Vermeintlicher Freund schickt keine Ware

    • Super, daß du dich nach so langer Zeit noch meldest.

      Es ist vielleicht richtig gewesen, es an einen Anwalt abzugeben, das spart Nerven. Auf der anderen Seite hat er ja nichts anderes getan, was du nicht bereits vor einem halben Jahr selber hättest machen sollen: Letzte Frist und dann Mahnbescheid.

      Da müßten Zinsen ab Verzug draufkommen. So ein Titel ist ja 30 Jahre gültig. Stell dir vor, was deine 1000€ in 30 Jahren noch wert sind...
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Wir kennen die finanzielle Situation deines Freundes nicht, also wie sollen wir das beurteilen.

      Wann kann ich das Geld mit meinem Titel denn einfordern?!


      Jederzeit. Mußt dann einfach einen Gerichtsvollzieher schicken. Aber wieso sagt dir dein Anwalt solche Dinge nicht? Dafür wird er schließlich bezahlt.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • nun ja, der Anwalt muss erstmal einen Auftrag erhalten :D Aber stimmt schon, grundsätzlich sollte er dich über diese Möglichkeit aufklären.

      Dann mach ich das mal schnell und in Kurzform:

      Wenn Du nun deinen Titel hast, dann kann dein RA oder Du selber einen Zwangsvollstreckungsauftrag (nebst original Titel) an das zuständige Gericht (AG des Schuldners) übersenden. Von dort aus wird dann ein zuständiger Gerichtsvollzieher beauftragt, eine Zwangsvollstreckung durchzuführen. Dieser tut das dann und stellt dir oder deinem RA (je nach Auftraggeber) danach ein Protokoll der ZV zu, aus diesem ersichtlich ist, was gepfändet wurde, bzw. dass nicht gepfändet wurde, oder ob ein Drittschuldner (zB Arbeitgeber, Bank oder Mieter) in Betracht kommt. Sollte es einen Drittschuldner geben, kannst Du einen Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss machen. Heißt, der Beschluss wird vom Gericht erlassen und Du bist damit berechtigt, wiederum direkt bei dem Drittschuldner dein Geld zu holen. Dies geht aber nur, wenn das Guthaben, Gehalt oder ähnliches über der Pfändungsfreigrenze liegt.

      Sinnvoll ist es, wenn Du deinen Anwalt damit beauftragst, da er die Sache ja sowieso schon hat. Wenn zur Zeit klar ist, dass der Schuldner nicht über der Pfändungsfreigrenze liegt, dann bleibt abzuwarten, bis er einen richtigen Arbeitsplatz hat und wieder pfändbar wird. Diese Sachen sind meist aus dem Protokoll des ersten ZV Versuchs zu ersehen. Ggf. kann der Gerichtsvollzieher weiterhin beauftragt werden, eine eidesstattliche Versicherung einzuholen. Dann ist der Schuldner zwar drei Jahre nicht pfändbar, aber er kann auch nicht plötzlich Geld haben und dich nicht auszahlen ;)

      Nach dieser Zeit kannst Du dann wieder einen ZV Aufrag erwirken und pfänden lassen usw....

      Der Schuldner hat all diese Kosten endlich zu tragen. Leider musst Du diese vorschießen, bzw. deine Rechtschutzversicherung.....

      Aber dazu wird dir dein Anwalt dann auch noch genaues erklären.

      Darf ich nochmal fragen, wie genau dein Auftrag an den Rechtsanwalt war ? Hast Du nur ein Mahnschreiben in Auftrag gegeben oder gleich auch die Forderungseintreibung samt vorauslaufendem Mahnverfahren ?

      Leider kären Anwälte bei letzterem Auftrag gar nicht mehr groß über die einzelnen Schritte auf, sondern ziehen das Mahnverfahren und die anschließende ZV einfach durch, Du bekommst dann nur jeweilige Abschriften der Aufträge und ggf. des Protokolls des Gerichtsvollziehers. Erst wenn nicht gepfändet werden konnte, dann kommt die Frage....wie sollen wir weiter verfahren?, denn dann geht es auch um die Kosten des Rechtsanwalts, jeder einzelne Schritt kostet nämlich Geld und muss vorgeschossen werden ;(
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger