Privater Verkäufer + Rückgaberecht

    • Privater Verkäufer + Rückgaberecht

      Schönen guten Tag zusammen.


      Habe ein wichtiges Anliegen. Habe einen Artikel bei einem privaten Verkäufer ersteigert. Dieser erwähnt in seiner Artikelbeschreibung ein Rückgaberecht von einer Woche nach Erhalt der Ware.

      Jetzt sagt er mir dies sei ungültig da er ein privater Verkäufer ist. Stimmt das?

      Würde mich über eine schnelle Antwort freuen.

      Greetz
      kunterbunter
    • RE: Privater Verkäufer + Rückgaberecht

      Bitte Link zur Auktion!
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Auch ein privater Verkäufer kann vertraglich ein Rückgaberecht gewähren, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist. Tut er dies, dann ist er daran auch gebunden und das ist hier eindeutig der Fall.



      Du hast ein Rückgaberecht unter den in der Auktion genannten Bedingungen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Hab hier noch andere Sachen gefunden die mir helfen könnten



      Die Jacko Tickets hat Ticketmaster vertrieben
      Ticketmaster untersagt in ihren Verkaufsbedingungen den weiterverkauf:


      "Mit dem Kauf eines Tickets versichern Sie, dass Ihr Ticket ausschließlich für den persönlichen Gebrauch gekauft wurde und nicht zu geschäftlichen oder kommerziellen Zwecken (es sei denn, dass der Käufer von dem Veranstaltungspartner oder seinen Vertriebspartnern dazu ausdrücklich ermächtigt worden ist). Sie versichern insbesondere, dass Sie Ihr gekauftes Ticket nicht weiterverkaufen oder zum Weiterverkauf anbieten, weder zu einem erhöhten Preis noch für eine andere Gegenleistung"


      also alles nichtig?
    • Ich weiß nicht inwieweit solche Klauseln tatsächlich einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würden. Da bin ich zu schlecht informiert.

      Ich würde hier im jeden Fall den einfachen und eindeutigen Weg gehen. Du besitzt eine Rückgaberecht, daran führt kein Weg vorbei. Also schickst du die Karten am besten per Einschreiben zurück.

      Bekommst du dein Geld nicht zurück, dann beantragst du einen gerichtlichen Mahnbescheid. Aber so weit sind wir ja noch nicht.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • ich habe die karten noch nicht einmal
      will aber von dem kauf zurücktreten aufgrund privater finanzieller sorgen und probleme

      und bis jetzt zeigt sich der käufer nicht sehr kolant

      in der auktion schreibt er dass er sich das recht vorbehält bei nicht zahlen den artikel wieder zum verkauf anzubieten


      dies hat er bereits 2x getan,da er ihn aber nicht losgeworden ist fordert er dies nun wieder von mir ein


      ist dadurch der kaufvertrag noch gültig wenn er eine von mir gekaufte sache versucht weiterzuverkaufen?
    • Was ihr genau abgemacht habt, daß können wir hier nicht beurteilen. Ist der Weiterverkauf nur unter Vorbehalt besprochen worden oder hat er dich unmißverständlich aus dem Vertrag entlassen?

      Wenn du die Ware noch gar nicht hast, dann gehe ich mal davon aus, daß du auch noch nicht bezahl hast, oder? Nun kann man die Sache praktisch oder juristisch korrekt angehen.

      Juristisch korrekt wäre der Hinweis, daß keine Vorkasse vereinbart war. Somit bist du nicht in der Pflicht, in Vorleistung zu treten, wenngleich dies Konvention ist bei ebay. Auf der anderen Seite gewährt der VK ja kein Widerrufsrecht, sondern ein Rückgaberecht. Und ein solches kann man laut BGB erst ausüben, wenn die Ware beim K angekommen ist, nicht vorher. ziemlich verworren also, wenn man es juristisch korrekt zerlegt.

      Entsprechend kannst du dem VK ja vorschlagen, er möge dir die Karten zuschicken und du würdest dann von deinem Rückgaberecht Gebrauch machen. ;)

      Mal im Ernst, rechtlich sieht es ganz rosig für dich aus. Du wirst aber möglicherweise einen Streitfall bei ebay eröffnet bekommen. Im Gegenzug hast du die Möglichkeit, negativ zu bewerten.

      Bei dieser Konstellation wirst du doch dem VK begreiflich machen können, das es sinnlos ist, weiterhin auf dem Kaufvertrag zu bestehen. Und wenn er nicht will, dann eben nicht.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Die Tatsache dass er geschrieben hat dass wenn die Ware in 5 Tagen nicht bezahlt wurde er sie wieder einstellt hat da nichts zu bedeuten? Ist das kein Hinweis auf die Vorkasse?
      Habe dem Herren ein paar Zeilen formuliert
      vllt kannst du diese durchgehn und mir sagen ob das so ok ist

      ach mir fällt ein stein vom herzen
    • Hier die bisherige Mail:




      Sehr geehrter Herr *****

      Ich hab mich jetzt ein wenig informiert und muss Ihnen mitteilen dass Sie sehr wohl verpflichtet sind die Ware zurück zu nehmen wenn dies in der Auktion steht.
      Es ist richtig als privater Verkäufer sind Sie dazu nicht verpflichtet, da Sie es aber mit in die Auktion eingebaut haben ist es rechtskräftig.

      Eine weitere Sorge bereitete mir die Nutzbarkeit der Karten.
      Die Karten werden von Ticketmaster verkauft und auf Ihren Namen ausgeschrieben, das heißt Sie sind nur von Ihnen nutzbar - also die Kehrseite: für mich nicht nutzbar.


      Des weiteren bin ich auf folgendes gestoßen:


      Ticketmaster untersagt in ihren Verkaufsbedingungen den Weiterverkauf:


      "Mit dem Kauf eines Tickets versichern Sie, dass Ihr Ticket ausschließlich für den persönlichen Gebrauch gekauft wurde und nicht zu geschäftlichen oder kommerziellen Zwecken (es sei denn, dass der Käufer von dem Veranstaltungspartner oder seinen Vertriebspartnern dazu ausdrücklich ermächtigt worden ist). Sie versichern insbesondere, dass Sie Ihr gekauftes Ticket nicht weiterverkaufen oder zum Weiterverkauf anbieten, weder zu einem erhöhten Preis noch für eine andere Gegenleistung"


      Nun haben wir noch immer die Möglichkeit dass ich versuche das Geld aufzutreiben, Ihnen den Betrag überweise und somit die Karten von Ihnen geschickt bekomme.

      Allerdings werde ich von meinem Recht die Ware zurückgeben zu können Gebrauch machen, das heißt das Geld werden Sie wieder überweisen müssen.
    • nein er droht nicht
      er drückt sich zwar sehr geschwollen aus aber ahnung hat der gute mann wohl keine

      bin ich froh mich hier angemeldet zu haben :)

      hier die endgültige fassung der email


      meint ihr das ist ok so?


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      Sehr geehrter Herr ****

      Ich hab mich jetzt ein wenig informiert und muss Ihnen mitteilen dass Sie sehr wohl verpflichtet sind die Ware zurück zu nehmen wenn dies in der Auktion steht.
      Es ist richtig, als privater Verkäufer sind Sie dazu nicht verpflichtet, da Sie es aber mit in die Auktion eingebaut haben ist es rechtskräftig.

      Um es nochmal genau zu zitieren:


      „Rücknahmebedingungen:

      Verbraucher haben das Recht, den Artikel unter den angegebenen Bedingungen zurückzugeben.

      Rücknahme - Weitere Angaben: Rücknahme nur innerhalb einer Woche in unverändertem Originalzustand, d.h. original verpackt/ggfs. noch versiegelt, ohne Gebrauchsspuren und inkl. allem Zubehör, das der Lieferung beilag. Bei Gebrauch muss ggfs. Wertersatz geleistet werden.
      Die Rücksendekosten trägt der Käufer.“


      Eine weitere Sorge bereitete mir die Nutzbarkeit der Karten.
      Die Karten werden von Ticketmaster verkauft und auf Ihren Namen ausgeschrieben, das heißt Sie sind nur von Ihnen nutzbar - also die Kehrseite: für mich nicht nutzbar.


      Des weiteren bin ich auf folgendes gestoßen:


      Ticketmaster untersagt in ihren Verkaufsbedingungen den Weiterverkauf:


      "Mit dem Kauf eines Tickets versichern Sie, dass Ihr Ticket ausschließlich für den persönlichen Gebrauch gekauft wurde und nicht zu geschäftlichen oder kommerziellen Zwecken (es sei denn, dass der Käufer von dem Veranstaltungspartner oder seinen Vertriebspartnern dazu ausdrücklich ermächtigt worden ist). Sie versichern insbesondere, dass Sie Ihr gekauftes Ticket nicht weiterverkaufen oder zum Weiterverkauf anbieten, weder zu einem erhöhten Preis noch für eine andere Gegenleistung"


      Nun haben wir noch immer die Möglichkeit dass ich versuche das Geld aufzutreiben, Ihnen den Betrag überweise und somit die Karten von Ihnen geschickt bekomme.

      Allerdings werde ich von meinem Recht die Ware zurückgeben zu können Gebrauch machen, das heißt das Geld werden Sie wieder zurücküberweisen müssen.


      Des weiteren war keine eindeutige Vorkasse ausgemacht. Sie nannten zwar 5 Tage nach dem Kauf allerdings steht dabei dass Sie sich dann das Recht vorbehalten die Karten wieder zu verkaufen, bzw zum Verkauf anzubieten, was Sie auch getan haben.
      Da ich meine Ware auch erst nächstes Jahr kriege muss ich bis spätestens dahin gezahlt haben. Eine nachträgliche Fristsetzung ist somit ungültig da Sie Ihrerseits noch keine Leistung erbracht haben.

      Ich bitte nun nochmal höflichst den Kaufvorgang bei ebay rückgängig zu machen. Im Falle das Sie dies tun werden Ihnen von ebay alle angefallenen Kosten rückerstattet.

      Mit freundlichen Grüßen
      *****

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von kunterbunter ()

    • naja geht ein wenig in die andere richtung

      vor allem haben der HSV und ticketmaster unterschiedliche agbs


      beim HSV heißt es man darf die tickets im krankheitsfall weiterverkaufen,bzw das ticket

      bei ticketmaster nur wenn man von ticketmaster authorisiert wurde

      sind 2 paar schuhe
    • trotz allem hat es da auch nicht hingehauen, er wurde mit den Tickets nicht reingelassen und da waren die AGB weniger streng als hier in dem Fall :D

      Ich wollte mit dem Verweis nur deutlich machen, dass die Regeln bedingt der Tickets streng sind und auch so behandelt werden. Demnach kannst Du davon ausgehen, dass er die Tickets eh nicht hätte verkaufen können.

      Ich würde dir grundsätzlich davon abraten, die Tickets aufgrund der genannten Umstände überhaupt zu bezahlen. Denn wenn das Geld einmal weg ist weißt Du auch nicht, ob Du es mal wieder bekommst.

      Schreibe ihm das ohne den Passus, dass du erst bezahlst und dann doch wieder zurückschickst und er das Geld zurück überweist. Dann sollte Ruhe sein. Meines Erachtens nach hast Du nichts zu befürchten.

      Er wird die Karten wieder reisetzen und sobald er das macht, hast er dich meines Erachtens nach aus dem Vertrag entlassen, auch wenn er das nicht beabsichtigte 8)
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • so der gute mann hat mir geantwortet.... jetzt bin ich wieder ratlos


      :(



      -------------------------------------------------------




      Hallo *****,

      am 13.03.2009 18:47 Uhr, also 8 Minuten nach Auktionsende, habe ich von Ihnen eine E-Mail mit folgendem Inhalt erhalten:
      "Hallo *****,

      Ich werde die Bezahlung in Höhe von EUR 582,00 per Überweisung in Kürze vornehmen.

      Danke,
      ******"


      Diese E-Mail war für mich die Bestätigung, dass Ihre Zahlung innerhalb 5 Tagen eingehen wird. Sie haben mir ja eindeutig bestätigt, dass Sie die Zahlung vornehmen werden.
      Als keine Zahlung einging, habe ich per E-Mail mit Ihnen Kontakt aufgenommen und wir sind nach einigem hin und her dabei verblieben, dass ich die Karten erneut einstelle um einen anderen Käufer zu finden - was nicht geglückt ist. Dies war alles so mit Ihnen abgesprochen.


      Die Karten werden von Ticketmaster nicht auf meinen Namen ausgestellt. Sie sind daher auch nicht nur von mir nutzbar.
      Die weiteren Ticketmaster Bedingungen sind nicht Bestandteil dieser Auktion, da Sie keinen Vertrag mit Ticketmaster sondern mit mir als Verkäufer eingegangen sind.


      In den Rücknahmebedingungen ist auch angegeben, dass ggfs. Wertersatz geleistet werden muss. Dies ist genau jetzt der Fall. Ich kann die Karten nicht mehr zum damaligen Verkaufspreis anbieten und daher sind Sie zum Wertersatz verpflichtet. Sie können die Karten gern zurückgeben, wenn Sie den entsprechenden Wertersatz leisten.

      Desweiteren war nirgends in der Artikelbeschreibung und auch in keiner meiner E-Mails von einer Zahlung erst im Januar die Rede.


      Freundliche Grüße,

      ********
    • noch eine mail von ihm:





      Hallo ******,

      als Ergänzung zu meiner E-Mail von gerade eben:
      Wieso versuchen Sie denn nicht einfach die Karten bei eBay zu versteigern um einen Ersatzkäufer zu finden?
      Sie können gerne meinen Auktionstext verwenden. Das alles wäre für Sie mit einem Aufwand von vielleicht 5-10 Min verbunden.

      Ich werde die Karten nun nicht mehr zum Verkauf anbieten, da ich ja Sie als Käufer habe. Es liegt nun also an Ihnen einen Ersatzkäufer zu finden oder eben entsprechend Wertersatz zu leisten, wenn Ihnen der Aufwand zu hoch sein sollte.


      Freundliche Grüße,

      *****
    • also ich hab ihm geschrieben dass es keine rolle spielt ob ich den vertrag mit ihm oder ticketmaster habe da er beim kauf der karten den agbs zugestimmt hat und somit die karten nicht weiterverkaufen darf

      nur mit der zahlungsbestätigung bin ich mir jetzt ein wenig unsicher

      was heißt "in kürze"

      er hat dennoch die karten reingestellt
    • Alsoooooooooooo ich habe nun mal ein bisschen verglichen bei den Preisen derzeit:

      ähnliche Auktionen

      demnach ist der Einwand, dass er die Karten nicht mehr zu einem solchen Preis oder sogar einem höheren verkaufen kann nicht gegeben.

      Nun habe ich mir aber auch mal die Auktion angesehen und frage mich, wo genau das

      Dieser erwähnt in seiner Artikelbeschreibung ein Rückgaberecht von einer Woche nach Erhalt der Ware.


      steht !

      Ansonsten kannst Du dich, ohne dass ich jetzt die AGB von Ticketmaster gelesen habe evt. noch darauf berufen, dass er diese Zustimmung seitens des Vertreibers ggf. vorweisen muss.
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger