Angebot an den unterlegenen Bieter ist fälschlicherweise beim Dritthöchsten gelandet

    • Angebot an den unterlegenen Bieter ist fälschlicherweise beim Dritthöchsten gelandet

      Hallo zusammen,

      ich (privater Verkäufer) habe über Ebay einen verkauften Artikel einem unterlegenen Bieter angeboten, weil ich zwei dieser Artikel hatte.

      Der Artikel wurde für 121 Euro versteigert, der zweithöchste Bieter ging bis 120 Euro und der dritthöchste bis 50 Euro.

      Nun ist das “Angebot an den unterlegenen“ aber an den dritthöchsten Bieter gegangen. Entweder habe ich den Fehler gemacht und den falschen Bieter ausgewählt oder es ist ein Fehler in der Ebay-Software. Letzteres werde ich aber niemals nachweisen können, sodaß wir von einem Fehler meinerseits ausgehen müssen. Klar soweit?

      Allerdings habe ich beim Angebot an den unterlegenen Bieter dazugeschrieben: „Hallo, ich würde ihnen den Artikel für 120 Euro verkaufen“, weil ich ja der Meinung war, es handele sich um den zweithöchsten Bieter, was ja dann sein Gebot gewesen wäre.

      Der genannte dritthöchste Bieter, dem das Angebot fälschlicherweise unterbreitet wurde, hat das Angebot natürlich offiziell für 50 Euro erhalten; behauptet, die von mir verlangten 120 Euro seien ohne Belang und besteht auf Erfüllung des Kaufvertrages, d.h. er will die Ware für 50 Euro.

      Gibt es einen Weg da raus zu kommen?

      Gruß joese
    • Meiner Meinung nach ist kein Kaufvertrag zustande gekommen. Du hast, wem auch immer, ein Angebot für 120 EUR unterbreitet. Der potentielle Käufer kann dieses annehmen oder ablehnen. Bis hierhin sind lediglich Angebote ausgetauscht worden. Der potentielle Käufer hat das Angebot abgelehnt, da er ja nur 50 EUR zahlen wolte. Da ihr Euch also nicht einigen konntet, ist kein Kaufvertrag zustande gekommen.
      Lord of the Motherboards
      Leiter Kundenzufriedenheit :D
    • Hm Doppel, bei dem von dir beschriebenen Fall wäre dies richtig, allerdings ist es bei einem Angebot an unterlegene Bieter ja so, dass sie 24 oder 48 Stunden dieses Angebot in Ihrer Liste tatsächlich als normales Sofortkaufangebot haben. Der Käufer hat also die Wahl, hier den Button "Kaufen" zu betätigen wie bei jedem Angebot zu Sofortkauf auch. Dies hat der Käufer nun getan. Demnach ist hier zumindest nach den AGB der Plattform eBay ein Kaufvertrag entstanden.....

      zu lesen bei frag-einen-Anwalt.de :
      wobei in § 11 Nr. 1 der AGB festgelegt ist, dass Angebote, die der Verkäufer im Sofort-Kaufen Format einstellt, bindend sind und der
      Vertragsschluss mit Bestätigung der Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ zustande kommt.
      Nun wäre das interessant:
      Weiterhin kann ein Vertrag grundsätzlich durch wirksame Anfechtung einer Partei rückwirkend gem. §§ 119, 142 BGB nichtig werden. Die Ihnen übersandte email des Verkäufers wird nur dann als Anfechtungserklärung gesehen werden können, wenn darin unzweideutig zum Ausdruck kam, dass sich dieser von
      dem Geschäft wegen des Willensmangels lösen will.
      Schließlich ist Voraussetzung für eine wirksame Anfechtung, dass die Anfechtungserklärung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach
      Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund erfolgt (§ 121 BGB). Ob dies der Fall ist, läßt sich erst nach Kenntnis des Sachverhaltes im Einzelnen beurteilen.
      Hier wäre der Punkt, der zu Prüfen wäre. Wenn ich das richtig verstehe, dann hast Du gleich mit Angebotsunterbreitung geschrieben, dass Du bereit bist, das Teil für 120 Euro abzugeben, richtig ? Demnach wußte der Käufer vor Klicken des "Sofortkauf-Buttons" wohl bereits, wie deine Willenserklärung aussieht. Demnach sollte die Anfechtung wie oben zitiert rechtlich durchsetzbar sein.

      Nun würde ich dem Käufer dies mal in einem vernünftig-sachlichen und freundlichen Text schreiben. Evt. solltest Du so da raus kommen.
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Vielen Dank Euch beiden, Doppel und Engelchen. Ich habe eben mit Ebay telefoniert und die nette Dame sieht es so, daß sich der Käufer widersprüchlich verhalten hat und hat mir geraten, das Geschäft zu stornieren.

      Mal sehen, wie der Käufer reagiert, er hat sieben Tage Zeit zu reagieren.



      Gruß Jörg
    • Stornieren ? War das ihre Aussage ? OK........ trotz allem würde ich dem Käufer nochmal auf der rechtlichen Seite klar machen, dass Du den Kaufvertrag wie oben beschrieben anfechtest/widersprichst......

      Es wäre schön, wenn Du uns hier weiter berichtest, wie es ausgegangen/weitergegangen ist ;)

      Viel Glück !
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Schreibe dem "Möchtegern-Käufer" umgehend, dass Du diesen Kaufvertrag wegen Irrtums anfechtest. Und dann lass ihn mal machen ...

      Generell finde ich es zum Kotzen, dass ein solcher "Käufer", auch nachdem es ihm unmissverständlich klar gemacht wird, dass hier ein Versehen passiert ist, dennoch auf "Erfüllung des Kaufvertrages" besteht - naja, der wird sich wohl sagen: "Vielleicht liefert der Depp ja wirklich ..."

      Wenigstens hat er sich nicht gleich mit der "Ich lasse die Sachen meinen Anwalt überprüfen" - Aussage lächerlich gemacht (oups: vielleicht ein Hund, der nicht bellt, aber vielleicht beißt? :D ).
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      "Wo ein scheiß Wille ist, da ist, Gott verdammt, auch ein scheiß Weg." (Don Logan)
    • OT ein: Vorsicht, Hunde sind hier generell sehr bissig ! OT aus

      Sicherlich versucht es der Käufer, würde ein jeder von uns auch so machen. Wenn das Teil für mindestens 120 Euro rausgehen sollte und einer dies per Sofortkauf für 50 Euro bekommen kann....warum nicht versuchen...Ich wäre auch dabei. Am Ende wird es in diesem Fall nicht viel bringen, aber ich denke, dass sich in sochen Fällen generell viele drauf einlassen würden, aus Angst was falsch zu machen....Dem Käufer ist also erstmal kein Vorwurf zu machen. ABER mal sehen, wie er weiter reagiert !
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Tja, es geht weiter. Der Käufer hat die Bitte auf Auflösung der Transaktion (heißt das so?) abgelehnt und hat sich bei EBAY beschwert. Er schreibt nun, wenn das Zelt bis zum 30. April nicht bei ihm eingetroffen ist, wird er einen Anwalt einschalten.

      Was habe ich denn jetzt zu erwarten bzw. wie verhalte ich mich richtig wenn tatsächlich ein Brief vom Anwalt kommen sollte?
    • Wenn Du die Sache definitiv durchziehen willst, dann warte ab ob ein Brief kommt. Wie gesagt: Halte alles gespeichert was Du hast und dann schreibst Du, was ich oben zitiert habe...Anfechtung ect.....aber warte erstmal ob überhaupt was kommt....die rechtliche Seite hast Du ihm doch sicherlich klar gemacht :P
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • nun ja ne weitere sache hast du per rechnung angeboten ??? wenn nein wer glaubt denn bitte das er die ware bekommt ohne vorher in zahlung getreten zu sein ??? ich gehe davon aus das er die ware noch nicht bezahlt hat, somit hat er auch nix zu erwarten :).
    • Ja, er hat gezahlt, und zwar sehr schnell. Kurz nachdem die Bestätigung von Ebay gekommen ist, daß der Artikel für 50 Euro verkauft sei, habe ich ihm geschrieben, daß hier ein Irrtum vorliegt. Das hat ihn aber nicht weiter geschert und er hat mir gleich das Geld überwiesen.
    • Überweise ihm sein Geld umgehend zurück - falls Du die Bankverbindung nicht hast, fordere sie bei ihm an und bewahre auch die diesbezügliche Kommunikation auf ...

      Ansonsten sag ihm, "er kann Dich mal" ... ( da er jetzt ja doch "gebellt" hat, kannste davon ausgehen, dass seine "Drohung" nur heisse Luft ist)
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    • Hallo Engelchen,
      natürlich halte ich Dich und Euch auf dem Laufenden. Im Moment gibt es aber nichts Neues. Der Käufer hat mir Ende April ein Ultimatum gestellt: Falls bis zum 1. Mai die Ware nicht geliefert würde, wird er einen Anwalt einschalten.
      Es wurde nichts geliefert! Bei Ebay hat er die Sache am 3. Mai geschlossen und mir eine schlechte Bewertung gegeben. Ich habe mich bei Ebay beschwert, denn ich finde es nicht in Ordnung, eine schlechte Bewertung zu verteilen, bevor die Sache abgeschlossen ist. Tja, leider sind die Käufer im Vorteil, denn als Verkäufer kann ich keine schlechte Bewertung geben.
      Ich warte jetzt auf den Brief vom Anwalt oder auf das Einlenken des Käufers.
      Wie gesagt: Ich halte Euch auf dem Laufenden.

      Gruß Jörg
    • Hallo Jörg, vielen Dank dass Du dich hierzu wieder gemeldet hast. Hast Du denn das Geld mittlerweile zurück überwiesen ? Wenn nicht, kann es schon sein, dass Du nun von einem Anwalt konsultiert wirst, da Du dieses Geld natürlich nicht behalten darfst......

      Freue mich auf Meldung....

      Grüße von Sarah
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Bitte vergiss nicht, diese Mails unbedingt aufzubewahren, im Falle eines Briefes vom Anwalt kann das helfen. Wenn es nämlich dann nur um die Rückzahlung gehen sollte, dann kannst Du hiermit erwirken, dass Du die RA Kosten nicht zahlen musst. Lasse dich im Falle eines Schreibens erstmal auf nichts ein !

      Bis dann (hoffentlich nicht ;)
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    • Wenn der Käufer nicht einmal die Bankdaten zwecks Rücküberweisung herausgibt, kann man davon ausgehen, dass er auf Stress aus ist. Der Fall ist somit noch nicht beendet. Eventuell bringt ihn sein Anwalt wieder auf Spur und dann wird irgendwann kommentarlos die Bankverbindung eintrudeln. Wenn es dem Anwalt schlecht geht, wird von ihm an joese ein gepfefferter Brief kommen. Ich würde mich in diesem Fall nicht beeindrucken lassen und meinen Rechtsbeistand konsultieren.
      So ärgerlich die ganze Sache auch ist, jetzt heißt es kühlen Kopf bewahren und vor allem immer schön sachlich und freundlich bleiben.
      Lord of the Motherboards
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    • Rechtsbeistand konsultieren? Ich habe keinen! Und ich weiß auch nicht, ob ich wegen der 70 Euro Differenz wirklich einen einschalten möchte, denn der wird wahrscheinlich teurer als es die ganze Sache wert ist.
      Oder wie ist euer Rat?