generell und wie vorher gesagt auch öffentlich ausschreiben ! Damit auch andere aufpassen und im Bilde sind....
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • RE: Sohn des Höchstbietenden hat angeblich geboten

      Original von engelchen-mail
      ...Die Frage ist nur, gilt die Berechtigung und die Kenntnis des Passworts vom Ebay Account als Erlaubnis ? Könnte man so auslegen, aber ob das durchgeht ???????????????????????????...


      Und wenn der Vater das zehntausendmal erlaubt hätte (unabhängig von diesem Fall jetzt),
      wäre der 9jährige Sohn auch nur bedingt geschäftsfähig im Rahmen seines
      Taschengeldes
      (Taschengeldparagraph!) gewesen und dieses Geschäft wäre dann auch aus diesem
      Grund bei einem Kaufpreis von über 300 € wohl nicht abschließbar.

      Wobei das sowieso alles Quatsch ist... der eBay-Nutzer MUSS volljährig sein. Da braucht/darf
      man auch dem Kind nicht "erlauben", etwas zu ersteigern.

      WinkZ* Mel
      Wenn wir nur einen Teil von uns ausleben, was passiert dann mit dem Rest?
      Die Toten Hosen
    • RE: Sohn des Höchstbietenden hat angeblich geboten

      Original von SGE-2001
      ...Ich hatte gestern dann kurz bei eBay angerufen um mich zu erkundigen, ob er in diesem Fall vom Kauf zurücktreten kann. Dem ist aber nicht so....


      Mit welcher Begründung hat eBay bzw. der eBay-Mitarbeiter Dir denn diese
      fundierte Rechtsberatung gegeben? Nur mal so aus Interesse... :rolleyes:

      Bevor Du einem Zweitbieter das Angebot weiterreichst, solltest DU übrigens
      wenigstens irgendwo schriftlich hinterlassen, dass Du aus gegebenem Anlass
      akzeptierst, das der Kauf NICHT stattfindet.

      Sonst kann der Käufer dann doch die Herausgabe des Artikels verlange. Stell' Dir
      mal vor, Mama sagt nach drei Tagen "Komm Vadder, kauf dem Jung' man doch die
      Playstation...". Und der überweist dann... 8o

      Gruß Mel
      Wenn wir nur einen Teil von uns ausleben, was passiert dann mit dem Rest?
      Die Toten Hosen
    • ist das der Käufer, der bei seinen 5 Verkäufen (sonst nix Wallbash ) u.a. diese Komentare hinterließ:


      Gut mit ihnen Geschefte zu machen (-:
      Es war Prima mit ihnen geschelte zu machen



      Mh der "Käufer" hat zwar genau 5 Bewertungen (alles Positive) aber die zitierte war nicht dabei.

      Anwalt habe ich mir zwar im ersten Moment auch gedacht, aber das wird wohl ne Zeit lang dauern bis da was raus kommt (wenn ich überhaupt Recht bekomme). Bis das alles gelaufen ist und ich nicht Recht bekomme trage ich 1. die Anwaltskosten und 2. ist bis dahin die PS3 mit Sicherheit nicht mehr so viel Wert wie jetzt.


      Wie sieht denn das Angebot des unterlegenen Bieters aus, vielleicht bietest Du diesem den Kauf an und sparst dir den Stress.


      Leider ohne Erfolg. Habe dem unterlegenen Bieter 3 Tage Zeit gelassen - es kam keine Reaktion.

      Ich werde die PS3 nun erneut einstellen.
      Ist schon traurig, das der "Käufer" (die Bezeichnung passt zwar nicht, aber naja...) einfach so davon kommt.


      Mit welcher Begründung hat eBay bzw. der eBay-Mitarbeiter Dir denn diese


      Naja Begründung war, dass der Vater dafür sorgen muss, dass der Sohn nicht an den Account dran kommen darf...

      Sonst kann der Käufer dann doch die Herausgabe des Artikels verlange. Stell' Dir


      Also ich kann ab morgen die Unstimmigkeit bei eBay melden. Dort beantrage ich halt, dass ich die Autkionkosten wieder erstattet bekomme.
      Alles andere hat in meinen Augen keinen Sinn X(
    • "Der gesetzliche Vertreter, im Regelfall die Eltern, kann vor dem geplanten Rechtsgeschäft des Minderjährigen in dieses einwilligen. In diesem Fall ist das Geschäft von Anfang an wirksam und der Vertrag kommt zustande. Die Einwilligung kann gegenüber dem Minderjährigen oder gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden. Hätte Markus den Kauf der Kamera vorher mit seinen Eltern abgesprochen, wäre der Kaufvertrag unproblematisch wirksam. Die Eltern wussten jedoch nichts von den Kaufabsichten ihres Sohnes, so dass keine Einwilligung vorlag.

      Eltern können ein Geschäft rückgängig machen.Liegt keine Einwilligung vor, ist der Vertrag bis zur endgültigen Entscheidung des gesetzlichen Vertreters schwebend unwirksam. Die Eltern können sich auch nachträglich noch mit dem Geschäft ihres minderjährigen Kindes einverstanden erklären und dieses hierdurch genehmigen. In diesem Fall wird der Vertrag mit Genehmigung nachträglich wirksam. Sind die Eltern jedoch nicht einverstanden, liegt keine Genehmigung vor und der Vertrag ist endgültig unwirksam. Die bereits ausgetauschten Leistungen sind zurückzugewähren.

      Die Eltern von Markus haben sich nachträglich nicht mit dem Erwerb der Kamera einverstanden erklärt, so dass der Kaufvertrag unwirksam ist. Die Kamera muss zurückgenommen und der Kaufpreis zurückgezahlt werden. "

      @Ghostwriter: Kann man die Erlaubnis und den Zugang zum Account nicht als EInwilligung werten ? Ich zumindest würde meiner Tochter (8) auf keinen Fall meine Account Daten zur Verfügung stellen ! Dann muss ich doch damit rechnen, dass man schnell mal selber den Weihnachtsmann spielt. Du drückst doch auch deinem Kind keine Kreditkarte in die Hand samt PIN und lässt es damit alleine in die Stadt fahren, oder ? Grundsätzlich sehe ich den Fall auch so gelagert, allerdings finde ich das Vorgehen des Käufers sehr verantwortungslos und ärgerlich einem jeden VK gegenüber. Ebay ist keine Spielwiese, auf der sich Kinder austoben können und die Eltern einfach so davon kommen. Ich rege mich darüber eben maßlos auf, denn dadurch hat der VK die Arbeit und vor allem auch noch Zeitverlust, weil er ggf. das Angebot ganz neu starten muss. :wallbash

      Grundsätzlich also zählt ja nun der letzte Satz, siehe Zitat, aber hier sieht es doch eher so aus, als hätte sich der VK das ganze einfach anders überlegt und schiebt nun diesen Grund vor....leider ist das aber nicht beweisbar :(

      Deshalb Rückzahlung, bei Ebay einen unbezahlten Artikel melden und die Kostenerstattung verlangen...leider dann nochmal neu einstellen oder unterlegenem Bieter anbieten zu kaufen. ;(
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Mh der "Käufer" hat zwar genau 5 Bewertungen (alles Positive) aber die zitierte war nicht dabei.


      Wie ich schon sagte: ER HINTERLIEß diese Bewertungen! Damit ist nicht dieser Käufer bewertet worden, sonder er hat sie geschrieben!

      Ich wiederhole mich hier gern noch einmal:
      da man ja keinen zu seinem Glück zwingen kann und sich als Verkäufer auch eine RACHEROTE abschminken muss, kann man in diesem Fall wohl nur so schnell wie möglich alle Verbindungen zu diesem "KÄUFER" kappen und ihn auf die eigene Ausschlussliste setzten. Vielleicht in den eBay Foren noch warnen: ACHTUNG hier bieten Kinder, SPASSBIETER!
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

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