Hallo,
ich habe vor 2 Wochen bei ebay ein Dachträgersystem mit
Stahl-Querstreben verkauft. Jede Querstrebe musste ich 2 x bohren um die
vorhandene Dachbox nutzen zu können.
Auf den Bildern in der Auktion sind die Bohrungen zu sehen, der Käufer hat mir auch bestätigt das er die Bohrungen gesehen hat. In der Auktionsbeschreibung habe ich jedoch nicht
explizit auf die Bohrungen hingewiesen.
Dem Käufer wurde nun die Information zugespielt, das Dachquerträger
nicht durchbohrt werden dürfen, da die Stabilität nicht mehr
gewährleistet ist und somit ein Sicherheitsrisiko besteht. Ich habe die
Träger in diesem Zustand 3 Jahre genutzt ohne Stabilitätsmängel
festzustellen.
Jetzt zum Vorwurf:
Auf Grund der Situation das die Stabilität durch die Löcher (wie gesagt,
sind auf dem Bild in der Auktion zu erkennen) nicht mehr gewährleistet
ist und ich in der Auktion auf dieses angebliche Sicherheitsrisiko (ob
es eins ist, und ob Querträger durchbohrt werden dürfen muss noch
geprüft werden) nicht hingewiesen habe, wirft der Käufer mir arglistige
Täuschung nach § 123 BGB vor und will Rechtsmittel gegen mich einleiten.
Ist das wirklich arglistige Täuschung oder liegt hier keine arglistige Täuschung vor, da der Käufer die Bohrungen auf den Bildern gesehen hat (Bestätigung liegt vor)?
Danke im voraus.
Jürgen
ich habe vor 2 Wochen bei ebay ein Dachträgersystem mit
Stahl-Querstreben verkauft. Jede Querstrebe musste ich 2 x bohren um die
vorhandene Dachbox nutzen zu können.
Auf den Bildern in der Auktion sind die Bohrungen zu sehen, der Käufer hat mir auch bestätigt das er die Bohrungen gesehen hat. In der Auktionsbeschreibung habe ich jedoch nicht
explizit auf die Bohrungen hingewiesen.
Dem Käufer wurde nun die Information zugespielt, das Dachquerträger
nicht durchbohrt werden dürfen, da die Stabilität nicht mehr
gewährleistet ist und somit ein Sicherheitsrisiko besteht. Ich habe die
Träger in diesem Zustand 3 Jahre genutzt ohne Stabilitätsmängel
festzustellen.
Jetzt zum Vorwurf:
Auf Grund der Situation das die Stabilität durch die Löcher (wie gesagt,
sind auf dem Bild in der Auktion zu erkennen) nicht mehr gewährleistet
ist und ich in der Auktion auf dieses angebliche Sicherheitsrisiko (ob
es eins ist, und ob Querträger durchbohrt werden dürfen muss noch
geprüft werden) nicht hingewiesen habe, wirft der Käufer mir arglistige
Täuschung nach § 123 BGB vor und will Rechtsmittel gegen mich einleiten.
Ist das wirklich arglistige Täuschung oder liegt hier keine arglistige Täuschung vor, da der Käufer die Bohrungen auf den Bildern gesehen hat (Bestätigung liegt vor)?
Danke im voraus.
Jürgen