petergabriel schrieb:
Ansonsten wäre es auch von Dir nett,hier kein juristisches Seminar für Forianer mit juristischen Vorkenntnissen abzuhalten,sondern---wie schon mehrfach von anderen Teilnehmern dargelegt----darauf zu verweisen,daß eine (gefestigte)Rechtsprechung für diesen Komplex noch nicht existiert,sondern "nur" eine Reihe von Einzelentscheidungen,die zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind.
Peter, es gibt genau zwei Möglichkeiten, so was zu handhaben.
1.) man ist ein juristish ziemlich ausgeschlafener Fuchs und dann kann man mit meinen Texten was anfangen. Dann kann man sich darüber Gedanken machen, was man wie macht.
2.) man ist kein Jurist, dann gibt es eine ganz einfache Lösung. Wenn man einen Artikel einstellt, dann lässt man den durchlaufen und hält sich ganz einfch zu 100% an die ebay-AGB. Die Abwägung, ob und wann ein Artikel gemäß AGB aus einem berechtigten Grund abgebrochen werden kann, sollten diese Leute am besten gar nicht erst in Erwägung ziehen, weil sie damit dann ziemlich sicher auf die Schnauze fallen.
Dass Du eine Vorbehaltsklausel flächendeckend verwendest erstaunt mich allerdings, denn bisher hatte ich en Eindruck, dass Du dich zumindest rudimentär mit Vertragsrecht auskennst.
Daher verweise ich nochmal auf die reichlich gefestigte Rechtssprechung des BGH, die einen Abbruch (bzw die schadlose Nichterfüllung eines bestehenden Vertrages) dann als gerechtfertigt annimmt, wenn der Verkäufer die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht zu vertreten hat und in allen anderen Fällen die Haftung des Verkäufers für das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs bestätigt.
Ich habe das schon mal geschrieben und daher hier nochmal in aller Kürze fett, rot, groß und unterstrichen:
Entweder muss man liefern, dann ist es egal, ob man abbricht oder nicht, denn liefern muss man.
Oder man muss nicht liefern, dann ist es egal ob man abbricht oder nicht, denn liefern muss man nicht.
Wer liefern muss und nicht kann, ist dem Käufer schadensersatzpflichtig.
Einen echten Grund für einen vorzeitigen Abbruch gibt es ganz einfach keinen.
Oder man muss nicht liefern, dann ist es egal ob man abbricht oder nicht, denn liefern muss man nicht.
Wer liefern muss und nicht kann, ist dem Käufer schadensersatzpflichtig.
Einen echten Grund für einen vorzeitigen Abbruch gibt es ganz einfach keinen.
Vielleicht ist das trivial genug für die nicht juristisch Vorgebildeten.
Und für Dich lass ich es auch noch mal einfach klingen:
Wer einen Vorbehalt, den Artikel anderweitig zu verkaufen, regelmäßig in seine Auktionen einbaut,
darf sich freuen. Der darf trotz Abbruch und Vorbehalt liefern, egal was da in den Angeboten steht.
Das ist nicht Vertragsbestandteil geworden.
darf sich freuen. Der darf trotz Abbruch und Vorbehalt liefern, egal was da in den Angeboten steht.
Das ist nicht Vertragsbestandteil geworden.
Noch was trivial formuliertes zu Nürtingen: es ging nicht darum, ob der VK das Auftreten des Mangels zu vertreten hatte sondern ob er zu vertreten hatte, dass ihm der bereits vor Auktionsbeginn vorhandene Mangel erst nach Auktionsbeginn aufgefallen ist. Dazu hat er sehr schön (meines Erachtens etwas zu schön) vorgetragen und das mit der Aussage seines Bekannten, der zufällig Lackierer ist und zufällig das auch mal angeschaut hat untermauert, während der Kläger zu der Frage, wieso der VK das schon vorher gesehen haben sollte, gar nicht vorgetragen hat.
Soviel mal zu den unterschiedlichen Einzelfallentscheidungen. Allen gemein ist aber die Wertung, ob der VK die Ursache der Nichterfüllung zu vertreten hat oder nicht. Selbst in einigen der für die Verkäufer positiven Urteile, die wegen Rechtsmissbrauchs so sind wie sie sind, steht das so drin. Aber ich will Dich nicht überfordern indem ich Dir die Lektüre und das Verständnis dieser Urteile abverlange. Nur eben so viel: das Vertretenmüssen ist schuldrechtlich immer ursächlich für eine Schadensersatzforderung aus einem nichterfüllten Vertrag.
*alte_eule* schrieb:
Dir wird hier nur gebetsmühlenartig erklärt, dass auch für dich im Zweifel der Richter entscheidet und dass es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen handelt.
Och, Eule... Nu sei doch nicht so. Der petergabriel weiss, was er macht und was die anderen machen und dass das alles ok ist. Und wenn ihm meine Beiträge zu kompliziert sind, dann hat er ja immer noch den ignore-Button.

Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:
1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:
1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.