Artikel nach Kauf gelöscht

    • *alte_eule* schrieb:

      Du hast auch keinen Vertrag mit eBay sondern mit deinem Verkäufer!

      Ich meinte die AGB, aber die sind etwas schwammig, was die Leistungen und Verpflichtungen von ebay gegenüber VK und K angeht.

      Zum Beispiel:
      "§1 Leistungsbeschreibung
      Die eBay-Website ist ein Marktplatz, auf dem von den natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die ein Mitgliedskonto angemeldet haben (nachfolgend: „Mitglied“), Waren und Leistungen aller Art (nachfolgend "Artikel") angeboten, vertrieben und erworben werden können, sofern deren Angebot, Vertrieb oder Erwerb nicht gegen gesetzliche Vorschriften, diese AGB oder die eBay-Grundsätze verstößt. eBay bietet selbst keine Artikel an, gibt keine Gebote ab und nimmt Gebote und Annahmen nicht entgegen. eBay wird selbst nicht Vertragspartner der ausschließlich zwischen den Mitgliedern dieses Marktplatzes geschlossenen Verträge. Auch die Erfüllung dieser über die eBay-Website geschlossenen Verträge erfolgt ausschließlich zwischen den Mitgliedern."
      Wer weiterlesen möchte: pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html?rt=nc :D

      Der K kann trotzdem versuchen den VK zu kontaktieren:
      pages.ebay.de/help/buy/contact-member.html

      Vielleicht hilft der Kundenservice. :?:
      time flies like an arrow - fruit flies like a banana
    • Wie genau brauchst du die Beschreibung für die Kontaktaufnahme denn noch? Du hast ihn doch kontaktiert. Und jetzt steht die berechtigte Vermutung im Raum, dass er nicht antworten kann.

      Nicht jeder steht im Telefonbuch.

      Da gibt es übrigens auch den guten alten Postweg, wenn dann überhaupt nix mehr geht.
      Aber auch da gilt, er kann dein Geld gerade erst haben.
    • Wie war denn der Name desjenigen, an den Du überwiesen hast ? Stimmen diese Daten mit den Daten bei eBay überein ?

      Evt. könntest Du seine Bank kontaktieren und dort dein Anliegen vorbringen. Je nachdem welchen SB Du dran hast, bekommst Du vielleicht eine Auskunft, ob die Adressdaten stimmen. Wenn das so ist, dann würde ich wie oben beschrieben vorgehen und per Einschreiben-Rückschein eine Frist zur Übersendung oder Rückzahlund setzen. Wenn dann nichts kommt innerhalb der von dir gesetzten Frist, dann solltest Du einen Mahnbescheid beantragen. Parallel könntest Du Anzeige erstatten. Durch die Polizei wird die Adresse dann ebenfalls geprüft. Hier würde ich auch die Kontodaten des Verkäufers melden. Ggf. hast Du Chancen, hier die Tatsächlichkeit der Adresse herauszufinden...... ;)
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Wenn Du sowieso zu einem Anwalt gehen möchtest, dann würde ich bis dahin mit der Anzeige warten. Hast Du dem Gegner denn eine Frist gesetzt ? Wenn ja, bis wann ? Wenn diese bis heute gesetzt war, dann solltest Du nicht vor Montag was unternehmen, denn heute geht noch bis 24:00 Uhr und dann ist Sonntag.....
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • ...denn heute geht noch bis 24:00 Uhr und dann ist Sonntag.....
      Fast richtig !

      Juristisch gesehen fängt der Tag um 00.00 Uhr an und geht bis 24:00 Uhr, auch wenn 24:00 Uhr gleich 00:00 Uhr des nachfolgenden Tages ist, gibt es hierbei einen großen Unterschied für den Juristen.

      Wurde also in unserem Fall eine Frist gesetzt, die heute abläuft, dann läuft diese heute Nacht um 24:00 ab und basta, es gibt also keine Sonntagsregelung gem. § 193 BGB (Fristende Sonntag = Fristverlängerung bis zum nächsten Werktag).

      Wurde die Frist jedoch an einem Sonnabend gesetzt mit einer Laufzeit von 7 Tagen (nicht 1 Woche), wäre diese Frist bereits am Freitag um 24:00 Uhr abgelaufen (vgl. § 188 BGB) . Insofern hätten heute bereits diverse Maßnahmen getroffen werden können.

      Wurde die Frist an einem Sonnabend gesetzt mit einer Laufzeit von 1 Woche, endigt die Frist mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt. In diesem Fall endigt die Frist also mit dem Ablauf des nachfolgenden Sonnabends, also 24:00 Uhr.

      Mit genaueren Daten könnte ich mehr anfangen... debei ist es aber auch sehr wichtig, was genau gesagt worden ist, denn wie Ihr seht gibt es einen großen Unterschied zwischen 7 Tagen und 1 Woche (juristisch gesehen...)
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von cast_away ()

    • ja blabla,,....Frist geht bis 24:00 Uhr, wenn er also um 23:59 Uhr überweist und das kann er ja dann auch nachweisen, dann hat er die Frist eingehalten, je nachdem, wie der Passus der Frissetzung lautet, hier zB: Überweisen Sie den Betrag bis spätestens zum 09.10.2010......

      So, aber (und das meinte ich mit Sonntag), sieht der Gläubiger dann den Geldeingang frühestens am Montag, da Sonntag nicht mehr gebucht wird.......ok ?
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Bin ich dir nicht...

      Ich wollte mit meinem Beitrag aber auch aufzeigen, dass je nachdem wie und in welchem Wortlaut die Frist gesetzt worden ist, der TE nicht hätte bis Montag warten müssen.
      Selbstverständlich ist mir klar, dass an einem Sonntag nicht viel passieren kann, dass tut der Sache aber keinen Abbruch. Ist also heute 24:00 Uhr Fristablauf, befindet sich der Schuldner ab Sonntag 00:00 Uhr im Verzug.

      Gilt natürlich nicht für: "Überweisen Sie bis zum 09.10." - denn hier (wenn der Schuldner noch die Möglichkeit zur Überweisung um 23:59 heute hat) müssten noch drei Bankgeschäftstage* abgewartet werden (vgl. § 676a BGB Inländische Überweisungsfrist auf das Konto des Begünstigten), in diesem Falle müsste der TE noch bis einschließlich kommenden Mittwoch warten, ehe er am Donnerstag tätig wird (sollte dann am Mittwoch bis 24:00 Uhr nichts da sein, gelten selbstverständlich die Tage Sonntag, Montag, Dienstag und Mittwoch als Verzugstage!).

      Daher sage ich ja auch, es kommt darauf an was vereinbart wurde.

      Ich weiß, das ist ne Menge "blabla" (obwohl ich "blabla" als Bezeichnung nicht so mag, "juristische Spitzfindigkeiten" sind mir lieber).


      *Bankgeschäftstage = Montag bis Freitag
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