Ebay Auktion abgebrochen - Schadenersatz - Käufer maubec01 - gudrungrisu - tolotosde - juffure - boux0

    • Hier ist noch was liegengeblieben:

      grafiksammler schrieb:

      Den Satz verstehe ich nicht.


      Ja.

      Ich nehme einfach dein nächstes Posting und versuche es erneut:

      grafiksammler schrieb:

      Die Frage ist: a) wer hat den Mangel zu vertreten und b) ist es zur Behebung des Mangels notwendig, die bebotene Auktion vorzeitig zu beenden.


      Quelle? (Spoiler: gibt es nicht, weil du dir das ausgedacht hast.)

      Es geht nicht um einen Mangel, sondern um einen Fehler, der beim (wörtlich!) Eingeben des Angebots gemacht wurde.

      Es ist nicht von Bedeutung, wer diesen Fehler zu vertreten hat.

      Es ist nicht von Bedeutung, ob es notwendig ist, die Auktion vorzeitig zu beenden.

      Berechtigt vorzeitig beenden darf man einfach so, ohne weitere Vorbedingungen, wenn man beim Eingeben des Angebots einen Fehler gemacht hat.

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    • pandarul, Deine Meinung in Ehren, sie ist jedoch nicht verbindlich.

      in $ 10Abs. 1 kommt das Wort Fehler nicht einmal vor.

      der entscheidende Satz ist:

      "Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer
      ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger
      Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und
      Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es
      sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot
      zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."

      Die Frage nach der Berechtigung, das Angebot zu streichen wird im
      BGH · Urteil vom 8. Juni 2011 · Az. VIII ZR 305/10
      beschrieben.

      Ich bleibe bei meiner Meinung, dass das Fehlen des AB-Textes vom VK fahrlässig verschuldet worden ist und er diesen Fehler problemlos durch Anfügen von Text und einem Foto mit der Delle hätte beheben können. Genau für solche Fälle hat ebay die Ergänzung trotz bereits erfolgter Gebotsabgabe vorgesehen.
    • Hallo,

      ich bedanke mich nochmals für die vielen Rückmeldungen. Derzeit bin ich noch unterwegs, kann daher technisch bedingt nicht allzu ausführlich schreiben.

      Was ist denn für mich die sicherste Alternative dem Bieter zu antworten? Die Meinungen gehen ja doch sehr auseinander...
    • #162

      Dann stehen wir also hier:

      pages.ebay.de/help/sell/end_early.html

      Es kann jedoch vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen,
      zum Beispiel, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des
      Artikels geirrt haben
      oder der zu verkaufende Artikel während der
      Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wird oder verlorengeht.


      Unterstrichen von mir.

      Dann kommen wir hier hin:

      pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_3.html

      Das vorzeitige Beenden eines Angebots ist rechtlich nur unter
      engen Voraussetzungen zulässig. Lesen Sie daher die folgenden
      Informationen sorgfältig durch, bevor Sie ein Angebot vorzeitig beenden
      bzw. Gebote streichen.


      Das vorzeitige Beenden eines Angebots ist nach § 9 Abs.
      11 der eBay-AGB nur zulässig, wenn Sie dazu berechtigt sind. Hierunter
      fallen folgende Gründe:

      1. Irrtümer beim Einstellen des Artikels

      Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
      können Sie sich von einer verbindlichen Willenserklärung (wie das
      Einstellen eines Angebots auf dem eBay-Marktplatz) lösen, wenn ein so
      genannter Anfechtungsgrund vorliegt. Ein Anfechtungsgrund liegt vor,
      wenn Sie sich bei der Abgabe einer Willenserklärung in einem relevanten
      Irrtum befanden.

      In Betracht kommt:

      • Erklärungsirrtum: Ihnen ist beim
        Erstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen, z.B. Sie haben sich bei
        der Eingabe des Start- oder Sofort-Kaufen-Preises vertippt. Auch eine
        versehentliche Verwendung der Sofort-Kaufen Option kann zur Anfechtung
        berechtigen (vgl. AG Kassel, (Urt. v. 23.04.2009 - Az.: 421 C 746/09).
      • Inhaltsirrtum: Sie wollten
        ein Angebot überhaupt nicht abgeben, z.B. haben Sie aus Versehen einen
        Artikel bei eBay eingestellt, den Sie bereits vorher verkauft hatten.
      • Eigenschaftsirrtum: Sie
        haben sich über ein wesentliches Merkmal des Artikels geirrt, z.B. sind
        Sie irrtümlich davon ausgegangen, es handele sich um einen Nachdruck
        und keinen echten van Gogh.
        Hinweis: Eine Anfechtung
        wegen Eigenschaftsirrtums ist jedenfalls nach Übergabe der Sache an den
        Käufer grundsätzlich nicht mehr möglich um nicht die
        Gewährleistungsansprüche des Käufers zu umgehen. Lassen Sie sich hier im
        Zweifel von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle
        beraten.
      Dann schreibt eBay noch:


      2. Unverschuldete Beschädigung oder Verlust des Artikels während der Angebotsdauer

      Gemäß den eBay-Grundsätzen dürfen Sie ein Angebot auch dann
      vorzeitig beenden, wenn der Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr
      Verschulden beschädigt wird oder verlorengeht (z.B. Verlust, Diebstahl,
      s. BGH, Urt. v. 8.6.2011, Az.: VIII ZR 305/10). Bitte beachten Sie,
      dass Sie im Streitfall beweisen müssen, dass der Artikel während der
      Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wurde oder
      verlorengegangen ist (siehe dazu auch BGH, Urt. v. 08.06.2011, Az.:
      VIII ZR 305/10 und LG Bochum, Urt. v. 18.12.2012, Az.: 9 S 166/12)
      und liefert den Querverweis auf den Grund des Diebstahles oder wenn der Artikel beschädigt ist.
      Gemütlich über BGH AZ.: VIII ZR 305/10

      In dem Urteil steht aber eben auch, dass die AGB von eBay recht schwammig sind und jeder berechtigte (lt. AGB) Grund zum Abbruch eben passt.

      Damit sind wir wieder bei:

      zum Beispiel, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des
      Artikels geirrt haben
      oder der zu verkaufende Artikel während der
      Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wird oder verlorengeht.


      Dies wiederrum setzt keine Verschulden, sondern nur das Erkennen eines Irrtums voraus.
    • Vielen Dank. Ich habe mir nochmals das Urteil im Revisionsverfahren des BGH durchgelesen. Derzeit plädiere ich dazu, wie aus dem Urteil hervorgeht, mich darauf zu beziehen, das laut ebay AGB ein berechtigter Abbruchgrund vorlag. Ferner daraus folgend kein KV zustande gekommen sei, welchen ich hätte anfechten müssen.
    • Korrekt! und vielleicht einen guten Anwalt @erik

      Den brauchst du, falls dein Käufer tatsächlich seinen vermeintlichen Anspruch durchsetzen möchte.
      Gib bitte Bescheid, wie es weitergeht, damit wir uns hier nicht umsonst..... die Mühe machen.

      EDIT:
      Und bitte nicht, dass ein entsprechender Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei.....

      Sondern..... Es ist kein Kaufvertrag zustande gekommen!

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    • erik87 schrieb:


      Was ist denn für mich die sicherste Alternative dem Bieter zu antworten? Die Meinungen gehen ja doch sehr auseinander...


      Entscheidend ist doch letztlich, ob der Bieter ein "Profi" ist ... d.h. lässt er es unabhängig von dem was Du schreibst auf ein Gerichtsverfahren ankommen oder nicht. Genau die Frage müsstest Du dir aus meiner Sicht unbedingt genau so stellen. Davon anhängig reagierst Du dann. Abhängig davon wird es zu keiner weiteren Kommunikation von deiner Seite aus kommen (müssen) oder aber gleich verfasst von einem Anwalt.
    • Nein @vanvog

      Im derzeitigen Stadium reicht eine eindeutige Erklärung, welche fast schon von @erik verfasst wurde.
      Dies wird, unabhängig vom möglichen weiteren Vorgehen des Käufers für eindeutige Klarheit zur Stellung im Bezug auf den Kaufvertrag darstellen.
      Der Käufer, selbst wenn er hier mitlesen sollte (was durchaus möglich ist), ist in seinen weiteren Schritten durch eine deutliche Erklärung eingeschränkt und bekommt mit, dass er es nicht mit einem Volldeppen zu tun hat. Hierzu ist noch kein Anwalt erforderlich.
    • Ich sehe das genau so wie Du... gemeint war... er müsste dann gleichzeitig entscheiden, ob er im Ernstfall ein Verfahren durchziehen wird. Und sollte der "Käufer" weitere Schritte einleiten, so ist es wohl besser, gleich die Sache an den Anwalt zu übergeben, jedenfalls was die weitere Kommunikation angeht. Sich also nicht auf ein Hin- und Her mit dem Käufer einlassen, das wollte ich damit sagen.
    • Richtig @vanvog

      Eine einmalige Erklärung und damit hat es sich, was ohne Anwalt machbar/sinnvoll ist.
      Bei weiteren Schritten ist es zwar möglich ohne Anwalt in Bewegung zu bleiben, aber dafür müsste man sich wirklich auskennen oder entsprechend "geführt" werden.
      Dies geht in einem öffentlichen Forum nicht und PN ist nicht! Das wäre dann schließlich Rechtsberatung.........
    • @grafiksammler

      Verstehe deinen "Unglauben" und auf #171..... ist schwierig.
      Könnte "zurecht" gebogen werden, habe nur das EP gelesen.

      Was bedeutet? Einen Fehler beim Einstellen?
      OK, da könnten auch die Versandkosten darunter fallen, wenn z. B. ein versichertes Paket nicht unter (sorry) 3 Euro möglich ist, aber es eben doch zu dem Preis angeboten wurde, weil einfach ein Tippfehler vorliegt. Dann klarer Einstellungsfehler und abgedeckt.

      Wenn sich im nachhinein herausstellt, dass die Kosten für Versand wohl nicht ausreichen........ dann würde ich dem Kläger sehr gute Chancen einräumen, dass zum einen (bei vorliegenden Geboten) ein Kaufvertrag besteht und der Vertrag zu erfüllen ist. Lasse mich aber gerne berichtigen, da diese Geschichte wirklich sehr komplex ist.
    • kaiolitho,

      ich möchte damit dem Einwand von pandarul begegnen, dass es ausreichend für einen Abbruch wäre, einen Einstellfehler als Grund für selbigen zu benennen.
      Ich bleibe dabei, es kommt auf die Qualität des Fehlers an. Ein selbstverschuldetes Fehlen der AB oder ein falscher Versandkostenbetrag werden m.Ea. ( und das betone ich ausdrücklich ) nicht ausreichen, um eine Auktion vorzeitig zu beenden, da beide "Fehler" problemlos innerhalb der Auktionsbeschreibung/Ergänzung behoben werden können.

      Dem Verkäufer ist zuzumuten, das jeweils geringst-schwerwiegende Mittel zu wählen ( und die Beantwortung der Frage, ob der normale Verkäufer da überhaupt durchblickt, erspare ich mir, das muß wieder ein Richter entscheiden )
    • @ grafiksammler

      Dann hast du den gewerblichen VK mit den (offensichtlich) falschen Versandkosten und der Ergänzung in der Beschreibung.
      Der Mitbewerber haut dir die PAngV um die Ohren, dass es nur so rappelt.

      Es bleiben Einzelfallentscheidungen. Dagegen hat auch niemand etwas gesagt.
    • alte Eule,

      vielleicht hängt das mit den Gewichten der Sendungen zusammen....
      Ich weiß es nicht. Es interessiert mich im Zusammenhang mit der zugrunde liegenden Frage, was rechtfertigt einen möglicherweise legalen Auktionsabbruch auch nicht direkt zusammen...
      ( ich möchte damit nicht arrogant sein )
    • pandarul schrieb:

      ...
      Weil bei einer Anfechtung der Vertrag bestehen bleibt (lediglich mit anderen Rechtsfolgen), bei einem Auktionsabbruch jedoch nicht. Beides sind völlig unterschiedliche Dinge, ich kann anfechten, ohne abzubrechen und natürlich auch umgekehrt.
      ...

      Da möchte ich doch aber mal intervenieren.

      Denn der §142 BGB (Wirkung der Anfechtung) besagt in Absatz 1:


      Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.


      Das führt natürlich bei wirksamer Anfechtung dazu, daß der Kaufvertrag rückwirkend (ex tunc) nicht besteht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Hallo,

      also ich habe den Nutzer recherchieren können, es handelt sich wohl um einen oder eine alte Bekannte...
      auktionshilfe.info/index.php?thread/7689/&pageNo=6

      Nun schaue man sich bitte mal das Profil von gudrungrisu an... Wer hat den Nutzer geschlagene 24x bewertet? -> juffure
      Eben diese Person findet auch in dem verlinkten Thread Erwähnung...

      Ich habe nun auch ebay angeschrieben und um Hilfe gebeten.
      Sie mögen sich bitte einmal das Bietverhalten des Nutzers anschauen.
    • erik87 schrieb:


      Sie mögen sich bitte einmal das Bietverhalten des Nutzers anschauen.


      Nur zur Klarstellung, bei den bis jetzt bekannt gewordenen Fällen wurde das x 100-fache Bieten auf gleichartige Artikel noch NIE als Fehlverhalten eingestuft, jedenfalls ist es an sich legitim, wir kennen den persönlichen Bedarf des Bieters an den Artikeln nicht (u.U. abhängig vom Preis!), außerdem ist ein solches Bietverhalten nichts ungewöhnliches, auch bei "ehlichen" Käufern. Nur für den Fall, dass Du vorhast an dieser Stelle argumentativ anzusetzen. Hat sich vorhin in einem anderen Post von Dir auch schon so angehört.
    • Heiner.Hemken schrieb:

      Das führt natürlich bei wirksamer Anfechtung dazu, daß der Kaufvertrag rückwirkend (ex tunc) nicht besteht.


      Ok ok, ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil. Anstelle des Kaufvertrages tritt die Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens. Ich hatte angenommen, daß diese aus dem KV abgeleitet wird und die Erfüllung ersetzt, aber gut, es werden zwei verschiedene Vorgänge daraus gemacht.

      Also wieder mal falsch formuliert von mir, in der Quelle, aus der ich das habe (LG Fulda, 1 S 82/10), wird natürlich auch korrekt differenziert.

      Richtig ist also:

      Berechtigte vorzeitige Beendigung = Rücknahme der unter ebendiesem Vorbehalt abgegebenen Willenserklärung -> Rechtsfolge: als wenn die Willenserklärung nie abgegeben worden wäre
      Berechtigte Anfechtung nach §119 = Anfechtung der (nicht zurücknehmbaren) Willenserklärung -> Rechtsfolge: Nichtigkeit des aus der Willenserklärung entstandenen Rechtsgeschäfts; ggf. Schadensersatz, weil der Vertragspartner auf die Gültigkeit der Willenserklärung vertrauen durfte.

      Es läuft allerdings auf das Gleiche hinaus, nämlich einen deutlichen Unterschied der beiden Konstrukte.

      Ich hole das nochmal im Original rein:

      Entscheidend für die streitgegenständliche Problematik ist somit allein, wie der Begriff des "gesetzlichen Rechts" im Sinne von §10 Abs. 1 AGB auszulegen ist. Soweit die Berufung meint, hierunter könne ausschließlich ein Recht zur Anfechtung nach §§119 ff BGB verstanden werden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

      Denn auch ein Anfechtungsrecht der §§119 ff. BGB gewährt kein gesetzliches Recht zur Angebotsrücknahme. Angebote sind gerade nach den allgemeinen Regeln verbindlich und nur im Ausnahmefall nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB dann nicht wirksam, wenn dem Adressaten der Willenserklärung vorher oder zumindest gleichzeitig ein Widerruf zugeht.