Michael K. - Sicherstellung von Vermögen

    • Michael K. - Sicherstellung von Vermögen

      Nachfolgend der Beschluss der vorläufigen Sicherungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft Augsburg. Etwaige Geschädigte erhalten somit einen Überblick von beschlagnahmten bzw. unter dinglichen Arrest gestellten Vermögen der Täter. Geschädigte erhalten somit die Möglichkeit entsprechende Pfändungsmaßnahmen einzuleiten.




      Staatsanwaltschaft Augsburg

      603 Js 133021/10


      Ermittlungsverfahren gegen Michael Kxxx, geb. xx.xx.1983


      Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 StPO)


      Sehr geehrter Empfänger,

      in einem bei der Staatsanwaltschaft Augsburg unter dem o.g. Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 15.02.2011, AZ: 34 Gs 325/11 zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten ein dinglicher Arrest in Höhe 11.000,00.EUR in das Vermögen des o.g. Beschuldigten angeordnet.

      In Vollziehung dieses Arrests konnten für die Opfer dieser Straftat bereits folgende Vermögenswerte gesichert werden:

      Quellcode

      1. Pfändung bei Vollstreckungsgegenstand Sicherung durch Bl. Zustellung/Vollzug am Bl. Wert/Drittschuldnererklärung Bl. Noch offener Arrestbetrag Entstandene Kosten Bl.
      2. Schwäbische Bank AG, Königstraße 28
      3. , 70173 Stuttgart Konto Pfändung 1 17.02.2011 4 3.049,24 € 5 3,50 € 6
      4. Landesbank Berlin AG, Alexanderplatz 2,
      5. 10178 Berlin Konto Pfändung 1 17.02.2011 4 Kreditkartenkonto, Guthaben
      6. entsteht in der Regel nicht,
      7. Pfändung wird anerkannt 5 3,50 € 7
      8. Norisbank GmbH, Fasanenstraße 86,
      9. 10623 Berlin Konto Pfändung 1 17.02.2011 4 kein abführbares Guthaben.
      10. Bank erhebt eigene Ansprüche.
      11. Es liegen bereits 5 Pfändungen vor. 6 u. 7 3,50 € 5
      12. Postbank Stuttgart AG, Kesselstraße 19-21,
      13. 70327 Stuttgart Konto Pfändung 1 17.02.2011 4 Keine Geschäftsverbindung 6 3,50 € 5
      14. Deutsche Postbank AG,
      15. Friedrich-Ebert-Allee 114-126, 53113 Bonn Konto Pfändung 1 17.02.2011 4 Keine Geschäftsverbindung 5 3,50 € 7
      16. Sparkasse Mittelfranken Süd, Westring 38,
      17. 91154 Roth Konto Pfändung 1 17.02.2011 4 Sparkonto: Guthaben
      18. von 11,83 € 6 3,50 € 5
      Alles anzeigen



      Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen und anderen 101 Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend zu machen und Ihre gerichtlich titulierten Ansprüche aus der Straftat in das für Sie gesicherte Vermögen durchsetzen zu können.


      Wenden Sie sich gegebenenfalls zwecks Einleitung der erforderlichen zivilrechtlichen Schritte umgehend an einen Rechtsanwalt. Wir bitten von Anfragen bei der Staatsanwaltschaft Augsburg Abstand zu nehmen, da wir keine näheren Auskünfte über gesicherte Vermögenswerte oder die Möglichkeiten zivilrechtlicher Maßnahmen machen dürfen, um andere Geschädigte nicht zu benachteiligen.

      Beachten Sie bitte auch das Beiblatt „Wichtige Hinweise für Geschädigte“.

      Mit freundlichen Grüßen

      Wichtige Hinweise für Geschädigte

      Die Staatsanwaltschaft Augsburg führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden, soweit möglich, Vermögenswerte des/der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 111 b ff StPO einstweilen gesichert.

      Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

      Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111 k StPO aus.

      Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

      Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

      Bitte bedenken Sie, dass Sie - abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111 k StPO - nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111 g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111 h StPO).

      Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst") gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

      Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrecht erhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

      Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.



      Augsburg, den 16.05.2011



      Quelle: ebundesanzeiger.de



      Hinweis: Geburtsdatum unkenntlich gemacht und nach Aufhebung der Maßnahme Name editiert.
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"