Der VIII Zivilsenat hätte heute darüber entscheiden sollen. ob eine natürliche Person, die auf das Dach ihres privat genutzten Hauses eine Solaranlage montieren lassen, als Verbraucher i.S.d. §13 BGB anzusehen ist und ihr daher bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Haustürgeschäftes ein Widerrufsrecht nach §§312, 355 BGB zusteht.
Dazu die Pressemitteilung des BGH:
In der öffentlichen Verhandlung heute hat die RWE Solar als Revisionsbeklagte nach der Eröffnugserklärung des Senats trotz der beiden für die RWE Solar positiven Urteile der Vorinstanzen nach einer kurzen IUnterbrechung im Termin Anerkenntnis erklärt.
So angenehm dies nun zunächst für den Kläger, den Rentner R. ist, der nun den Kaufpreis erstattet bekommt, hat die RWE Solar mit diesem Anerkenntnis elegant ein Grundsatzurteil des BGH und damit eine Urteilsbegründung des Senats vermieden.
Der Senat liess einleitend durchblicken, dass er die Ansicht der Vorinstanzen, es handele sich bei dem Rentner R. um einen Unternehmer nicht teilen würde. Zwar ist der Betreiber einer solchen Solaranlage umsatzsteuerlich als Unternehmer eingestuft, das heisst, er muss die vereinnahmte Umsatzsteuer aus dem Strompreis wie ein Unternehmer abführen, diese steuerliche Einstufung schlägt aber nach Ansicht des Senats nicht auf die zivilrechtliche Einstufung als Verbraucher oder Unternehmer durch.
Da mit dem Betrieb der Anlage und der Erzielung der Einkünfte weiter keine aktive Tätigkeit verbunden ist, ist die Installation einer solchen Solaranlage im Gegenteil analog zu betrachten wie z.B. der Kauf einer Garage und deren anschliessende Vermietung oder die Investition in eine Wertpapieranlage. Damit handele es sich bei der Installation einer solchen Anlage und die daraus erzielten Einkünfte nicht um eine Tätigkeit als Unternehmer sondern um eine Tätigkeit im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung, auf die die Regelungen des Verbraucherrechtes und in diesem Fall auch die Regelungen über Haustürgeschäfte anzuwenden sind, so der Senat.
Aufgrund dieses einleitenden Hinweises hat die RWE Solar entschieden, die Forderung des Klägers anzuerkennen.
Da derzeit etwa 700.000 solcher Solaranlagen installiert sind, wird abzuwarten sein, wie die Anbieter solcher Solaranlagen für zukünftige Verträge reagieren und insbesondere, wie sie mit den bereits bestehenden Altverträgen umgehen. Diese Verträge wurden durchgängig ohne die für Haustürgeschäfte erforderliche Widerrufsbelehrung abgeschlossen, so dass den Käufern bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für Altverträge heute noch ein Widerrufsrecht zusteht. Ein Verkäufer könnte diesen Mangel noch heilen, indem er dem Käufer nachträglich eine den Erfordernissen genügende Widerrufsbelehrung zusendet. Damit würde allerdings jedem Käufer einer solchen Anlage überhaupt erst aktiv mitgeteilt, dass ein Widerrufsrecht besteht bzw bestehen könnte.
Dazu die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 2/2013Sehr geehrte Damen und Herren,wir möchten folgenden Terminhinweis geben:Verhandlungstermin: 9. Januar 2013VIII ZR 121/12OLG Hamm - Az. I-19 U 151/11 vom 24.02.2012;LG Dortmund - Az. 25 O 210/11 vom 17.06.2011Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird über die Frage zu entscheiden haben, ob ein als so genanntes Haustürgeschäft abgeschlossener Vertrag über Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage nach den Vorschriften über Haustürgeschäfte (§§ 312, 355 BGB*) widerrufen werden kann.Der Kläger, ein damals 76 Jahre alter Rentner, kaufte im November 2008 von der Beklagten, die Solaranlagen vertreibt, eine Photovoltaikanlage, die geliefert und auf dem Einfamilienhaus des Klägers und seiner Ehefrau installiert wurde. Der Kaufvertrag wurde zwischen dem Kläger und einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten in der Wohnung des Klägers geschlossen. Ob dem eine – ein Widerrufsrecht ausschließende – Bestellung des Klägers vorausgegangen war, ist streitig und unaufgeklärt geblieben. Der Kläger zahlte den Kaufpreis von 40.690,31 € an die Beklagte. Den mit der Photovoltaikanlage erzeugten Strom speist er in das Stromnetz ein; dafür erhält er vom Netzbetreiber eine Vergütung nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG).Der Kläger, dem unstreitig keine Widerrufsbelehrung erteilt worden war, widerrief seine Vertragserklärung im März 2009. Seine auf den Widerruf gestützte Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass Anschaffung und Betrieb der Photovoltaikanlage nicht als gewerbliche Tätigkeiten einzustufen sind, und die daraus folgende Ungewissheit, ob der Kläger beim Kauf der Anlage als Verbraucher oder als Unternehmer gehandelt hat, zu Lasten des Klägers gehen lassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.*§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher1.durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,2.anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3.im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher gemäß § 360 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren. Die Belehrung muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen. Der Hinweis ist nicht erforderlich, soweit diese Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten können.
(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn
1.im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind …§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. …
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
In der öffentlichen Verhandlung heute hat die RWE Solar als Revisionsbeklagte nach der Eröffnugserklärung des Senats trotz der beiden für die RWE Solar positiven Urteile der Vorinstanzen nach einer kurzen IUnterbrechung im Termin Anerkenntnis erklärt.
So angenehm dies nun zunächst für den Kläger, den Rentner R. ist, der nun den Kaufpreis erstattet bekommt, hat die RWE Solar mit diesem Anerkenntnis elegant ein Grundsatzurteil des BGH und damit eine Urteilsbegründung des Senats vermieden.
Der Senat liess einleitend durchblicken, dass er die Ansicht der Vorinstanzen, es handele sich bei dem Rentner R. um einen Unternehmer nicht teilen würde. Zwar ist der Betreiber einer solchen Solaranlage umsatzsteuerlich als Unternehmer eingestuft, das heisst, er muss die vereinnahmte Umsatzsteuer aus dem Strompreis wie ein Unternehmer abführen, diese steuerliche Einstufung schlägt aber nach Ansicht des Senats nicht auf die zivilrechtliche Einstufung als Verbraucher oder Unternehmer durch.
Da mit dem Betrieb der Anlage und der Erzielung der Einkünfte weiter keine aktive Tätigkeit verbunden ist, ist die Installation einer solchen Solaranlage im Gegenteil analog zu betrachten wie z.B. der Kauf einer Garage und deren anschliessende Vermietung oder die Investition in eine Wertpapieranlage. Damit handele es sich bei der Installation einer solchen Anlage und die daraus erzielten Einkünfte nicht um eine Tätigkeit als Unternehmer sondern um eine Tätigkeit im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung, auf die die Regelungen des Verbraucherrechtes und in diesem Fall auch die Regelungen über Haustürgeschäfte anzuwenden sind, so der Senat.
Aufgrund dieses einleitenden Hinweises hat die RWE Solar entschieden, die Forderung des Klägers anzuerkennen.
Da derzeit etwa 700.000 solcher Solaranlagen installiert sind, wird abzuwarten sein, wie die Anbieter solcher Solaranlagen für zukünftige Verträge reagieren und insbesondere, wie sie mit den bereits bestehenden Altverträgen umgehen. Diese Verträge wurden durchgängig ohne die für Haustürgeschäfte erforderliche Widerrufsbelehrung abgeschlossen, so dass den Käufern bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für Altverträge heute noch ein Widerrufsrecht zusteht. Ein Verkäufer könnte diesen Mangel noch heilen, indem er dem Käufer nachträglich eine den Erfordernissen genügende Widerrufsbelehrung zusendet. Damit würde allerdings jedem Käufer einer solchen Anlage überhaupt erst aktiv mitgeteilt, dass ein Widerrufsrecht besteht bzw bestehen könnte.
Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:
1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:
1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.