Lebensversicherung ausbezahlt, nun meldet sich Partnerin und klagt Betrag ein

    • Lebensversicherung ausbezahlt, nun meldet sich Partnerin und klagt Betrag ein

      Hi Leute, ich stelle das mal hier ein, da dies ja nun nicht tatsächlich was mit Internet und eBay zu tun hat. Ich hätte trotzdem mal gerne eure Meinung hierzu gelesen und freue mich auf evt. weiterführende Links zum Thema :D

      Problem: Person A hat überraschenderweise eine Lebensversicherung ausbezahlt bekommen, die damals von Ex-Partner mit Wissen und Beisein von A abgeschlossen wurde. A und Ex haben sich lange nicht gesehen, kein Kontakt, Ex ist gestorben. Ex hat nach Aussage von B (bis zuletzt Partnerin von Ex) kurz vor dem Tode eine Änderung der begünstigten Person an die Versicherung versandt, diese kam 2 Tage nach Ableben bei der Versicherung an, da dies kurz vor Ostern geschah und Ex wärend der Feiertage verstarb.

      1,5 Jahre später also klagt B gegen die Versicherung mit A als Streitverkündete.
      B verlangt die Auszahlung an sich, da B die Begünstigte der Lebensversicherung sei.

      Nun meine Fragen:

      1. Wie sieht es rechtlich aus ?
      2. Muss A das Geld an die Versicherung zurück zahlen, wenn die Klage für B erfolgreich ausgeht ?
      3. Was wenn A das Geld nicht mehr hat und dies auch nachweisbar ist ?

      Ich weiß nicht, ob es wichtig ist, aber A lebt seit längerer Zeit offiziell im Ausland. Hat aber noch einen angemeldeten Wohnsitz in Deutschland, an dem sie sich nicht mehr aufhält.

      Für alle Hobby- und auch Fachjuristen unter euch.....ich freue mich über sinnvolle Beiträge hierzu und hoffe natürlich A damit helfen zu können ;)
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Das ist ein hochspannendes Thema! (Merci :) ) Und es spielen mit Sicherheit viele Detailfragen eine Rolle, als da wären:

      1. Ist eine unter diesen Umständen an die Versicherung mitgeteilte Änderung der Anspruchsberechtigten überhaupt wirksam? (Welche Umstände waren das genau? Gab es beispielsweise Zeugen? War vielleicht soagr ein Notar zugegen? Warum zahlte die VS nicht an B, sondern an A?)

      2. Wußte A zum Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungssumme von den Ansprüchen der B? Oder konnte diese zum Zeitpunkt der Auszahlung der VS-Summe davon ausgehen, daß diese ihr unstrittig zusteht? (Treu und Glauben)

      Daraus ergeben sich meiner Meinung nach die Antworten Ihrer Fragen, liebe engelchen-mail.

      Das wird spannend...
      [Blockierte Grafik: http://is.gd/hbHJkO]
      Peter Viehrig

      "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist." (Andreas Müller)
    • 1. Ist eine unter diesen Umständen an die Versicherung mitgeteilte Änderung der Anspruchsberechtigten überhaupt wirksam? (Welche Umstände waren das genau? Gab es beispielsweise Zeugen? War vielleicht sogar ein Notar zugegen? Warum zahlte die VS nicht an B, sondern an A?)


      Also, hierzu kann ich leider wenig sagen, da für mich genau diese Fragen auch offen stehen. Ein Notar war nicht anwesend, der Ex wußte, dass er nicht mehr lange hat und hat dementsprechend vor Ableben ein Schreiben verfasst, bzw. wohl wenigstens unterschrieben, welches vor Ableben (laut Datum im Schreiben) den Begünstigen abzuändern suchte. Dieses Schreiben kam aber erst (per Eingangsstempel nachweisbar) nach dem Ableben bei der hier betroffenen Versicherung an. Inwieweit dies Einfluss auf den Abschluss hat, versuche ich gerade herauszufinden. Aber ich denke, dass dies rechtskräftig wäre, sofern nachgewiesen werden kann, dass das Schreiben tatsächlich von dem Versicherungsnehmer (Ex) persönlich unterschrieben wurde. Weiß es aber eben nicht genau.

      Warum die VS nicht an B gleich auszahlte sondern eben an A mag mit dem zeitlichen Verzug zusammen hängen oder mit sonstwas, ich weiß es eben nicht.

      2. Wußte A zum Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungssumme von den Ansprüchen der B? Oder konnte diese zum Zeitpunkt der Auszahlung der VS-Summe davon ausgehen, daß diese ihr unstrittig zusteht? (Treu und Glauben)


      A wußte weder zum Zeitpunkt der Auszahlung was von B überhaupt, noch von Ansprüchen seitens B. Das kann sogar ich bezeugen :D A war zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses zugegen und konnte klar davon ausgehen, dass ihr die Zahlung unstrittig zusteht. A konnte sich nach Kenntnisnahme von Ableben des Ex und Auszahlung der Versicherungssumme sofort an den Abschluss damals erinnern und hatte keinen Zweifel an der Sache. War zwar überrascht, dass diese Versicherung nicht irgendwann mal geändert oder gar gekündigt wurde, aber keine Kenntnis von B oder deren vermeintlichem Anspruch.

      Und bitte lieber Peter....lass das "Sie" weg ;)

      In der Forengemeinde dutzt man sich gewöhnlich..... :]

      Ich heiße Sarah ;)
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • RE: Lebensversicherung ausbezahlt, nun meldet sich Partnerin und klagt Betrag ein

      1,5 Jahre später also klagt B gegen die Versicherung mit A als Streitverkündete. B verlangt die Auszahlung an sich, da B die Begünstigte der Lebensversicherung sei.


      Wann ist denn die Versicherung ausgezahlt worden, jetzt erst oder schon bald nach dem Tod?

      Normalerweise prüft die Versicherung schon genau, wer der Bezugsberechtigte ist, und im Zweifelsfall wird das Geld "geparkt".

      Lies mal dies, das scheint mir ziemlich hilfreich zu sein.

      Bezugsrecht geht vor Erbrecht, die Frage ist, welches Bezugsrecht gegolten hat, widerrufliches (man kann die Vertragsbedingung ändern, dh. einen anderen Bezugsberechtigten einsetzen) oder unwiderrufliches.
      Ob ein solches Recht vorliegt, richtet sich nach der Auslegungsregel im VVG. Und danach ist als Normalfall das widerrufliche Bezugsrecht bestimmt. Das bedeutet, dass der VN jederzeit und ohne Angabe von Gründen das einmal gewählte Bezugsrecht ändern kann.


      Und dann stellt sich mir die Frage, ob die Änderung des Bezugrechts zum Zeitpunkt der (bezeugte?) Willenserklärung oder mit Eingang bei der Versicherung erfüllt ist.

      Wenn es einmal, wie bei Ehepaaren früher wohl häufiger, eine Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit war, bei der im Kombivertrag sozusagen jeder den anderen im Todesfall als Bezugsberechtigten einträgt, kann ich mir vorstellen, das diese vielleicht eher unwiderruflich sein könnte ?
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • RE: Lebensversicherung ausbezahlt, nun meldet sich Partnerin und klagt Betrag ein

      Wann ist denn die Versicherung ausgezahlt worden, jetzt erst oder schon bald nach dem Tod?


      genau, kurz nach dem Tod, schätze (genau kann ich das nun nicht sagen) 1-2 Monate nach dem Tod.....länger war die Zeit dazwischen aber auf keinen Fall.....

      Und dann stellt sich mir die Frage, ob die Änderung des Bezugrechts zum Zeitpunkt der (bezeugte?) Willenserklärung oder mit Eingang bei der Versicherung erfüllt ist.


      Eingang bei der Versicherung, so wie ich das hier verstehe war eben nicht gegeben, da der Eingang bei der Versicherung nach dem Tod stattfand. Aber ist hier nicht klar, was nun tatsächlich gilt, Zeitpunkt der Änderung oder Eingang bei der Versicherung.

      Bezugsrecht geht vor Erbrecht,


      Die Frage stellt sich hier meines Erachtens nach nicht, da die Forderung aufgrund der Änderung des Begünstigten vor dem Tode besteht. Ob B mit Ex verehiratet war weiß ich auch nicht, aber wenn nicht, ist das Erbrecht hier eh nicht anwendbar. Hier geht es aber lediglich um die Frage, ob B das Geld vor A zusteht, aufgrund dessen, dass eben dies per Ex vor dem Tode bestimmt war, aber eben nicht vor Tod bei der Versicherung einging.

      Abgesehen davon steht auch für mich weiterhin die Frage im Raum, warum an A ausgezahlt wurde, trotz dessen das vermeintliche Schreiben des Ex zum Zeitpunkt der Auszahlung bei der Versicherung bekannt gewesen sein sollte......

      Wenn es einmal, wie bei Ehepaaren früher wohl häufiger, eine Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit war, bei der im Kombivertrag sozusagen jeder den anderen im Todesfall als Bezugsberechtigten einträgt, kann ich mir vorstellen, das diese vielleicht eher unwiderruflich sein könnte ?


      Zum Zeitpunkt des Abschlusses wurde tatsächlich eine gegenseitige Versicherung abgeschlossen, allerdings hat A diese Versicherung nach Trennung beendet. Ex hat diese scheinbar weiterlaufen lassen und eben erst vor Tod (laut Aussage von B und vermeintlichem Schreiben von Ex) zu B als Begünstige geändert.

      Ich weiß, dass man im Netz über ähnliche Fälle wenig findet, da sowas nicht oft vorkommt, deshalb wende ich mich ja an euch....

      Aktueller Stand: B hat gegen Versicherung Klage eingereicht. Versicherung ist mit A in Verbindung getreten, hat diese davon in Kenntnis gesetzt, sowie auch das Gericht, weil A Streitverkündete ist. Anwalt von B hat A aber auch schon vor der Klage davon in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass A ggf. an die Versicherung zurück zahlen muss ;(

      Und nochmal die Frage: Was wenn A tatsächlich zurück zahlen soll, das Geld aber nachweislich nicht mehr vorhanden ist ?
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    • hast du den Link in meinem Text gefunden?

      Hier nochmal versicherungen-blog.net/2006/0…n-bei-lebensversicherung/ ein Blogg speziell zu Versicherungsrecht, da kann man ja auch mal fragen.

      Eine solche Änderung des Bezugsberechtigten, z.B. aufgrund veränderter Familienverhältnisse wie Scheidung, ist jedoch nur rechtsgültig, wenn sie dem Versicherungsunternehmen mitgeteilt wurde. Ein einfacher Hinweis im Testament ist nicht ausreichend, denn die Lebensversicherung gehört nicht zu dem Nachlass, der testamentarisch geregelt werden kann.


      In all dem, was ich dazu gelesen habe, ist eine Lebensversicherung in erster Linie ein Vertrag. die entscheidende Frage ist doch tatsächlich, wann eine einseitige Änderung des Bezugsberechtigten wirksam wird:

      im Moment des Ausspruchs/Schreibens,
      oder in dem Moment, wo dies schriftlich der Versicherung zugeht (Posteingangsstempel)?
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    • klar habe ich den Link gesehen und auch gelesen, aber hier geht es ja erstmal um erbrechtliche Ansprüche, dieses Thema ist hier ja nicht gegeben.

      In all dem, was ich dazu gelesen habe, ist eine Lebensversicherung in erster Linie ein Vertrag. die entscheidende Frage ist doch tatsächlich, wann eine einseitige Änderung des Bezugsberechtigten wirksam wird:

      im Moment des Ausspruchs/Schreibens,
      oder in dem Moment, wo dies schriftlich der Versicherung zugeht (Posteingangsstempel)?


      genau das ist unter anderem fraglich.....deshalb unter anderem auch mein Fred hierzu... :D ;)
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    • Sofern Sie zu einem früheren Zeitpunkt eine dritte Person als unwiderruflich Bezugsberechtigten benannt haben, können Sie einen neuen Bezugsberechtigten nur mit der Zustimmung des derzeitigen Bezugsberechtigten benennen.


      gefunden in einem Formular der Royal London Mutual Insurance Society
      Limited (Royal London) zur Änderung der vorgelegten Benennungen (des Bezugsberechtigten)

      Da nach dem Text dieses Formulars die Änderung schon durch Ausfüllen und Unterschrift einzutreten scheint, habe ich für deine Bekannte die Hoffnung, dass es sich vielleicht wirklich um eine unwiderufliche Bezugsberechtigung gehandelt haben könnte ;) da ja auch die Änderung der Versicherung vorgelegen haben muss, als die sich entschied, das Geld nicht der neuen Frau auszuzahlen. Wie schon gesagt, so eine Versicherung macht doch sowas öffter, die müssten sich doch mit dem Versicherungsrecht auskennen, oder? ;)

      [ ] Das Bezugsrecht der oben genannten Person(en) räume(n) ich/wir unwiderruflich ein (Hinweis: Wenn Sie das Bezugsrecht durch Ankreuzen dieser Option unwiderruflich einräumen, können Sie den/die Bezugsberechtigten nur noch mit der Zustimmung oben genannter Person(en) ändern. Sie können über die Versicherungsleistungen auch nicht mehr frei verfügen, sie etwa abtreten oder verpfänden.)
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    • Hi Kalle, erstmal danke für diesen Passus und deine Bemühungen :]. Leider befürchte ich, dass dies nicht allgemein gültig ist, denn dies steht ja nun in den AGB dieser einen Versicherung. Man muss die AGB der betreffenden Versicherung kennen, um ggf. solche Geschichten dort zu kennen.

      Die hier verklagte Versicherung muss nun Stellung gegenüber dem Gericht nehmen, die mir hoffentlich schnellstmöglich bekannt gegeben wird, dann sehen wir erstmals hoffentlich, warum die genannten Versicherung den Betrag an A ausgezahlt hat, obwohl der Brief von Ex schon bekannt gewesen sein sollte.

      Ich weiß leider nicht, ob solche Dinge beispielsweise im Versicherungsrecht irgendwo benannt werden. Oder ob solches tatsächlich nur von den AGB abhängig ist.

      Ich kann mir aufgrund deines Posts nicht vorstellen, dass es allgemein gültig ist, dass der Begünstigte zustimmen muss, wenn der Versicherungsnehmer einen anderen Begünstigten an seiner Stelle eintragen lässt. Denn ganz ehrlich, wer würde das machen und was wenn dies eben so eintritt ?

      Das wäre ja nicht auszudenken, wieviele Rechtsstreits dann wieder entstehen würden....Und abgesehen davon würde ich unter solchen Umständen auch keine Versicherung mehr abschließen, wenn ich nicht mal alleine bestimmen darf, wer der Begünstigte ist !

      Trotzdem danke für deine bisherigen Bemühungen, ich weiß das sehr zu schätzen und hoffe, dass Du nun weitersuchst und weitere solche Sachen findest. Um das hier evt. noch ein wenig mehr zu begründen.....Es geht bei A um meine Mutter ;)
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    • Allerdings bedarf es zur Wirksamkeit des Bezugsrechts, dass der Versicherer hierzu eine Erklärung des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls empfangen hat. Es genügt nicht, dass der Versicherungsnehmer bei sich ein solches Schriftstück aufbewahrt oder es so spät abgeschickt hat, dass der Versicherer es nicht vor dem Versicherungsfall empfängt.


      Schau mal da! bei Wikipedia! :D

      das ist ja nun ganz konkret für deinen Fall die Antwort, oder ;)

      Das unwiderrufliche Bezugsrecht gilt nur auf "Antrag", wird nichts vermerkt, dann gilt schon das widerrufliche
      Das Bezugsrecht kann widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet werden. Solange nichts besonderes vereinbart wird, gilt das Bezugsrecht als widerruflich eingeräumt.


      Das unwiderrufliche Bezugsrecht wird wohl angewandt, wie schon gesagt, wenn es auf Gegenseitigkeit ist (damit jeder den gleiche Vorteil hat)

      oder wenn wenn Teile des Arbeitsentgelts in Aufwendungen für die betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden sollen.

      aber das ist ja nun wahrscheinlich unerheblich, toi toi toi!
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    • Was ist bei der Sache rausgekommen ?
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"