Beenden der Auktion mit Ankündigung

    • petergabriel schrieb:

      Ansonsten wäre es auch von Dir nett,hier kein juristisches Seminar für Forianer mit juristischen Vorkenntnissen abzuhalten,sondern---wie schon mehrfach von anderen Teilnehmern dargelegt----darauf zu verweisen,daß eine (gefestigte)Rechtsprechung für diesen Komplex noch nicht existiert,sondern "nur" eine Reihe von Einzelentscheidungen,die zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind.

      Peter, es gibt genau zwei Möglichkeiten, so was zu handhaben.

      1.) man ist ein juristish ziemlich ausgeschlafener Fuchs und dann kann man mit meinen Texten was anfangen. Dann kann man sich darüber Gedanken machen, was man wie macht.

      2.) man ist kein Jurist, dann gibt es eine ganz einfache Lösung. Wenn man einen Artikel einstellt, dann lässt man den durchlaufen und hält sich ganz einfch zu 100% an die ebay-AGB. Die Abwägung, ob und wann ein Artikel gemäß AGB aus einem berechtigten Grund abgebrochen werden kann, sollten diese Leute am besten gar nicht erst in Erwägung ziehen, weil sie damit dann ziemlich sicher auf die Schnauze fallen.


      Dass Du eine Vorbehaltsklausel flächendeckend verwendest erstaunt mich allerdings, denn bisher hatte ich en Eindruck, dass Du dich zumindest rudimentär mit Vertragsrecht auskennst.

      Daher verweise ich nochmal auf die reichlich gefestigte Rechtssprechung des BGH, die einen Abbruch (bzw die schadlose Nichterfüllung eines bestehenden Vertrages) dann als gerechtfertigt annimmt, wenn der Verkäufer die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht zu vertreten hat und in allen anderen Fällen die Haftung des Verkäufers für das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs bestätigt.

      Ich habe das schon mal geschrieben und daher hier nochmal in aller Kürze fett, rot, groß und unterstrichen:


      Entweder muss man liefern, dann ist es egal, ob man abbricht oder nicht, denn liefern muss man.

      Oder man muss nicht liefern, dann ist es egal ob man abbricht oder nicht, denn liefern muss man nicht.

      Wer liefern muss und nicht kann, ist dem Käufer schadensersatzpflichtig.


      Einen echten Grund für einen vorzeitigen Abbruch gibt es ganz einfach keinen.



      Vielleicht ist das trivial genug für die nicht juristisch Vorgebildeten.

      Und für Dich lass ich es auch noch mal einfach klingen:

      Wer einen Vorbehalt, den Artikel anderweitig zu verkaufen, regelmäßig in seine Auktionen einbaut,

      darf sich freuen. Der darf trotz Abbruch und Vorbehalt liefern, egal was da in den Angeboten steht.

      Das ist nicht Vertragsbestandteil geworden.




      Noch was trivial formuliertes zu Nürtingen: es ging nicht darum, ob der VK das Auftreten des Mangels zu vertreten hatte sondern ob er zu vertreten hatte, dass ihm der bereits vor Auktionsbeginn vorhandene Mangel erst nach Auktionsbeginn aufgefallen ist. Dazu hat er sehr schön (meines Erachtens etwas zu schön) vorgetragen und das mit der Aussage seines Bekannten, der zufällig Lackierer ist und zufällig das auch mal angeschaut hat untermauert, während der Kläger zu der Frage, wieso der VK das schon vorher gesehen haben sollte, gar nicht vorgetragen hat.

      Soviel mal zu den unterschiedlichen Einzelfallentscheidungen. Allen gemein ist aber die Wertung, ob der VK die Ursache der Nichterfüllung zu vertreten hat oder nicht. Selbst in einigen der für die Verkäufer positiven Urteile, die wegen Rechtsmissbrauchs so sind wie sie sind, steht das so drin. Aber ich will Dich nicht überfordern indem ich Dir die Lektüre und das Verständnis dieser Urteile abverlange. Nur eben so viel: das Vertretenmüssen ist schuldrechtlich immer ursächlich für eine Schadensersatzforderung aus einem nichterfüllten Vertrag.

      *alte_eule* schrieb:

      Dir wird hier nur gebetsmühlenartig erklärt, dass auch für dich im Zweifel der Richter entscheidet und dass es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen handelt.

      Och, Eule... Nu sei doch nicht so. Der petergabriel weiss, was er macht und was die anderen machen und dass das alles ok ist. Und wenn ihm meine Beiträge zu kompliziert sind, dann hat er ja immer noch den ignore-Button. :D
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Keine Zustimmung

      Ich stimme nicht zu:

      a)ich unterhalte mich hic et nunc dezidiert nicht über einen Abbruch,

      b)als Verkäufer mache ich eine "invitatio ad offerendum"(=Angebot zur Annahme),

      c)indem ich mir den Widerruf(!!)vorbehalte(textlich in meiner Artikelbeschreibung,sonst geht das ja nicht),bestimme ich das Maß und den Umfang der Bindung meines Angebots selbst.Ich nehme mein Recht der privatautonomen Gestaltung wahr,welches mir §145 BGB ausdrücklich zusichert(dies ist in der Literatur unstrittig,strittig ist nur bis zu welchem Zeitpunkt.BGH 33 setzt diesen Zeitpunkt auf den der Angebotsannahme).

      d)damit kann ich als Antragender meinen Antrag in diesem Rahmen der Setzung zurücknehmen.

      Sei so nett und verwechsel dies NICHT mit §130 Abs.1 Satz 2 BGB.

      Das macht ihr Juris nämlich gerne!

      petergabriel

      (kein Jurist,aber Großes Latinum und Graecum)

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von petergabriel ()

    • petergabriel schrieb:

      a)ich unterhalte mich hic et nunc dezidiert nicht über einen Abbruch,

      dann ist das hier der falsche thread.
      einfach mal den titel lesen... ^^

      c)indem ich mir den Widerruf(!!)vorbehalte(textlich in meiner Artikelbeschreibung,sonst geht das ja nicht),bestimme ich das Maß und den Umfang der Bindung meines Angebots selbst.Ich nehme mein Recht der privatautonomen Gestaltung wahr,welches mir §145 BGB ausdrücklich zusichert(dies ist in der Literatur unstrittig,strittig ist nur bis zu welchem Zeitpunkt.BGH 33 setzt diesen Zeitpunkt auf den der Angebotsannahme).

      d)damit kann ich als Antragender meinen Antrag in diesem Rahmen der Setzung zurücknehmen.

      d.h., dein widerruf ist in der sekunde der gebotsabgabe vom tisch.
      wozu brauchst du dann überhaupt einen?

      ?(
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.
    • Angebotsannahme

      Nein,denn Du verwechselst das inhaltlich begrifflich mit §130,Absatz 1,Satz 2 BGB.

      Meine privatautonome Gestaltung gemäß §145 BGB dh.mein Widerrufsvorbehalt findet VOR der Annahme im Sinne der Auktion(!!) mithin vor(!!) deren Ablauf statt.

      petergabriel
    • petergabriel schrieb:

      b)als Verkäufer mache ich eine "invitatio ad offerendum"(=Angebot zur Annahme),

      Siehste - nach ebay-AGB §10 Nr 1 machst Du eine offerta ad incertas personas (Angebot an unbekannte Person) die Du

      petergabriel schrieb:

      c)indem ich mir den Widerruf(!!)vorbehalte

      versuchst, durch vertragliche Gestaltung zu einer invitatio ad offerendum um zubauen.

      Das geht genau dann wenn es sich um eine einzelvertragliche Regelung handelt ganz gut. Unbestritten. Also wenn man mal(!) ein(!) Auto verkauft oder so. Da mag das durchgehen.

      Problematisch wird es, wenn man das regelmäßig in seine Angebote reinschreibt Dann kann das (bei häufiger Verwendung) zur AGB-Klausel werden und die ist unwirksam weil überraschend. Muss der "normale" ebay-Nutzer nämlich nicht mit rechnen, steht schliesslich anders in den ebay-AGB, die beide Vertragspartner gelesen, verstanden und akzeptiert haben. (Naja, sie haben zumindest mal irgendwo was angehakt und auf 'nen Button geklickt, der nicht bei drei auffem Baum war)

      Auf 'ne unwirksame Vertragsklausel kannst Du dich aber unpraktischerweise nicht berufen.

      Deshalb nochmal in aller eingedampften Kürze:
      Beenden mit Ankündigung möglich, wenn es ein Einzelfall ist: JA.
      Beenden mit Ankündigung möglich, wenn man das regelmäßig drin hat: NEIN
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Ich mache es nicht regelmäßig,

      und es kommt nicht überraschend:

      "Regelmäßigkeit"liegt bei mir nicht vor,da ich mich auf begründete (nur einen kleinen Teil meiner Angebote ausmachende)Fälle beschränke

      und

      es kommt nicht überraschend,da Bestandteil der Artikelbeschreibung.

      Und:welcher Ebayer kennt schon die feinen Unterschiede der beiden Typen der "invitatio"?

      petergabriel
    • petergabriel schrieb:

      "Regelmäßigkeit"liegt bei mir nicht vor,da ich mich auf begründete (nur einen kleinen Teil meiner Angebote ausmachende)Fälle beschränke

      petergabriel schrieb:

      Den Widerrufsvorbehalt schreibe ich seit einiger Zeit immer rein in meine Angebote.

      Du solltest deine eigenen Postings lesen, bevor du dich mal wieder um Kopf und Kragen redest. Voll in die Sackgasse argumentiert...
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Auch auf die Gefahr hin ein wenig OT zu sein, aber ich kann einfach nicht anders:

      petergabriel schrieb:

      Bei 10 Prozent "immer"

      Herr Wachtmeister, ich fahre immer nüchtern, in 10 Prozent immer. :lach:
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • petergabriel schrieb:

      Nein,denn Du verwechselst das inhaltlich begrifflich mit §130,Absatz 1,Satz 2 BGB.

      nö. :D

      Meine privatautonome Gestaltung gemäß §145 BGB dh.mein Widerrufsvorbehalt findet VOR der Annahme im Sinne der Auktion(!!) mithin vor(!!) deren Ablauf statt.

      das hab ich verstanden - nur wozu brauchst du da einen, wenn noch keiner geboten hat?
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.