Kunden haben grundsätzlich keinen Anspruch auf den Kauf eines Geräts, das mit einem offensichtlich falschen Preis ausgezeichnet wurde. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor.
das war schon letztes Jahr: Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.07.2009 [Aktenzeichen: 30 C 3125/08-47]
rundschau-online.de/html/artikel/1246883231224.shtml
und die habens von der dpa
Laut Urteil ist durch die bloße Mitteilung, Gegenstände seien auf Lager und damit verfügbar, noch nicht bereits ein Kaufvertrag zustande gekommen. Dies gelte umso mehr, da der Kaufpreis offensichtlich unrichtig gewesen sei. Auch wenn ein Vertrag zustande gekommen wäre, hätte er im Wege der «Irrtumsanfechtung» annulliert werden können.
das war schon letztes Jahr: Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.07.2009 [Aktenzeichen: 30 C 3125/08-47]
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Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." Ringelnatz
Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
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