Urteil: Aktenzeichen 6 U 222/08Eine Unterlassungserklärung, eine bestimmte Bewertung auf Ebay nicht mehr zu verbreiten, muss nicht deren sofortige Löschung zur Folge haben, sondern nur die schnellstmögliche. Grund: Die Löschung kann nur durch Ebay vorgenommen werden.
Quelle: ZDNet.de
Sachverhalt: Ein gewerblicher Verkäufer ging gegen seinen Kunden vor, weil dieser eine negative Bewertung abgab. Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt und erlies einen Unterlassungsbeschluss gegen den Käufer. Dieser sollte die Bewertung löschen. Daraufhin schrieb der Käufer eBay an und bat mehrere Male um Löschung der Bewertung. Gleichzeitig kommentierte er seine Bewertung, er würde die Bewertung zurücknehmen.
Nachdem seitens eBay nichts geschah, klagte der Verkäufer weil er der Meinung war, dass der Käufer gegen die Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung verstoßen habe.
Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab, mit der Begründung, der Käufer/Beklagte habe zwar die Verpflichtung, die sofortige Löschung der Bewertung zu veranlassen, jedoch könne dies nur durch eBay geschehen und somit ist der Beklagte seiner Verpflichtung nachgekommen, indem er eBay zur Löschung dieser sofort aufforderte.
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