Beenden der Auktion mit Ankündigung

    • Beenden der Auktion mit Ankündigung

      Hallo zusammen

      Super Forum, sehr hilfreich!!
      Kurze Frage :)

      Darf ein Anbieter in seiner Artikelbeschreibung eine Beendigung ankündigen?

      " Ich behalte mir vor, die Auktion vorzeitig zu beenden "

      Welche Rechte habe ich, sollte ich zum Zeitpunkt der Beendigung Höchstbietender gewesen sein?

      MfG
    • dürfen darf er schon, aber es bleibt juristisch dasselbe:
      vorzeitiges beenden = kaufvertrag mit dem zu dem zeitpunkt höchstbietenden.


      einzige möglichkeit, sowas schnell und einfach zu handhaben und stress zu umgehen:
      ein freund/verwandter (oder man selbst mit nem 2. account) bietet was astronomisch hohes und man beendet dann die auktion. man hat dann zwar auch einen kaufvertrag, aber der "käufer" wird wohl kaum auf erfüllung pochen.
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.
    • Wenn er diesen Weg geht, welchen ich auch gehe um Auktionen vorzeitig zu beenden, werde ich natürlich nichts tun können.

      Wenn nicht, habe ich aber Anspruch auf die Ware?! Da hilft sein Vorbehalt auch nicht. So eine Ankündigung verschlimmert das ganze doch noch, da er ja einen Irrtum ausschließt, und anscheinend beenden will, wenn ihm der Verlauf der Auktion nicht gefällt.
    • Einen rechtssicheren Hinweis wird dir hier keiner geben können.

      1. Sind wir keine Anwälte und dürfen es daher auch schon gar nicht, selbst wenn wir es könnten.
      2. Hat der BGH zwar ganz klar entschieden, wann man eine Auktion abbrechen darf, aber
      3. andere Urteile zeigen, dass die Chancen 50/50 sein können.
      4. Hab ich meine Meinung was ein solches vorgehen betrifft.

      Auch wenn der BGH so entschieden hat, frag ich mich was der Scheix überhaupt soll? Ich wünsche keinem etwas böses aber jedem, der dank dem BGH meint, einem Anderen ausnehmen zu müssen, dem wünsch ich für die Zukunft, das er selbst mal in diese Situation kommt.

      Mir ist klar, dass solange eBay diesen Punkt in der AGB nicht entschärft, es immer wieder solche Situationen geben wird. Mir ist auch klar, dass wir in einer Gesellschaft leben, wo es keinen Platz mehr für Moral zu geben scheint, in der das Abzocken zum Volkssport geworden ist. Das entwickelt sich immer mehr zu einer Abzock-Olympiade bei der jeder auf die Goldmedaille geil ist. Was links und rechts abläuft interessiert keinen mehr. Es gelten nur noch die Dollarzeichen in den Augen! Ich sag einfach nur ... Traurig!
    • Prinzipiell hast du ein Recht auf die Ware, solange du Höchstbietender bei der entsprechenden Auktion bist.
      Recht haben und Recht bekommen sind allerdings verschiedene Stiefel!

      Damit wird sich dann ein Gericht beschäftigen müssen, mit dem verbundenen Kostenrisiko.
      Dümmstenfalls wird dir "dein Recht" zugesprochen und der Beklagte hat keine Kohle. Dann bekommst du ein schickes und teures Stück Papier, welches du dir die nächsten 30 Jahre an die Stirn heften kannst :D

      Irrtum ist in diesem Fall tatsächlich ausgeschlossen, aufgrund der Angabe in der AB.

      Was ich tun würde? Nicht bieten und weiterklicken...
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • Also ich für meinen teil kann irgendwie nicht verstehe wie man sich mit so einer auktion noch aus einandersetzen kann. wenn das drin steht ist für mich der fall klar finger weg. ichpers. hab keine lust nen teuren eventuell jahrelangen rechtstreit für irgend einen artikel auszufechten. Dann such ich mir lieber nen anderen VK und hoffe das ich dort den artikel bekomme fertig. alles andere wäre mir pers zu blöd.
      nehmen wir mal nen Handy nen S III ich biete auf so eine auktion krieg die ware nicht wegen vorzeitiger beendigung und muss nun klagen bis das durch ist ist das handy 3x technisch überholt und was soll ich dann damit ??? wenn man so was jetzt udn heute kauft will man es auch nutzen und nicht in 1, 2 jahren.
      finger weg und gut is.
    • radon86 schrieb:

      Es geht ums Prinzip :)

      Und im Prinzip ist die Frage gar nicht so sehr daneben. Man könnte in dieser Formulierung einen Vorbehalt nach §145 BGB sehen, der damit auch durchaus zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbieter Wirkung entfalten kann. Ob der Vorbehalt dann einer Prüfung standhalten würde, wenn er unter die Inhaltskontrollklauseln für AGB fällt, weil er vom VK für eine größere Anzahl von Angeboten gleichartig vorformuliert verwendet wurde und ob das dann eine überaschende Klausel ist wäre gesondert zu betrachten, bei einem einzelnen, isoliert stehenden Angebot eines VK wäre diese Inhaltskontrolle aber kaum haltbar. Damit wäre das dann aber eine einzelvertragliche Regelung, die zwischen den Parteien durchaus Wirkung haben kann.

      Gut, das steht anders in den ebay-AGB, aber das heisst auch "nur", dass die Formulierung gegen die Nutzungsbedingungen verstößt. Damit steht dann aber die Frage im Raum, ob ein Angebot, das nicht den ebay-AGB entspricht überhaupt zu einem Vertrag führen kann, falls es nicht sowieso von ebay gelöscht wird. (Der Fall ist dann wieder trivial.) Wird wohl darauf hinauslaufen, das der Einzelfall betrachet werden muss.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Dann stell ich mal eine Frage:

      Ich lese ab und an mal bei gewerblichen VK, das diese sich vorbehalten den Angeboten Artikel auch bei laufender Auktion zu veräussern (in ihrem Ladengeschäft).

      Wie sieht es da eigentlich aus? Ist das rechtlich so korrekt und falls ja auf welchen Paragraph beruft man sich da?
    • Oberlix schrieb:

      Ich lese ab und an mal bei gewerblichen VK,

      Gegenfrage: wie oft? Also nicht wie oft Du das bei GVK liest sondern wie oft das so ein GVK dann in den Angeboten drinstehen hat.

      Ich setze jetzt mal voraus, dass deine Antwort lautet: bei denen, die das drinstehen haben, steht es überall drin.

      Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

      Quelle: §305 Abs. 1 BGB

      (Das beantwortet auch die Frage, ob man auf ebay AGB braucht: völlig egal, man hat faktisch welche, wenn man öfters verkauft. Selbst wenn es nur das von ebay eingeblendete "Keine Rücknahme" beim PVK ist.)

      Ein solcher Zwischenverkaufsvorbehalt ist also eine AGB. Sieht zwar nicht danach aus, aber wie schon §305 meint: danach aussehen muss es nicht, es reicht, wenn es "ist".

      Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
      Quelle: §305c Abs. 1 BGB

      Das äussere Erscheinungsbild des Vertrages wird aber auch geregelt durch die Nutzungsbedingungen von ebay. Unter anderem auch diese hier:
      pages.ebay.de/help/policies/rfe-spam-non-ebay-sale.html

      Beispiele für unzulässige Angebote


      • Ein Verkäufer beendet ein Angebot vorzeitig, um diesen Artikel an eBay vorbei zu verkaufen.

      Der Vorbehalt dürfte also möglicherweise unter unzulässige Artikel gem. AGB fallen. Das reicht uns aber schon, denn "Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders." (§305c Abs. 2 BGB)

      Damit wäre eine solche Formulierung als AGB des VK möglichrweise unzulässig und würde daher selbst im Zweifel auch nicht Vertragsbestandteil. Was aber nicht Vertragsbestandteil ist, darauf kann sich die Vertragspartei auch nicht berufen.

      Deshalb habe ich auch oben eingeschränkt, dass ein solcher Vorbehalt eventuell dann möglich ist, wenn er nur bei einem einzelnen Angebot auftaucht. Dann fällt er nämlich nicht unter §305 BGB und damit auch nicht unter §305c BGB.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Bei einem Vk kann ich deine erste Frage mit Ja beantworten. Der hat den Satz in jeder Auktion drinstehen.
      Bei einem anderen Vk steht es vornehmlich nur bei den Artikeln, wo man weiss, dass diese einen hohen Sammlerwert haben.

      Aber danke dir schonmal für diese ausführliche Erklärung.
    • Oberlix schrieb:

      Bei einem anderen Vk steht es vornehmlich nur bei den Artikeln, wo man weiss, dass diese einen hohen Sammlerwert haben.
      Damit hat er auch schon ein Problem: für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen

      Wenn der das also zur "Gewohnheit" macht, diesen Passus reinzunehmen, kann man anfangen zu zählen: eins, zwei, viele...

      Ganz eklig wird es dann, wenn der Käufer AGB auf seiner Mich-Seite hat und die (ebenso wie beim VK) den Passus enthalten: anderslautenden AGB wird daher ausdrücklich widersprochen. Das nennt sich dann das AGB-Paradoxon. Ich widerspreche Deinen, Du widersprichst meinen. Im Zweifel werden dann also keine abweichenden AGB Vertragsbestandteil. Da aber unsere AGB aber beiderseits keine Wirkung auf den Vertrag haben, wird der auslösende Bestandteil der jeweiligen AGB auch nicht Vertragsbestandteil, weshalb dann die AGB des jeweils anderen einschliesslich der Ausschlussklausel Gültigkeit haben. Und damit auch der Ausschluss. Da kannst Du genausogut auch in die Vergangenheit reisen und Deinen Opa abmurksen. (Toll was bei Juristen so alles geht, gelle?)

      Letztlich stellt sich dieses Problem dann aber nicht, wenn der Käufer keine AGB mit Ausschlussklausel verwendet, weil eine solche Vereinbarung im Auktionstext schon den ebay-AGB zuwiderläuft. Ich kann daher nur zwei Ratschläge geben:

      Käufer, kauft nicht bei Verkäufern mit solchen Formulierungen.
      Verkäufer, lasst den Blödsinn, das bringt im Zweifelsfall rgn (rein gar nix)
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Ich glaube, bei Berücksichtigung aller rechtlichen Aspekte, daß so ein VK nicht die Bohne darüber nachdenkt und das auf rein verkaufspsychologischer Sicht abhandelt. Der möchte seine Ware einfach attraktiver gestalten und den Giervorderlappen im Hirn aktivieren und gegen das DashatZeit-Zentrum ausspielen. Also wenn alle paar Mikrosekunden die Gefahr besteht, daß da ein heißer Artikel vor der Nase wegverkauft werden könnte, ist man doch gleich ganz anders konditioniert.
      ___________________________________________
      Kaum macht man es richtig, schon funktioniert es.
    • Hinweis:Angebote können durch Widerrufsvorbehalt eingeschränkt werden.

      "Auch kann der Antragende(=Verkäufer)die Bindungswirkung seines Angebots einschränken,indem er sich den WIDERRUF vorbehält."

      (LG Bonn 18 O 314/11 vom 5.6.2012)

      Zitiert nach:

      jurpc.de/jurpc/show?id=20120129&q=

      Den Widerrufsvorbehalt schreibe ich seit einiger Zeit immer rein in meine Angebote.

      petergabriel

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von petergabriel ()

    • petergabriel schrieb:

      Zitiert nach:

      Wäre alerdings nett, wenn Du korrekt zitieren würdest.

      Das Zitat geht nämlich weiter mit den "weiteren Nachweisen": (BGH, Urt. v. 8.6.2011 - VIII ZR 305/10, Rz. 17; AG Nürtingen, Urt. v. 16.1.2012 - 11 C 1881/11).

      Das BGH-Urteil ist "trivial", zumindest ist der Diebstahl der Digitalkamera nachgewiesen gewesen.

      Und Nürtingen steht hier: openjur.de/u/357786.html

      Wen Du mal liest, was da drin steht, dann wirst Du schnell feststellen, dass Du mit deinem "für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten" Vorbehaltszusatz im Ernstfall auf §§305, 305c BGB aufläufst. Aber auch das ist trivial, das hab ich nämlich schon am Mittwoch hier reingeklöppelt. Aber mach ruhig mal, wir hören dann von Dir, wie das Ding ausgeht, falls es mal schiefläuft.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Korrektes Zitieren

      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Wäre alerdings nett, wenn Du korrekt zitieren würdest.



      Ich erlaube mir darauf hinzuweisen,daß ich aus meiner vorgelegten Quelle(hier:"Leitsätze der Redaktion",letzter Satz))korrekt zitiert habe.

      Das Urteil ist ja darunter in voller Länge zum Nachlesen und Interpretieren vollständig abgedruckt.

      Ansonsten wäre es auch von Dir nett,hier kein juristisches Seminar für Forianer mit juristischen Vorkenntnissen abzuhalten,sondern---wie schon mehrfach von anderen Teilnehmern dargelegt----darauf zu verweisen,daß eine (gefestigte)Rechtsprechung für diesen Komplex noch nicht existiert,sondern "nur" eine Reihe von Einzelentscheidungen,die zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind.

      Auch Dein Text ist daher "nur" eine Meinung gemäß DEINER Bewertung.

      Aus diesen Einzelentscheidungen bedient sich dann jeder wie er mag.

      Ich habe das auch getan und für Ebay reicht das allemal.......

      petergabriel

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von petergabriel ()

    • Petergabriel

      Seit ich dich lese, weiß ich, dass wir alle nur zu dämlich sind, die vorher unterschriebenen AGB bei eBay außer Kraft zu setzen.


      Dir wird hier nur gebetsmühlenartig erklärt, dass auch für dich im Zweifel der Richter entscheidet und dass es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen handelt.
    • Was steht in meinem Beitrag!

      petergabriel schrieb:

      eine (gefestigte)Rechtsprechung für diesen Komplex noch nicht existiert,sondern "nur" eine Reihe von Einzelentscheidungen,die zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind.


      Das sind wir doch tatsächlich einer Meinung,denn nichts anderes als Du jetzt zum Thema äußerst,steht in meinem Beitrag über Deinem......

      Den Rest hättest Du Dir wie gewohnt schenken können!

      petergabriel