ok, ich bin gespannt....gute Nacht und bis morgen

Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
Achja? und der ist als "privat" gemeldet? Dann freu ich mich ja auf die Gerichtsverhandlung, und das Finanzamt sicher auchEr sagt er hätte "die Standuhr" (eigentlich habe ich einen Schrank versteigert) für 780 € weiterverkaufen können. Somit will er jetzt 329 € Schadensersatz und fast 90 € für den Anwalt.
Original von Elisabeth2412
So, da bin ich wieder. Ich weiß nicht was ich sagen soll, auf der einen Art habe ich das Gefühl, ich habe alles falsch gemacht, auf der anderen Seite habe ich wohl auch recht.... irgendwas dazwischen wohl.
Mein Anwalt setzt ein Schreiben auf, sollte Mittwoch oder Donnerstag bei mir sein. Ich werde weiter berichten.
Mein Anwalt sagt, ich hätte in die Artikelbeschreibung reinschreiben müssen, dass ich vom Vertrag zurücktrete, wenn der Schrak nicht innerhalb einer Woche abgeholt würde
"Bitte Ihr Haustier nicht in der Mikrowelle trocknen, da dies zum Tod des Tieres führen kann!"
Annahmeverzug liegt vor, wenn der Gläubiger die ihm ordnungsgemäß – real oder verbal - angebotene Leistung des Schuldners nicht annimmt. Gläubigerverzug setzt Fälligkeit und mangelfreie Leistung voraus. Auf ein Verschulden des Gläubigers kommt es nicht an. Welche Rechtsfolgen knüpfen sich an den Gläubigerverzug? Eine Pflicht zur Abnahme besteht für den Gläubiger bis auf wenige Ausnahmen (siehe unten) nicht. Nimmt der Gläubiger die Leistung nicht an, ist er jedoch weiterhin zur Zahlung verpflichtet. Weiters geht die Preisgefahr auf ihn über, dh wenn die Sache während des Gläubigerverzuges „untergeht“, zB beschädigt wird oder verloren geht, wird der Schuldner von seiner Leistungsverpflichtung frei, behält jedoch seinen Anspruch auf die Gegenleistung
Abholzeitraum war genau eine Woche nach Gebotsende, da ist der Zeitpunkt, zudem der Gläubiger in Verzug kommt ein genau bestimmter Zeitpunk, also: Fällig spätestens 26.12.08 19:08:05 MEZNur an Selbstabholer! Keine Lieferung! Der Schrank muss innerhalb einer Woche nach Beendigung der Auktion abgeholt werden!
* in dem Fall geschuldete Leistung = Annahmeverpflichtung/Abholungd) Besonderheiten des Fixgeschäftes aa) Relatives Fixgeschäft - § 361 BGB - Nach § 361 BGB ist der Gläubiger im Zweifel zum Rücktritt berechtigt, wenn die aus einem relativen Fixgeschäft geschuldete Leistung* nicht genau zur festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt worden ist. Es heißt relatives Fixgeschäft, weil sich nur aus der Vertragsvereinbarung der Parteien, aus ihrer Relation zueinander ergibt, daß nach Fristablauf keine Erfüllung mehr in Betracht kommen soll, selbst wenn diese noch möglich ist.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Stubentiger ()
oder auch: 2. Gläubigerverzug (§§ 293 - 304 BGB)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Stubentiger ()
Wo dann steht, mit welcher Frist man dann zurücktreten kann/muss weiß vielleicht der König der Nacht (neulich bei Arte = Biguhu :D)Der Annahmeverzug (auch: Gläubigerverzug) liegt vor, wenn der Gläubiger die Leistung des Schuldners, die möglich gewesen wäre und vertragsgemäß angeboten wurde, nicht rechtzeitig zum Leistungszeitpunkt annimmt.