Kein Kaufvertragsschluss bei vorzeitiger Beendigung einer Auktion bei ebay - AG Neuwied, Urteil vom 19.04.2011 - 42 C 30/11

    • Kein Kaufvertragsschluss bei vorzeitiger Beendigung einer Auktion bei ebay - AG Neuwied, Urteil vom 19.04.2011 - 42 C 30/11

      Schadenersatzansprüche bestehen ebenfalls nicht

      Wird eine eBay-Auktion vorzeitig berechtigt beendet, so kommt es zu keinem Kaufvertragsschluss zwischen Anbietenden und dem Höchstbietenden. Dies hat das Amtsgericht Neuwied entschieden.

      Amtsgericht Neuwied, Urteil vom 19.04.2011
      - 42 C 30/11 -

      Quelle

      Kein Kaufvertragsschluss

      Das Amtsgericht Neuwied entschied zu Gunsten des Beklagten. Ein Kaufvertrag ist durch die frühzeitige Beendigung der Auktion nicht zu Stande gekommen, denn nach § 10 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay kommt nach einer berechtigten Gebotsrücknahme zwischen dem Höchstbietenden und dem Anbieter kein Vertrag zu Stande.
      Kein Anspruch auf Schadenersatz

      Das Amtsgericht führte weiter aus, dass kein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 122 BGB bestand. Zunächst war es schon zweifelhaft, ob in der Erklärung des Beklagten eine wirksame Anfechtung gesehen werden konnte. Jedenfalls ist der Umfang des Ersatzanspruches auf den Vertrauensschaden beschränkt, erstattungsfähig sind nur die Nachteile, die durch das Vertrauen auf die Gültigkeit entstanden sind. Hier war aber weder ersichtlich noch vorgetragen, dass dem Kläger im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der Auktion Kosten bzw. ein Schaden entstanden war, der im Falle der Nichtdurchführung der Auktion nicht entstanden wäre.

      Ebenfalls kam nach Auffassung des Amtsgerichts kein Anspruch auf Schadenersatz aus vorvertraglichen Verschulden gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 BGB in Betracht. Es konnte dahin gestellt bleiben, ob der Beklagte durch das Angebot eine etwaige vorherige Prüfungspflicht verletzt hatte. Denn erstattungsfähig wäre wiederum nur der Vertrauensschaden gewesen. Ein solcher Schaden bestand aber wie oben erwähnt nicht.
      ★ Lieber abwarten als gar nichts tun. ★
    • Das LG Detmold sieht das anders:

      In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Detmold entschieden,
      dass beim Abbruch einer Internetauktion (z.B. bei eBay) ein wirksamer
      Kaufvertrag mit dem jeweils Höchstbietenden zustande kommt.
      (LG Detmold, Urt. v. 22.02.2012 10 S 163/11)
      BGH erlaubt es nur unter bestimmten Bedingungen:
      Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 305/10

      bekanntes Urteil, ging um Diebstahl
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • Man sollte mal den Grund für den Abbruch sehen:

      Das Amtsgericht Neuwied hat mit Urt. v. 19.04.2011 (Az.: 42 C 30/11) entschieden, dass ein vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion nicht zu einem Vertragsschluss führt, wenn dem Anbieter nach Angebotseinstellung auffällt, dass es sich bei der angebotenen Ware um eine Fälschung handelt.............


      Und hier das ganze mal als Link: anwalt.de/rechtstipps/ag-neuwi…-ebay-auktion_018490.html
    • Ich hätte (mal wieder) gerne den Volltext.

      Wenn es sich bei dem angebotenen Artikel tatsächlich um eine Fälschung gehandelt ha wäre das AG-Urteil sehr einfach erklärbar: Fälschungen dürfen laut AGB auf ebay nicht angeboten werden. Es kann daher weder bei der vorzeitigen Beendigung noch bei einem regulären Auktionsende zu einem Kaufvertrag im Rahmen der ebay-AGB kommen. Das heisst, der Vertrauensschaden für die Ersatzbeschaffung einer anderen Fälschung liegt zumindest beim Kauf über ebay zwangsläufig bei Null - weil man die über ebay eigentlich gar nicht kaufen können darf.

      Fazit: Markenpiraten, Hehler, Diebe und Nazikramverkäufer dürfen vorzeitig beenden, Verkäufer von "ehrlicher" Ware dagegen nicht.

      Wie steht es auf der im EP verlinkten Seite? Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen.

      Nö. Die Entscheidungsgründe fehlen komplett. Wie immer bei dieser Seite. Da ist Kollege Psczolla schon um Klassen besser. Aber irgendwie logisch, der hat das ja auch studiert. Und ob mir ein Urteil zu umfangreich und zu kompliziert formuliert ist mögen die Herren und Damen Schwachköppe diverser Seiten im BILDungs-Stil bitte mir selber überlassen. Seriöse und fundierte Berichterstattung sieht anders aus.

      Nicht ganz einverstanden bin ich mit der Schlussfolgerung von Psczolla: "Der Entscheidung des AG Neuwied ist somit im Ergebnis vollumfänglich zuzustimmen." Die Frage, in wie weit der Vertrauensschutz des Höchstbieters geht, dass auf ebay keine Fälschungen angeboten werden dürfen ist anscheinend so gar nicht in das Urteil eingeflossen. Man könnte also auch hier zu einem anderen Urteil kommen, wenn man als Kläger entsprechend argumentiert.

      Das ist hier offenbar aber nicht passiert, wenn man die beiden Texte mal zusammenlegt.

      Hier war aber weder ersichtlich noch vorgetragen, dass dem Kläger im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der Auktion Kosten bzw. ein Schaden entstanden war, der im Falle der Nichtdurchführung*) der Auktion nicht entstanden wäre.

      *)Es muss hier aber wohl Durchführung heissen. (Anm. d. Löschberts.)

      und

      liegt es nahe, sogar von einer gesetzlichen Pflicht zur Angebotsrücknahme auszugehen, da sich der Anbieter anderenfalls bei einer Fortführung der Auktion nicht nur des Vorwurfs arglistigen Verhaltens aussetzen würde, sondern auch Gefahr liefe, sich strafrechtlich wegen Betruges gem. § 263 StGB verantworten zu müssen.

      Klar. Sag ich ja. Fakes dürfen nicht auf ebay, daher dürfen Fakes auch nicht auf ebay... Aber:

      Ebenfalls kam nach Auffassung des Amtsgerichts kein Anspruch auf Schadenersatz aus vorvertraglichen Verschulden gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 BGB in Betracht. Es konnte dahin gestellt bleiben, ob der Beklagte durch das Angebot eine etwaige vorherige Prüfungspflicht verletzt hatte. Denn erstattungsfähig wäre wiederum nur der Vertrauensschaden gewesen. Ein solcher Schaden bestand aber wie oben erwähnt nicht.

      Wie oben erwähnt heisst: er wurde nicht vorgetragen und nicht glaubhaft gemacht. Soll heissen: der Käufer hat keine Ersatzbeschaffung eines Originals getätigt.


      BTW: Das Ganze stammt von April 2011. Und ich hätte nun doch gerne das Urteil im Volltext. So ist mir das zu wenig Fleisch und zu viel Soße.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Hab nur Gulaschsuppe anzubieten. Wenig Fleisch mit viel Soße ;)
      Aber wieder schön geschrieben von dir.
      Und ein derartiges AG-Urteil hier als vermeintlich rechtsbindend einzustellen, ist sehr mutig!
      Den Rest der Argumentation hast du treffend in dem von mir verlinkten Thread ausgeführt.

      Diesen Blödsinn verstehe ich nicht, vor allem die irreführende Threadüberschrift!
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • Walter Reinhold schrieb:

      Diese Urteil müßte man im Kontext sehen, damit man es besser nachvollziehen kann. Um welche Auktion gibg es denn?


      mit Aktenzeichen hilft Tante Gugelhupf:

      kostenlose-urteile.de/AG-Neuwi…r-eBay-Auktion.n14289.htm

      Im zugrunde liegenden Fall beendete der Beklagte durch Herausnahme des Artikels vorzeitig eine Auktion bei eBay, da er die mangelnde Qualität des angebotenen Artikels feststellte. Der Kläger war Höchstbietender und meinte ein Kaufvertrag sei zu Stande gekommen.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • und die Abweisung wird so begründet:

      Jedenfalls ist der Umfang des Ersatzanspruches auf den Vertrauensschaden beschränkt, erstattungsfähig sind nur die Nachteile, die durch das Vertrauen auf die Gültigkeit entstanden sind. Hier war aber weder ersichtlich noch vorgetragen, dass dem Kläger im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der Auktion Kosten bzw. ein Schaden entstanden war, der im Falle der Nichtdurchführung der Auktion nicht entstanden wäre.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Erklärst Du mir mal eben diesen Satz?

      Stubentiger schrieb:

      Hier war aber weder ersichtlich noch vorgetragen, dass dem Kläger im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der Auktion Kosten bzw. ein Schaden entstanden war, der im Falle der Nichtdurchführung der Auktion nicht entstanden wäre.

      Ich meine das müsste eher heissen "im Falle der Durchführung". Denn sonst würde das ja heissen, das AG hätte darauf abgestellt, dass bereits von vornherein kein Schaden entstanden sein könnte, wenn der VK den Artikel erst gar nicht eingestellt hätte. Und das riecht mir dann doch sehr danach, dass dem AG danach war, mal eben zu sagen, auf ebay können keine Verträge über Produktfälschungen (und um solche ging es hier) geschlossen werden, weil die nach den AGB sowieso keine zulässigen Artikel darstellen. Das wär aber erstens wieder ziemlich trivial und zweitens nicht unbedingt durchgängig zu argumentieren.

      Denn einen Vertrag über ebay, der gegen die AGB verstößt generell in seiner rechtlichen Bindung zu negieren würde bedeuten, dass jeder Kauf beim ebay-Powerseller, der mit Paypal bezahlt wird, keinen wirksamen Kaufvertrag begründet. (Für die, die wissen, was ich meine, ist hier Schluss, für die anderen: Laut FMF-Klausel darf der gewerbliche Verkäufer vom Paypal-Zahler keine beglaubigte Kopie des Ausweises verlangen, nach Geldwäschegesetz muss er aber genau das, weil Paypal ja die Identität des Zahlers nicht prüft. Der GVK handelt demnach also entweder gesetz- oder AGB-widrig, wenn er Paypal-Zahlungen für ebay-Verkäufe annimmt. Denn er ist nach §2 Verpfichteter, der sich nach §6 vom ordnungsgemäßen Zustand des Ziehungsgerätes der Paypal-Lotterie und von der Identität des Zahlers zu überzeugen hat)

      Nochmal die Frage: hat mir irgendwer den Volltext?
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Jetzt mal ohne Volltext mit von mir zusammengefasst verstandener Version des Vorkommnisses.

      Eingestellter Artikel als Original. Später festgestellt Fälschung. Auktionsabbruch mit Streichung der vorhandenen Gebote.
      Alles richtig?


      Mein erster Impuls war Einstellungsirrtum.

      Da stellt sich jetzt für mich die Frage, ob der VK die Fälschung bei sorgfäliger Prüfung als Laie sofort hätte erkennen müssen.
      Ich z.B. würde wohl einige Modelleisenbahnen für echt halten, an denen du mir dann sofort ein Erkennungsmerkmal der gut gemachten Fälschung erklärst.
      Gut, ich käme jetzt auch ohne potentiellen echten Käufer raus aus der Sache...

      Nun weiß das aber nicht jeder, wie er das macht. Aber jeder weiß (oder sollte wissen), dass der Handel mit Plagiaten eine Straftat ist.
      Entsprechend sollte das Vermeiden der Begehung einer solchen doch einen echten und rechtskonformen Grund für den Abbruch darstellen.
      Oder mache ich jetzt einen Denkfehler?
    • Ich brauche den Volltext auch nicht!
      Übrigens @eule eine Fälschung kann sehrwohl und straffrei, sofern deklariert, angeboten werden.
      Ich bestreite hier vor allem die implizierte Allgemeingültigkeit des Urteiles vom o.g. Amtsgericht!

      Ohne auf den wörtlichen Text des Urteils einzugehen (war hier anscheinend auch ein etwas besonderer Fall, der nichts mit den Hobby-mir-ist-das-Gebot-zu-gering-Anbietern zu tun hatte).

      Meine Kritik hier nochmals deutlich in Richtung TE, der hier ein einzelnes AG-Urteil als allgemeingültig verkauft!
      Der nächste Richter sieht, wie so oft, alles anders :wallbash
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • geiz_ist_ungeil schrieb:

      Meine Kritik hier nochmals deutlich in Richtung TE, der hier ein einzelnes AG-Urteil als allgemeingültig verkauft!

      Noch dazu eines vom Herbst 2011. Da hat sich seither auch einiges getan, das in die komplett entgegengesetze Richtung läuft. Ich hab nichts dagegen, wenn man so eine Nachricht schreibt, aber die Einträge in den RA-Blogs sind eben schon ein Jahr früher da gewesen. Ok, hat bisher eben keine Beachtung gefunden, kann vorkommen. Ausserdem hätte in die Überschrift das Aktenzeichen reingehört und wenn möglich eben der Volltext des Urteils oder zumindest der Tenor und die relevanten Passagen der Begründung.

      Ich schau mal die Tage ob ich das Teil im Beckh-online finde. Eventuell ergänzt die Redaktion ja auch noch den Threadtitel.

      *alte_eule* schrieb:

      Mein erster Impuls war Einstellungsirrtum.

      Du meinst Erklärungsirrtum. Wenn dann Inhaltsirrtum. Aber ein 119er eben. Bliebe das Problem des 122. Sonst wäre das Urteil vermutlich revisionsfähig gewesen. Aber ohne Volltext...
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.