Auto gekauft für 8,00€ nach genau 11 Minuten online ?

    • Auto gekauft für 8,00€ nach genau 11 Minuten online ?

      Hallo !
      Ich hoffe ihr könnt mir ein paar Tipps Anregungen etc zu den Fall geben , der mir aktuell passiert ist :

      Am 25 Okt stellte ich meinen Audi A4 Bj 2008 mit einen eigentlich Verkehrswert von 15000€ bei ebay ein !
      Der Startpreis war ab 1€ und als Mindestpreis hatte ich 14800€ eingegeben !!!5 Tage sollte die Auktion laufen .

      Nachdem ich die Auktion online gestellt habe und sie mir durchgelesen habe , habe ich gemerkt ,das der Mindestpreis von Ebay (oder wieso warum auch immer)
      nicht übernommen worden ist ,somit lief in dem Moment die Auktion ab 1€ ohne Mindestpreis ! -Ich dabe sodann bei ebay den Button" Angebot beenden" gesucht und dann
      die Auktion beendet ,natürlich mit vorheriger STREICHUNG DER VORLIEGENDEN GEBOTE ! 2Minuten nach Beenden des Angebotes stellte ich das Fahrzeug wieder ein, so wie es auch sein sollte !!!

      Die Auktion war somit genau 11 Minuten online und hatte ein Höchstgebot von 8€ !

      Am selbeigen Abend bekam ich eine Email über ebay mit den Inhalt : "Wann könne ich das Auto abholen kommen und ihre Adresse bräuchte ich dazu auch noch "
      Zu diesem Zeitpunkt wusste ich noch nicht das es der Höchstbieter war ,von der Auktion die ich beendet hatte ! Bzw das evtl doch ein Kaufvertrag zustande kommt wenn ich alle Gebote streiche !
      Ich antworte auf der Email mit folgenden Text : Sie können das Auto gerne auch ausserhalb Ebays kaufen wenn sie daran interessiert sind +meine Handynummer "

      Danach kam keine email mehr und auch kein Anruf ! Die email die ich bekomme habe , dachte ich es sei nur ein interessent , wer schonmal ein Auto bei ebay online hatte , weiss wieviel dumme Preisvorschläge etc kommen !

      Weitere 4 Wochen später bekam ich aufeinmal Post von einem Anwalt ich sollte das Auto für die 8 € kommende Woche an den "Käufer" abgeben , am selbigen Tag als das Schreiben einging ,wandte ich mich an meinen Rechtsanwalt der dann sofort den Vertrag anfechtete ,auch mit der Begründung das ich jetzt erst Kenntnis genommen habe, das trotz Gebote streichen ein Kaufvertrag zustande kommen könnte ! Selbstverständlich schrieb auch mein Anwalt in den Schreiben das die vorzeitig beendete Auktion einen Fehler bezüglich des Mindestpreises enthielt !

      Es folgten dann noch 1/2 Schreiben von den Rechtsanwalt worin er dann auch von Kaufvertrag zurück trete und Schadensersatz verlange , zwischen Weihnachten und Neujahr kam dann ein MAHNSCHREIBEN vom Amtsgericht worin insgesamt über 15000€ inkl Rechtsanwaltsgebühr gefordert wurde !
      Der Kaufpreis bezüglicglich des Schadens (Audi A4)wurde von der Gegenseite auf 14500€ geschätzt !
      Selbstverständlich wiedersprach mein RA sofort dem Mahnschreiben !

      Wie schätzt ihr die ganze Sache ein ?


      Dazu muss ich noch sagen : Der "Käufer" hatte ein Höchstgebot von 9000€ eingegeben ! Also wäre er is 9000€ Höchstbieter gewesen ,!Für 9000€ hätte aber wahrscheinlich sowieso nicht das Auto bekommen , da die Auktion die ich ja 2 Min später startete ein Höchsgebot von 14670€ erhielt nach 5 tagen Laufzeit !

      Desweiteren stand in der Auktion das das Auto binnen 7 Tage bei mir abgeholt werden muss ! -Hat dieser Satz wohl Vorteile für mich ? Er hatte ja auch meine Handynummer per email bekommen , er hätte sich ja in Prinzip einfach nur melden müssen !
      Was mich aber noch ganz besonders ärgert ist das der "Käufer" es wohl nur auf Schadensersatz abgesehen hat ! Ich habe jetzt schriftlich von Ebay , das sein Anwalt , nur 5 Tage später (vorzeitig Beendete Auktion am 25 Okt ,Adressanfrage vom Anwalt an Ebay am 30 Okt )bei ebay meine Adresse angefragt hat !

      Wenn man bei Google eingibt : Ebay Porsche 5€ , bekommt man so einen ähnlichen Fall ,der positiv ausgegangen ist für den Verkäufer ! Kann mann sich darauf auch stützen ?
      Bei mir lag ja auch ein Irrtum bezüglich des Mindestpreises vor !
    • Wenn dieser Irrtum dem "Käufer" nicht umgehend :!: nach Auktionsende mitgeteilt wurde, dann schaut es schlecht aus für dich!

      Das ein Kaufvertrag zustande gekommen ist hast du kurz nach Auktionsende von Ebay mitgeteilt bekommen per Mail, und da hättest du den Käufer anschreiben müssen

      Mit den 8 Euro als Basis wird er aber nicht durch kommen, mit den 9000 Euro schon eher
    • Hallo Sternchen !

      Ich habe ebend nicht von Ebay eine email bekommen , das ein Kaufvertrag zustande gekommen ist !
      Das Gegenteil ist der Fall:

      Ich habe eine email von ebay bekommen das ich das Angebot vorzeitig beendet habe und alle Gebote (vor Beendigung) gestrichen worden sind !
      Auch eine Musteremail hat mir Ebay zugesandt ,was der "Käufer" bekommen hat , worin steht das ein Gebot gestrichen worden ist und das Angebot beendet worden ist !
    • suedstrasse schrieb:

      Wenn man bei Google eingibt : Ebay Porsche 5€ , bekommt man so einen ähnlichen Fall ,der positiv ausgegangen ist für den Verkäufer ! Kann mann sich darauf auch stützen ?

      Ich kenne auch einen Fall. Allerdings ging der für den Käufer positiv aus:
      Wem ist so etwas auch passiert -> Auktion abgebrochen -> verklagt -> Ware verloren -> Schadensersatz

      Leider kein angenehmes Thema, "Die eBay-Falle mit dem vorzeitigen Beenden von Auktionen".

      Wenn Du die o.g. Themen durchgelesen hast, wirst Du mehr wissen.
      Stelle Dich auf einen harten Kampf ein. Nimm Dir einen Anwalt. Viel Erfolg!
      time flies like an arrow - fruit flies like a banana
    • Hallo Fairhandel .
      ich denke das das eine andere ituation ist , da ist ja nicht die Eigenschaft vom Wagen , oder Preis eingeschränkt !

      Bei mir ist es ja ein Irrtum , Fehleingabe ,Fehleingabe vom Mindespreis gewesen ,vllt sogar auch ein Übertragungsfehler ! Ich habe es ja sofort gemerkt !
      Schau mal nach dem Fall bei Google mit den Porsche für 5,50€ ! Dort steht auch in der Urteilsbegründung ,das das eine angemessene Zeit ist , den Fehler zu beheben !
    • Ich habe es ja sofort gemerkt !

      Aber nicht mitgeteilt, wenn ich dein Posting richtig gelesen habe. Die Irrtumseinrede sehe ich in deiner Mail an den Höchstbietenden nicht.

      Ich antworte auf der Email mit folgenden Text : Sie können das Auto
      gerne auch ausserhalb Ebays kaufen wenn sie daran interessiert sind
      +meine Handynummer "
    • @kailito

      Die Nachricht habe ich geschrieben , da ich dachte der wolle das Auto auf den normalen weg (haustür)kaufen ! Zudem Zeitpunkt als ich die email geschrieben habe ,
      wusste ich NICHT das es sich um den Höchstbieter der gestoppten Auktion handelt !

      Man bekommt wirklich sehr viele ,teils dumme , unseriöse emails ,wenn mna ein Auto bei Ebay zum Verkauf hat !
    • @suedstrasse: Dann merke dir für die Zukunft auch mal gleich weiteres:

      Das was du dem vermeintlichen Interessenten gemailt hast_
      ie können das Auto
      gerne auch ausserhalb Ebays kaufen


      Reitet dich im Fall der Fälle genauso rein. Du kannst nicht etwas zur Auktion einstellen und dann einfach ausserhalb verkaufen. Der Höchstbieter hat dann auch einen Vertrag mit dir und du müsstest zwei Autos ausliefern.
    • jurpc.de/jurpc/show?id=20110126

      Abs. 10

      Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass bei Internetauktionen die Abgabe
      des verbindlichen Höchstgebotes erst dann zum Vertragsschluss führe,
      wenn der Bietende auch noch zum regulären Ablauf der Auktion das
      Höchstgebot halte. Zwar müsse der Bieter davor geschützt werden, dass
      die Anbieter ihre Angebote aus wirtschaftlichen Erwägungen und damit
      sachfremden Erwägungen beendeten. Allerdings dürfe dieses
      Schutzbedürfnis des Bieters nicht dazu führen, dass dem Anbieter
      faktisch keine Möglichkeit mehr verbleibe, ein Angebot dann zu beenden,
      wenn er ansonsten "sehenden Auges" in eine anfängliche Unmöglichkeit
      laufen würde.
    • Mach dir noch nicht zu viel Hoffnung.
      Erstens müsste jeder halbwegs taugliche Anwalt dieses Urteil kennen (auch deiner) und zweitens wird die Einrede kommen, dass es kein eBay-AGB-konformer Abbruch war.

      Schließlich hast du zwei Minuten später wieder eingestellt........
    • Dein Problem wird sein, dass du diese plöde Mail verschickt hast, die weder auf einen Irrtum hinweist, noch darauf, dass du von allem nix wusstest.
      Im Gegenteil, du hast sogar einen Verkauf außerhalb eBay angeboten und das könnte, trotz des BGH-Urteils, dann doch sehr teuer werden.

      Kann dir nur raten, geh nochmals zu deinem Anwalt und wenn er nix taugt, so wie bisher (falls alles was du geschrieben hast, richtig ist), dann suche dir einen Fachanwalt für Internetrecht/Internetvertragsrecht!
      Das kostet zwar eine Menge, kann dich aber vor weiterem Schaden schützen oder zumindest den Schaden einschränken.


      EDIT:
      .... und noch eines......
      Du hast vom Amtsgericht kein Mahnschreiben erhalten und dein Anwalt hat auch keinem Mahnschreiben widersprochen.
      Du hast einen Mahnbescheid erhalten und diesem wurde rechtzeitig von deinem Anwalt widersprochen, was zwangsläufig, bei entsprechendem Antrag, zu einer Verhandlung führen wird, die vor dem Landgericht stattfinden wird, da der Streitwert die Höhe für Amtsgerichte überschreitet und dort dann Anwaltspflicht besteht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • @kaiolito:

      dieser Fall liegt in dem Moment ja nicht vor. Im Gegenteil hat suedstrasse mit der dämlichen (sorry) Mail bewiesen, dass die Lieferung durchaus möglich gewesen sein soll. Grundsätzlich halte ich die Mail aber nicht für schädlich. Der Bieter ist ja eben nicht auf das Angebot eingegangen, das Auto ausserhalb ebays zu kaufen, der will ja den ersten ebay-Vertrag durchsetzen.

      Ein hätte-wäre-würde bringt zwar dem TE nicht viel, aber vielleicht liest das irgend ein anderer, der dann nicht auf die Nase fällt: der korrekte Weg wäre gewesen, dieses fehlerhafte Angebot zu beenden, korrekt neu einzustellen, (bis dahin hat der TE das richtig gemacht) dann den Höchstbieter anzuschreiben, dass aufgrund eines Übertragungsfehlers der vorgesehene Mindestpreis nicht von ebay angenommen wurde (und da greift der Inhaltsirrtum des §119 mal endlich) der Höchstbieter aber direkt bei der neuen Auktion sein Gebot abgeben darf. Damit fällt auch der Schadensersatz nach §122 hinten runter, weil der verhinderte Höchstbieter ja direkt die Möglichkeit bekommt, sich exakt diesen Artikel doch zu verschaffen und damit auf das gemachte Angebot immer noch zu vertrauen. Wenn er denn am Schluss noch Höchstbieter ist.

      Das Porsche-Urteil scheint mir für diesem Fall noch am belastbarsten zu sein, ergänzt eventuell um den Vortrag, dass ja dem verhinderten Bieter auch die Ansicht der anderen Angebote des Verkäufers einen Klick weiter (Andere Artikel des Verkäufers) zur Verfügung steht und er also bei vernünftiger Würdigung der Umstände selber feststellen konnte, dass das Auto gleich wieder drinstand, selbst wenn ihn der Verkäufer nicht mit der Nase draufstößt. Ausserdem dürfte die Ansicht der Angebotsseite das neue Angebot als "ähnlichen Artikel" oben aufgelistet haben. (Manchmal muss man einem Richter eben erklären, was bei ebay wie wo abläuft) Er hätte also jederzeit erneut darauf bieten können, was dann auch tatsächlich zu einem gültigen Kaufvertrag hätte führen können. Das hat er aber unterlassen und daraus würde ich versuchen, ihm einen Strick zu drehen, wenn ich ihn schon nicht (siehe voriger Ansatz) mit der Nase auf das korrekt eingestellte Folgeangebot gestoßen habe.

      Einen AGB-widrigen Abbruch sehe ich allerdings so auch nicht. Wichtig wäre aber, das der TE nachweisen kann, dass das zweite Angebot mit Mindestpeis eingestellt wurde und das erste ohne. Dazu beide Auktionen ausdrucken, sofern noch möglich. Sonst steht das auch in der ebay-Rechnung, die ist deutlich länger abrufbar als alles andere. Aus der geht dann auch hervor, wann das erste und wann das zweite Angebot gestartet wurde. Das Ende des ersten Angebots ist unstrittig, das wird der Kläger schon mit Sachvortrag beweisen, der Beginn des zweiten steht dann in der Rechnung. In der Einzelübersicht findet sich dann auch bei der Provisionsberechnung das Endergebnis der zweiten Auktion.


      Einen AGB-widrigen Abbruch sehe ich dann nicht, anhand der Rechnung lässt sich der fehlende Mindestpreis der ersten Auktion dann ja belegen. Und da zitiere ich mal aus pages.ebay.de/help/sell/end_early.html#requirements

      Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots
      Wenn Sie ein Angebot vorzeitig beenden oder kurz vor dessen Ende Änderungen vornehmen, werden Käufer möglicherweise enttäuscht. In den folgenden Fällen dürfen Sie Ihr Angebot jedoch vorzeitig beenden:

      (...)
      Grund: Sie haben beim Eingeben des Angebots, des Startpreises oder des Mindestpreises einen Fehler gemacht.
      Vorgehensweise: Versuchen Sie, das Angebot zu ändern oder die Beschreibung des Artikels zu ergänzen, statt das Angebot zu beenden. Mehr zu den Voraussetzungen und Schritten zum Ändern eines Angebots.

      Wenn dies nicht möglich ist, versuchen Sie, das Angebot zu beenden.
      Unter pages.ebay.de/help/sell/edit_listing.html steht aber:


      Einzelnes Angebot ändern (Bezeichnung, Beschreibung, Versand und Preis) Welche Änderungen Sie an einem Angebot vornehmen können, hängt davon ab, welchen Angebotstyp Sie verwenden, wie lange Ihr Angebot noch aktiv ist und ob es bereits Gebote oder Verkäufe gibt. Mehr zum Thema Einschränkungen beim Bearbeiten von Angeboten.

      Aha.. also ob ich das überhaupt noch als leicht zu erreichend und daher überhaupt zu den AGB gehörig einstufe...? Naja egal, folgt man dem Link auf dieser Seite kommt man endlich zum Fleisch in der Soße: pages.ebay.de/help/sell/revising_restrictions.html

      Einschränkungen beim Bearbeiten von Angeboten

      Welche Änderungen Sie an einem Angebot vornehmen können, hängt davon ab, welchen Angebotstyp Sie verwenden, wie lange Ihr Angebot noch aktiv ist und ob es bereits Gebote oder Verkäufe gibt.

      Auktionen

      Verbleibende Zeit bis Angebotsende

      Mehr als 12 Stunden Gibt es bereits Gebote für den Artikel?
      Ja

      Was Sie ändern können:

      • Sie können eine zweite Kategorie hinzufügen.
        Wichtig: Wenn Sie eine zweite Kategorie hinzufügen, beachten Sie bitte diese Ausnahmen.
      • Sie können weitere Informationen zur Artikelbeschreibung hinzufügen.
      • Sie können Bilder hinzufügen.
      • Sie können Zusatzoptionen nutzen, um Ihren Artikel deutlich hervorzuheben.

      Was nicht mehr geht, wenn Gebote vorliegen: den Mindestpreis ändern bzw hinzufügen. Das geht nur, wenn noch keine Gebote auf dem Artikel sind. Dass das dann geht steht eine Zelle drüber in der Tabelle.

      (Manchmal frage ich mich, wer ausser mir eigentlich diese ganzen Nutzungsbedingungen noch gelesen und verstanden hat... ^^ :whistling: :D )
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • @Löschbert :

      Danke für den Eintrag !
      Selbsterstänlich habe ich beide Auktionen ausgedruckt , woraus auch ersichtlich ist , wielnage die erste Auktion online war und wann die 2 Gestartet ist !
      Desweiteren habe ich bei Ebay den Button Angebot wiedereinstellen benutzt (natürlich bearbeitet mit den Mindestpreis) , somit hat auch der Höchsbieter und alle anderen die das Auto schon auf "Beobachten" hatten eine email bekommen , das der Artikel wieder eingestellt worden ist !
    • suedstrasse schrieb:

      Selbsterstänlich habe ich beide Auktionen ausgedruckt

      Die erste wird Dir dein verhinderter Käufer schon selber in den Schriftsatz drücken. Ist ja schliesslich seine vermeintliche Anspruchsgrundlage. Die zweite ist die, die für Dich wichtig ist. Ergänzend dann eben noch der Ausdruck der ebay- Gebührenrechnung. Daraus ergibt sich, dass beim zweiten Angebot (Artikelnummern stehen ja dabei) der Mindestpreis gesetzt war, der im ersten nicht drin stand.


      suedstrasse schrieb:

      Desweiteren habe ich bei Ebay den Button Angebot wiedereinstellen benutzt (natürlich bearbeitet mit den Mindestpreis) , somit hat auch der Höchsbieter und alle anderen die das Auto schon auf "Beobachten" hatten eine email bekommen , das der Artikel wieder eingestellt worden ist !

      Das kommt dann natürlich noch dazu.

      Dass Du als Grund angegeben hattest, das Angebot enthielt einen Fehler ist klar, was anderes hast Du ja nie behauptet also auch nicht bei ebay. Im Angebot selber steht dann trotzdem "weil der Artikel nicht mehr verfügbar ist". Wenn es also zur Klage kommt, soll Dein Anwalt sich diese F(ehlf)unktion der Anzeige von ebay schriftlich bestätigen lassen.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      dass ja dem verhinderten Bieter auch die Ansicht der anderen Angebote des Verkäufers einen Klick weiter (Andere Artikel des Verkäufers) zur Verfügung steht und er also bei vernünftiger Würdigung der Umstände selber feststellen konnte, dass das Auto gleich wieder drinstand, selbst wenn ihn der Verkäufer nicht mit der Nase draufstößt. Ausserdem dürfte die Ansicht der Angebotsseite das neue Angebot als "ähnlichen Artikel" oben aufgelistet haben. (Manchmal muss man einem Richter eben erklären, was bei ebay wie wo abläuft) Er hätte also jederzeit erneut darauf bieten können, was dann auch tatsächlich zu einem gültigen Kaufvertrag hätte führen können. Das hat er aber unterlassen und daraus würde ich versuchen, ihm einen Strick zu drehen, wenn ich ihn schon nicht (siehe voriger Ansatz) mit der Nase auf das korrekt eingestellte Folgeangebot gestoßen habe.
      Zu dieser Art der Feststellung ist der Geschädigte nicht verpflichtet. Und dies wäre auch nur möglich, wenn er auf die von Dir angedeutete Weise davon Kenntnis erlangt hätte. Er wird dies bestreiten und der Gegenbeweis wird nicht möglich sein.

      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      der korrekte Weg wäre gewesen, dieses fehlerhafte Angebot zu beenden, korrekt neu einzustellen, (bis dahin hat der TE das richtig gemacht) dann den Höchstbieter anzuschreiben, dass aufgrund eines Übertragungsfehlers der vorgesehene Mindestpreis nicht von ebay angenommen wurde (und da greift der Inhaltsirrtum des §119 mal endlich) der Höchstbieter aber direkt bei der neuen Auktion sein Gebot abgeben darf. Damit fällt auch der Schadensersatz nach §122 hinten runter, weil der verhinderte Höchstbieter ja direkt die Möglichkeit bekommt, sich exakt diesen Artikel doch zu verschaffen und damit auf das gemachte Angebot immer noch zu vertrauen. Wenn er denn am Schluss noch Höchstbieter ist.
      Ja, :thumbup:

      suedstrasse schrieb:

      Desweiteren habe ich bei Ebay den Button Angebot wiedereinstellen benutzt (natürlich bearbeitet mit den Mindestpreis) , somit hat auch der Höchsbieter und alle anderen die das Auto schon auf "Beobachten" hatten eine email bekommen , das der Artikel wieder eingestellt worden ist !
      Beweis?
      Zudem würde dies Dich auch nicht von der von Löschbert o.g. Pflicht zur Erklärung an den Höchstbieter entbinden.

      Insgesamt mal wieder ein interessanter Fall. Vielleicht sehen wir am Ende hier dann ein veröffentlichtes Urteil zum nachlesen.
      time flies like an arrow - fruit flies like a banana
    • Gehen wir mal von dem Fall aus, dass der TE einen vom Gesetz berechtigten Grund für den Abbruch hatte, sprich dem Irrtum nach §119 BGB. Und gehen wir mal davon aus, dass dieser auch nachzuweisen ist (einfach behaupten ist sehr problematisch). Dann scheitert doch dieser Ausweg spätestens an der nicht unverzüglich erfolgten Anfechtung, daran kann eigentlich auch ein Löschbert nichts mehr drehen und ist von Sternchen bereits im ersten Posting erkannt worden.

      Schauen wir noch mal genau in den Gesetzestext:

      § 121 Anfechtungsfrist
      (1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

      Die Rechtsprechung dürfte da doch mehr als eindeutig sein: Kommunikation per Mail nach Vertragsschluss, mehr als 4 Wochen Zeitraum, anwaltliche Einschaltung und erst dann erfolgte die Anfechtung. Das ist von unverzüglich so weit entfernt, wie das heutige Wetter von einem herrlichen Sommertag.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Dann sollte man aber auch den zweiten Abschnit nicht vergessen:

      § 121
      Anfechtungsfrist



      (1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120
      ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der
      Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
      Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig
      erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden
      ist.

      (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.





      Zudem darf man die Worte schuldhaftes Zögern nicht überlesen. Die Frage, die sich hier stellt, was einem juristischen Laien zumutbar ist und wo das schuldhafte Zögern anfängt.



      recht-in.de/kommentar/_anfecht…tzbuch_kommentar_594.html

      4. Die Anfechtung muß unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern
      erfolgen. Unverzüglich ist nicht gleichbedeutend mit sofort. Dabei steht
      dem Anfechtungsberechtigten aber eine angemessene Überlegungsfrist zu,
      innerhalb derer er sich auch Rat von Rechtskundigen holen kann. Bei der
      Fristbemessung sind jeweils auch die Interessen des Geschäftsgegners zu
      berücksichtigen. Obergrenze stellt insoweit eine Frist von zwei Wochen
      dar. Verzögerungen wegen Rechtsirrtumes können entschuldbar sein, sofern
      der Berechtigte seine Rechtsansichten auf Grund einer sorgfältigen
      Prüfung der Rechtslage gebildet hat.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • @mijanne2007

      Selbstverständlich habe ich in meinen Ausführungen das schuldhafte Zögern mit einbezogen. Das Zögern ist hier eindeutig schuldhaft, denn er ist mit den Forderungen des Käufers unmittelbar nach der Auktion konfrontiert worden. Anstatt sich dann aber kundig zu machen, wie es in deinem ganz unten zitierten Kommentar als Pflicht angesehen wird, ignoriert er es und handelt erst nach weiteren vier Wochen, als er sich Anwaltspost gegenüber sieht. Dass unverzüglich nicht sofort bedeutet, auch das ist mir bewusst. Dazu mussten wir uns in den letzten Jahren hier zu häufig mit dem §119 auseinandersetzen. Selten sah ich aber ein schuldhaftes Zögern so eindeutig wie hier.

      Auch wenn ich gelernt habe, dass Rechtsprechung und Gesetzgebung selten mit festen Zeiträumen arbeiten und man damit sehr vorsichtig sein muss, so spricht der Kommentar von einer Obergrenze von zwei Wochen. Selbst diese sind deutlich überschritten und zwar schuldhaft!
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Zudem wurde dem Höchstbietenden das Fahrzeug außerhalb von eBay per Mail zum Kauf angeboten, statt mit direktem Hinweis auf die neue Auktion, den Einstellungsfehler und eben die Irrtumseinrede.
      Wenn man dies nun damit verknüpft, dass der VK das Höchstgebot in Höhe von 9.000 € (seine eigenen Angaben) sehen konnte, ihm das selbstverständlich nicht ausreichend war, dann entsteht auch vor Gericht erstmal ein deutlicher Nachteil in der Argumentation. Wenn dann gleichzeitig der Anwalt des VK bis heute offensichtlich nicht in der Lage war, genau auf diese Argumente einzugehen, sie zu entkräften, dann ist das schon eine enge Kiste.

      Sicherlich wäre hier hilfreich, wenn der VK bei der zweiten Auktion einen Hinweis darauf in der AB hinterlassen hätte, dass er sich den Verkauf auch außerhalb von eBay ausdrücklich vorbehält.
      ..... Denn er kann ja schlecht am Abend der zweiten Einstellung das Fahrzeug einem zum Kauf anbieten (außerhalb eBay) und gleichzeitig einen rechtsgültigen Vertrag mit neuen Bietern eingehen.......

      Das alles zu klären/erklären bedarf eines richtig guten Anwaltes!