Ebay Angebot abgebrochen und anderweitig verkauft

    • Wiederhole deine Bitte so lange mit dem Hinweis auf das rechtswidrige Beenden und der Tatsache, dass du Höchstbieter warst und jetzt rechtliche Schritte einleiten möchtest, bis du eine andere Antwort bekommst. Die Absage mit der Feststellung, dass er die Ware behalten will, gibst du außerdem parallel an eBay weiter. Das war doch eine Systemmail? Dann findest du den Link unten in der Mail.
    • Dank dir Eule
      Habe jetz schondie 3 mail geschriebn , ich hoffe a bewegt sich was.
      EIn Anruf hatt auch kein Erfolg.
      Der Mitarbeiter meint das Angebot ist zurückgezogen somit gibt es dort kein Verkauf.
      Nachdem ich Ihm die Situation erklärt habe, sagte er ja da ist ein Vertrag zustande gekommen.
      Die Daten konnter er mir auch nicht geben, da es nicht sein Bereich ist.
      DIe Mühlen malen langsam.
      Ich wil doch nur seine Adresse, damit ich Ihm meine Forderung schriftlich mitteilen und eine Frist setzen kann.

      Gruß
    • Es ist mir schon klar, was du willst.
      Genauso klar ist aber auch, dass dieser VK sich wohl ohne Urteil auf nichts einlassen wird.

      Bist du rechtschutzversichert? Schließt die Versicherung das Internet mit ein? Dann sichere dir erst einmal alles, was du zur Auktion hast. Die wird nicht ewig einsehbar sein. Druck sie und die Gebotsliste zusätzlich zum vorhandenen Schriftverkehr aus und such dir einen fähigen Anwalt, nachdem du die Zusicherung der Kostenübernahme eingeholt hast. Der fordert dann auch etwas nachdrücklicherer, als du es kannst, die Daten an.
    • biguhu schrieb:

      Darüber hinaus verbieten die ebay-Richtlinien ausdrücklich den Abbruch einer Aktion, um die Ware an ebay vorbei zu verkaufen.

      Magst Du mir den Passus mal eben zeigen?

      pages.ebay.de/help/sell/end_early.html#fine weiss dazu nämlich nichts.


      pages.ebay.de/help/policies/us…ment.html#angebotsformate meint in Ziffer 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen.


      Der Link Weitere Informationen führt aber auch wieder nur zur end-early.

      pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html#auktion besagt:
      Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab.


      Von ausschliesslich steht da nichts. Das heisst er kann den Artiikel durchaus auch anderweitig anbieten. Und daher auch verkaufen.


      Das einzige was er nicht darf: (§10 Ziff. 5)
      Solange ein Artikel in einer Auktion angeboten wird, darf ein Mitglied den Bietern, die auf diesen Artikel geboten haben, Artikel vergleichbarer Art und Güte nur in Form eines auf der eBay-Website eingestellten Angebots anbieten, nicht aber auf anderem Weg, z.B. per E-Mail (Abziehen von Bietern). Dies gilt auch über die Angebotsdauer hinaus.



      Wobei man über die Wirksamkeit des letzten Satzes dieses Passus auch trefflich streiten könnte. Aber das ist 'ne andere Kiste.

      Also bitte zeig mir mal kurz, wo die Ausschliesslichkeit des ebay-Angebotes vereinbart ist. Ich finde das nämlich nicht.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Zu deiner ersten Frage: pages.ebay.de/help/policies/rfe-spam-non-ebay-sale.html

      Es ist verboten, Angebote, die auf eBay eingestellt sind, zum Kaufen oder Verkauf außerhalb von eBay anzubieten.

      Dass die Motive, die dahinter stehen, reine Profiloptimierung sind, lassen wir mal beiseite. Das Urteil geht aber sicher nicht davon aus, dass man sich die günstigsten Passagen der ebay-Richtlinien aussuchen kann.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Natürlich darf er das.........

      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Von ausschliesslich steht da nichts. Das heisst er kann den Artiikel durchaus auch anderweitig anbieten. Und daher auch verkaufen.



      Hallo,

      wie ich sehe,geratet ihr langsam in Erklärungsnot,dem hier gemeinten VK jetzt mithilfe der Ebay-Regeln "beizukommen".

      Das ist und bleibt vergebliche Mühe.

      Falls der hier gemeinte Käufer immer noch der Ansicht sein sollte,daß er nur einen "guten Anwalt" brauche,wird er von seiner Rechtschutzversicherung keine Dewckungszusage erhalten(wegen Aussichtlosigkeit) oder viel Geld zum Fenster rauswerfen.

      petergabriel
    • petergabriel schrieb:

      wie ich sehe,geratet ihr langsam in Erklärungsnot,dem hier gemeinten VK jetzt mithilfe der Ebay-Regeln "beizukommen".

      Eigentlich nicht. Lies doch bitte das Zitat aus Post 26.

      petergabriel schrieb:

      Falls der hier gemeinte Käufer immer noch der Ansicht sein sollte,daß er nur einen "guten Anwalt" brauche,wird er von seiner Rechtschutzversicherung keine Dewckungszusage erhalten(wegen Aussichtlosigkeit) oder viel Geld zum Fenster rauswerfen.

      Das mag deine Vermutung sein, ich teile sie wegen der oben vorgebrachten Argumente nicht.

      Entscheiden muss es der TE letztlich selber, allerdings hilft es ihm nicht, wenn man bei der Diskussion einfach nur gebetsmühlenartig seine Weissagungen wiederholt, ohne auf die Argumente der anderen Diskussionsteilnehmer einzugehen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Der einzige der hier in Erklärungsnot gerät ist Petergabriel.

      Er kann nicht Anführen, was seine Aussage fest untermauert.
      Seine bisherigen Aussagen sind von mehren Anwesenden wiederlegt ode angefochten.

      Wie Eule schon anführte.
      pages.ebay.de/help/policies/listing-circumventing.html
      Unter Punkt 2
      Was genau verstehen wir unter der Umgehung der eBay-Gebühren?

      Angebotspraktiken, die einen Verkauf außerhalb von eBay zum Ziel haben.

      Wenn das nicht die Praxis ist , das Angebot zu beenden und den Artikel nach eigener Aussage für mehr Geld ausserhalb zu verkaufen.
      Auch die Aussage einen Mitarbeiters am Telefon , bestätigte , dass wir einen Vertrag geschlossen haben.
      Meiner Meinung , hat der VK einige Fehler gemacht und nicht auf die Hinweise und Warnungen von Ebay gehört hat,
      welche Ebay zum Thema vorzeitigen Beenden parat hält.
      http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_3.html
      ...Sofern Sie rechtlich dazu berechtigt sind, sich von ihrem Angebot zu lösen, können Sie dies durch das vorzeitige Beenden des Angebots und Streichung bereits vorhandener Gebote, technisch umsetzen (§ 9 Abs. 11 eBay-AGB). Sie sollten auf jeden Fall den Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebots dem Höchstbietenden gegenüber zusätzlich gesondert in Form einer Anfechtungserklärung geltend machen.
      Die Anfechtung muss dabei unverzüglich gegenüber dem Höchstbietenden erklärt werden. Geben Sie hierbei den Grund für die vorzeitige Beendigung an. Bewahren Sie die gesamte E-Mail-Korrespondenz über Ihre Anfechtung gut auf, um im Streitfall die Anfechtung beweisen zu können.
      Wenden Sie sich in Zweifelsfällen bitte an Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle, bevor Sie ein Angebot vorzeitig beenden bzw. Gebote streichen.
      Hinweis: Wenn Sie Ihr Angebot ohne berechtigten Grund vorzeitig beenden und bereits vorhandene Gebote streichen, machen Sie sich gegenüber dem bisherigen Höchstbietenden unter Umständen schadensersatzpflichtig.

      Ebay schreibt solche Hinweise nicht umsonst in sein Rechtsportal.
      Es ist dort auch angeführt, dass Streichen von Geboten und vorzeitiges Beenden des Angebotes rein technisch möglich ist, heißt aber nicht, dass es rechtlich auch ok dem anderen Vertragspartnern gegenüber ist.
      Gruß
    • @Eule:

      Punkt 2 heisst:

      Angebotspraktiken, die einen Verkauf außerhalb von eBay zum Ziel haben.
      Das ist eben nicht der Fall. Zumindest nicht auf ebay und nur dafür haben diese Regelungen Gültigkeit. Andererseits darf der VK die Gebote streichen und das Angebot vorzeitig beenden, wenn der Artikel... Ich wiederhole mich gerade. BTW: Die Einstellgebühr wird dabei nicht erstattet, ebay verliert dann "nur" die Provision. Und die dürfen sie verlieren, denn einen anderen als einen regelkonformen Grund kann man beim vorzeitigen Beenden gar nicht angeben.

      Ich möchte gerne den Text sehen, in dem steht:

      Duch das Einstellen des Angebotes gibt der Verkäufer das verbindliche und ausschliessliche Angebot ab....(...) Er versichert, den Artikel nicht anderweitig zum Verkauf anzubieten.


      Das will ich gerne sehen. Den Passus gibt es meines Wissen aber nicht. (Ich meine, der war früher mal da, wurde aber aus gegebenem Anlass dann so irgendwann um 2002 herum entfernt) Sonst ist sowohl jedes "anderweitig abhanden gekommen" als auch ein "ist beschädigt" durch die AGB gedeckt. Und dazu gehört dann eventuell auch der Fall, dass der Artikel anderweitig durch einen Verkauf abhanden gekommen ist. Und auf jeden Fall der Fall, dass da irgend ein neuer Kratzer drangekommen ist.

      Ich habe nicht umsonst das Urteil derart massiv kritisiert. Das öffnet nämlich jeder Menge Ausreden Tür und Tor, warum man nicht verkaufen will. Und weil man sowieso nur AGB-konforme Gründe angeben kann ist grundsätzlich jeder vorzeitige Abbruch auch AGB-konform. Es sei denn, der VK verquatscht sich hinterher in irgendeiner dämlichen Form und räumt ein, dass es eben einen nicht AGB-konformen Grund gegeben hat.

      Ich finde es ja nett, dass Du versuchst, die Titanic mit einem Strohhalm über Wasser zu halten, nachdem der Eisberg BGH sie mit ihrem bar jedes Praxisbezugs abgesonderten unqualifizierten Blödsinn, juristisch aber vollkommen nachvollziehbar gerammt hat. Aber irgendwie wird das wohl nicht klappen. ;)

      @KM:

      Dein Glück ist, dass der VK Dir gegenüber eingeräumt hat, den Artikel doch nicht verkaufen zu wollen. Denn genau das ist eben kein legitimer Grund, egal was er AGB-konform bei der Beendigung angegeben hat.

      Ich zitiere mal aus dem Aussage des eBay-Supports. Die haben am Telefon schon soviel Blödsinn verzapft, dass man das allgemein immer mit Vorsicht genießen sollte.
      Ich hatte heute das zweifelhafte Vergnügen, mit dem Support zu telefonieren. Meine Nachfrage, ob denn bei einem Angebot im Auktionsformat mit Sofortkaufoption der Sofortkauf nicht mittlerweile 40% über dem Startpreis liegen müsste wurde erst mal mit ungläubigem Staunen quittiert. Achso....
      sellerupdate.ebay.de/august201…-now-reserve-options.html

      Wäre ich jetzt boshaft würde ich sagen, der Support weiss genau das, was er von Dir erfährt. Sonst hat er ungefähr so viel Ahnung von ebay wie die Kuh vom jodeln: schon mal davon gehört... Und wie ich inzwischen auch sicher weiss (Test), hat nicht mal die Programmierabteilung davon was mitbekommen. Wie hatte der Richter in St. Pölten das doch noch so schmeichelhaft formuliert? ;)
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Löschbert Bastelhamster () aus folgendem Grund: Die restlichen Tippfehler schenke ich euch.

    • Ja aber da stellt sich mir die Frage, was ist eine verbindliche Willenserklärung?
      Wenn er ein verbindliches Angebot abgibt, mit der Zustimmung den Artikel an den Höchstbietenden zu veräußern, kann ich es doch nicht woanders anbieten.
      Da er den Artikel ja 2 mal haben müsste.
      Auch das BGH hat schon festgestellt , dass das einstellen bei Ebay ein verbindliche Willenserklärung ist.
      Nun erkläre mir mal jemande was da noch drüber steht.
      Wikipedia
      Im rechtlichen Bereich bedingt Verbindlichkeit, dass zugesagte Eigenschaften oder Bestandteile tatsächlich vorhanden sind (Gewährleistung) und Leistungen selbständig fristgerecht zum vereinbarten Preis ohne Nachforderung erbracht werden (Verbindliches Handeln). Das Handeln zum festgesetzten Zeitpunkt findet seine Grenzen bei höherer Gewalt.
      Außerdem ist auf Treu und Glauben zu verweisen. Nach dem der Bieter in jeder Auktion vertraut.
      Man geht ja davon aus, dass der Verkäufer den verbindlich eingestelletn Artikel verkaufen will.
      Sonst ist der Bieter der Willkür der Verkäufers ausgeliefert und das solte nach BGH auch nicht sein.
      VIII ZR 305/10
      Zwar müsse der Bieter davor geschützt werden, dass die Anbieter ihre Angebote aus wirtschaftlichen Erwägungen und damit sachfremden Erwägungen beendeten. Allerdings dürfe dieses Schutzbedürfnis des Bieters nicht dazu führen, dass dem Anbieter faktisch keine Möglichkeit mehr verbleibe, ein Angebot dann zu beenden, wenn er ansonsten "sehenden Auges" in eine anfängli-che Unmöglichkeit laufen würde.
      Das BGH Urteil sieht also wirtschaftliche Erwägungen, als Sachfremder Erwägung zum vorzeitigen Beenden an.
      Also ist doch der Verkauf ausserhalb von Ebay ,wenn er einen höheren Erlös erziehlt oder das Selbstbehalten und nicht verkaufen ,eine wirtschaftliche Erwägung oder?

      Gruß
    • KM78 schrieb:

      Ja aber da stellt sich mir die Frage, was ist eine verbindliche Willenserklärung?

      Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
      Quelle: §145 BGB.

      Laut BGH ist die Gebundenheit ausgeschlossen wenn der Artikel "anderweitig abhanden gekommen" ist, denn genau diese Formulierung steht bei ebay und ist bestandteil der Nutzungsbedingungen. Das ist meiner Ansicht zwar nicht das mit dem Passus der ebay-Nutzungsbedingungen gewollte, aber das ist das zumindest juristisch einwandfrei begründete Urteil des BGH. ebay habe ich bereits direkt nach der ersten Pressemitteilung auf das Urteil aufmerksam gemacht, denn worauf das Urteil abzielt war aus der Mitteilung schon herauszulesen, aber ob und falls ja wann ebay da was tut darfst Du mich nicht fragen. Ich vermute aber, dass die dan wiedre das selbe Problem bekommen wie schon mal früher: sie würde in die Vertragsfreiheit eingreifen - in Deutschland in dem Maß eventuell statthaft, nicht aber in den USA.

      Wenn Du jetzt der Meinung bist, dass der BGH da sachfremd an der gefühlten und wünschenswerten Realität vorbeientschieden hat, weil er damit jeden Käufer der Unsicherheit preisgibt, dass ein Angebot unter irgendwelchen Gründen vorzeitig abgebrochen werden kann - also kurz gesagt: dass der BGH da Mist gebaut hat, dann können wir darüber nicht diskutieren, denn für eine Diskussion bedarf es zweier unterschiedlicher Meinungen.
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      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Beantworten Sie niemals Anfragen, in denen Sie aufgefordert werden, die
      Transaktion außerhalb von eBay abzuschließen. Diese Art von Angebot
      verstößt gegen die eBay-Grundsätze und erfolgt möglicherweise in
      betrügerischer Absicht. Außerdem sind Sie dabei nicht durch den
      eBay-Käuferschutz abgedeckt.



      pages.ebay.de/help/policies/rfe-spam-non-ebay-sale.html

      >

      Es ist verboten, Angebote, die auf eBay eingestellt sind, zum Kaufen oder Verkauf außerhalb von eBay anzubieten. Angebote dieser Art umgehen die Gebührenstruktur von eBay und stellen ein potenzielles Betrugsrisiko für Käufer und Verkäufer dar.


      pages.ebay.de/help/policies/rfe-spam-non-ebay-sale.html

      und hier für den Kontakt zu Ebay, Nebenbeiverkauf melden:

      tinyurl.com/MemberPetzenbeiEBAY

      Bitte geben Sie die Artikelnummer oder den Mitgliedsnamen des Mitglieds ein, das Sie melden möchten.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Stubentiger ()

    • Danke Stubentiger.

      Genau diesen Passus hab ich gesucht.

      Demnach ist "anderweitig verkauft" keine legitime Form von "anderweitig abhanden gekommen" im Sinne der ebay-AGB.

      Wenigstens eine Ausrede weniger für diese Frühabbrecher. Der TE sollte also angesichts der Äusserungen des VK kein Problem haben, hier seinen Anspruch durchzusetzen.

      Mein Textbaustein zu solchen Fragen lautet übrigens:

      Leider ist der Artikel bereits auf ebay eingestellt, damit habe ich das verbindliche Angebot abgegeben,
      den Artikel über ebay zu verkaufen. (s.a. §10 ebay-AGB)

      Ich bitte Sie daher um Verständnis, wenn ich Sie bitte einfach den Betrag zu bieten den Sie sich
      vorgestellt hatten und etwas Geduld zu haben, bis der Artikel abgelaufen ist. Auf ebay Deutschland
      ist der Einsatz sogenannter Bietsoftware zur Abgabe von Geboten zwar untersagt, nicht aber auf
      anderen ebay-Plattformen. Wenn Sie die Suchmaschine Ihrer Wahl mit dem Begriff BOM füttern
      werden Sie sicherlich auch eine Möglichkeit finden, Ihren Betrag erst kurz vor Ende zu bieten,
      ohne unbedingt am Rechner zu sitzen.

      ;)
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Hallo
      Ich wollte mich mal wieder melden.
      Also entgegen der Meinung von manchen hier im Forum, hat meine Rechtschutz mir Deckungszusage erteilt.
      Sogar in 2 Fällen, der andere ist ähnlich diesem hier.
      Mein Anwalt hat den VK angeschrieben und er ist der Meinung er ist im Recht.
      Nun bleibt abzuwarten, was sein Anwalt schreibt.
      Es kann also noch dauern bis ich neue Nachrichten habe.
      Ich werde dann jedenfalls weiter berichten.

      Gruß
      KM78