Hier auch Beiträge zu eBay....schaut mal rein, könnte interessant werden.....jetzt !
Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
Zu Gast in der Show sind auch Timo und Melanie Schiemann. Beide wollen Bilder eines Produkts für eine private Versteigerung bei Ebay aus dem Internet herunterladen. Darf man das? Natürlich nicht, "Einspruch! Die Show der Rechtsirrtümer" klärt auf. Außerdem ist Familie Fink zu Gast bei Andrea Kiewel. Nach der dritten Reparatur ihres Notebooks gab die Familie ein neu erworbenes Notebook dem Händler zurück. Dieser hat 200 Euro Nutzungsentgelt einbehalten. Darf der Händler das?
senseman schrieb:
man hätte bei der ersten reperatur erwähnen sollen, das ein tausch auf ein neues gerät nur binnen einer frist x (hab die zeiten nicht imkopf) möglich ist
§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
§ 438 Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2. in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3. im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
Somit bleibt es für mich bei sehr oberflächliche abhandlung des weiteren wird der tausch wohl unter allgemeiner rechtssprechung bzw. kulanz des VK gehandelt.§ 440
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439
Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der
Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung
gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich
nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den
sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
senseman schrieb:
Ok steht nix von drin, aber es steht auch nirgendswo das ich einen neuen Artikel erhalten kann/muss. man muss 2 nachbesserungen zulassen §440 BGB.
senseman schrieb:
Somit bleibt es für mich bei sehr oberflächliche abhandlung des weiteren wird der tausch wohl unter allgemeiner rechtssprechung bzw. kulanz des VK gehandelt.
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
und da rauf ist z.b. in der sendung nicht hingewiesen worden und jetzt mal ehrlich wer hat bock auf einen langen kosten intensiven rechtsstreit ??? darauf wurde nämlich nicht hingewiesen. somit mimmt man als Verbraucher wohl lieber die 2 rep. versuche (welche auch 10 bis 20 und mehr werden können weil es ja immer nur 2 reps verusche für ein und den selben Fehler gelten treten also 10-20 Fehler auf kann ich pro fehler 2 rep versuche rechnen)http://www.connect.de/ratgeber/problemfall-internetkauf-375035.html
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im gegen zug heisst, das dann, geht mir ein gerät in den 2 Jahren geährleistung kaputt geht. so oft gegen ein neues tauschen kann wie es kaputt geht.
Ich bin mir jetzt ja nicht ganz so sicher, aber darf denn überhautp Rechtsberatung in einem Forum stattfinden? Ich habe da mal etwas gelesen (finde den Link leider nicht mehr), dort hieß es das Rechtberatung nur durch Anwälte passieren darf....