Problem mit dem Käufer

    • Alles Gute auch von mir. Dieser Fall interessiert mich im besonderen, weil ich entsetzt bin, mit welcher Dreistigkeit dieser Käufer durch die Auktions-Häuser stampft. Würde er eine andere Produktgruppe bevorzugen, würde ich ihn sofort auf meine Liste gesperrter Käufer setzen.

      Wäre es dir recht, wenn wir ihn hierher ins Forum einladen? Eine Stellungnahme seinerseits würde mich wirklich sehr interessieren.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Hallo!
      Habe gleich meinen Termin beim Anwalt. Ich werde Euch heute noch berichten.
      Natürlich habe ich nichts dagegen, den Käufer hierher einzuladen. Mich interessiert ja, warum er sich so verhält. Ich hätte sehr gern alles in Ruhe, ohne Ärger und ohne Anwälte geklärt. Aber ich gehe mal davon aus, dass er sich sowieso nicht melden würde.
    • Er sagt er hätte "die Standuhr" (eigentlich habe ich einen Schrank versteigert) für 780 € weiterverkaufen können. Somit will er jetzt 329 € Schadensersatz und fast 90 € für den Anwalt.
      Achja? und der ist als "privat" gemeldet? Dann freu ich mich ja auf die Gerichtsverhandlung, und das Finanzamt sicher auch :lach:
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • So, da bin ich wieder. Ich weiß nicht was ich sagen soll, auf der einen Art habe ich das Gefühl, ich habe alles falsch gemacht, auf der anderen Seite habe ich wohl auch recht.... irgendwas dazwischen wohl.
      Mein Anwalt setzt ein Schreiben auf, sollte Mittwoch oder Donnerstag bei mir sein. Ich werde weiter berichten.
    • Original von Elisabeth2412
      So, da bin ich wieder. Ich weiß nicht was ich sagen soll, auf der einen Art habe ich das Gefühl, ich habe alles falsch gemacht, auf der anderen Seite habe ich wohl auch recht.... irgendwas dazwischen wohl.
      Mein Anwalt setzt ein Schreiben auf, sollte Mittwoch oder Donnerstag bei mir sein. Ich werde weiter berichten.


      Hallo,

      wieso hast Du das Gefühl alles falsch gemacht zu haben (nach dem Anwaltsbesuch)?

      WinkZ* Mel
      Wenn wir nur einen Teil von uns ausleben, was passiert dann mit dem Rest?
      Die Toten Hosen
    • Mein Anwalt sagt, ich hätte in die Artikelbeschreibung reinschreiben müssen, dass ich vom Vertrag zurücktrete, wenn der Schrak nicht innerhalb einer Woche abgeholt würde :( Und bei Ebay hat man mir aber gesagt, dass man sowas nicht reinschreibt, weil das ein Freifahrtsschein für sogenannte Spaßbieter wäre.
    • Hallo!

      Mein Anwalt sagt, ich hätte in die Artikelbeschreibung reinschreiben müssen, dass ich vom Vertrag zurücktrete, wenn der Schrak nicht innerhalb einer Woche abgeholt würde


      So ein Käse! Das sind ja schon amerikanische Zustände

      "Bitte Ihr Haustier nicht in der Mikrowelle trocknen, da dies zum Tod des Tieres führen kann!"



      :wallbash :wallbash :wallbash :wallbash
    • Leistungs und Annahmeverzug :

      Annahmeverzug liegt vor, wenn der Gläubiger die ihm ordnungsgemäß – real oder verbal - angebotene Leistung des Schuldners nicht annimmt. Gläubigerverzug setzt Fälligkeit und mangelfreie Leistung voraus. Auf ein Verschulden des Gläubigers kommt es nicht an. Welche Rechtsfolgen knüpfen sich an den Gläubigerverzug? Eine Pflicht zur Abnahme besteht für den Gläubiger bis auf wenige Ausnahmen (siehe unten) nicht. Nimmt der Gläubiger die Leistung nicht an, ist er jedoch weiterhin zur Zahlung verpflichtet. Weiters geht die Preisgefahr auf ihn über, dh wenn die Sache während des Gläubigerverzuges „untergeht“, zB beschädigt wird oder verloren geht, wird der Schuldner von seiner Leistungsverpflichtung frei, behält jedoch seinen Anspruch auf die Gegenleistung


      Nur an Selbstabholer! Keine Lieferung! Der Schrank muss innerhalb einer Woche nach Beendigung der Auktion abgeholt werden!
      Abholzeitraum war genau eine Woche nach Gebotsende, da ist der Zeitpunkt, zudem der Gläubiger in Verzug kommt ein genau bestimmter Zeitpunk, also: Fällig spätestens 26.12.08 19:08:05 MEZ ;) Verzug 26.12.08 19:08:06 MEZ und zwar ohne Verschulden also automatisch!

      Insofern doch echt kulant von dir, dass du sogar des halb zurückgetreten bist, also keine Folgekosten auf den Käufer zustandegekommen sind! zb. Transport in ein Lager, Lagerkosten ...

      Da das vorangegangene sich u.U. nur auf österreichisches Recht bezieht, hier nochmal was von der TU Berlin:
      d) Besonderheiten des Fixgeschäftes aa) Relatives Fixgeschäft - § 361 BGB - Nach § 361 BGB ist der Gläubiger im Zweifel zum Rücktritt berechtigt, wenn die aus einem relativen Fixgeschäft geschuldete Leistung* nicht genau zur festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt worden ist. Es heißt relatives Fixgeschäft, weil sich nur aus der Vertragsvereinbarung der Parteien, aus ihrer Relation zueinander ergibt, daß nach Fristablauf keine Erfüllung mehr in Betracht kommen soll, selbst wenn diese noch möglich ist.
      * in dem Fall geschuldete Leistung = Annahmeverpflichtung/Abholung
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Stubentiger ()

    • Das will ich ja nicht hoffen! Das ist eine Gemeinschaftskanzlei, war vor zig Jahren mal dort wegen einer Mietsache. Ich hatte angerufen und erklärt, dass es um eine Ebay-Sache geht und dann wurde ich direkt an den Anwalt verwiesen, bei dem ich damals war. Ich warte jetzt erst einmal das Schreiben ab. Eigentlich müsste ich das morgen bekommen.
    • Hier noch Wikipedia
      Der Annahmeverzug (auch: Gläubigerverzug) liegt vor, wenn der Gläubiger die Leistung des Schuldners, die möglich gewesen wäre und vertragsgemäß angeboten wurde, nicht rechtzeitig zum Leistungszeitpunkt annimmt.
      Wo dann steht, mit welcher Frist man dann zurücktreten kann/muss weiß vielleicht der König der Nacht (neulich bei Arte = Biguhu :D)
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    • Edit, aber ich wurde rausgeschmissen, bevor ich zu ende recherchiert hatte:

      das heißt, dort stehen ja auch die Rechte des Verkäufers bei Annahmeverzug:
      Hinterlegung der Ware kommt nicht in Frage,
      da es sich nicht um Geld (Scheine oder Münzen), Wertpapiere, sonstige Urkunden oder Kostbarkeiten handelt,
      da der Kauf für NICHT beide Parteien ein Handelsgeschäft ist,

      Selbsthilfeverkauf hast du ja sozusagen getätigt, ;) allerdings nicht öffentlich, nachdem du dem Käufer die Versteigerung angedroht hast und ihm Ort und Zeit der Versteigerung dem Käufer ebenfalls mitgeteilt hast. :rolleyes:

      Trotzdem, grundsätzlich hast du das Recht, die Mehraufwendungen, die durch den Annahmeverzug entstanden sind, vom Käufer ersetzt zu bekommen, sowie die Kosten für die Erhaltung und Aufbewahrung der Sache. Und der "private" Käufer hat schon mal gar kein Recht Schadensersatz für ein entgangenes Geschäft zu verlangen... :wallbash

      Ich bin gespannt, was dein Anwalt [Blockierte Grafik: http://www.smilies.4-user.de/include/Berufe/smilie_be_050.gif] daraus machen wird?
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