grafiksammler schrieb:
pandarul, Deine Meinung in Ehren, sie ist jedoch nicht verbindlich.
Es geht hier nicht um Meinungen, weder meine noch deine, sondern um Fakten. Deshalb habe ich dich bereits drei Mal nach einer Quelle für deine Behauptungen gefragt - und drei Mal keine genannt bekommen.
grafiksammler schrieb:
Ich bleibe bei meiner Meinung, dass das Fehlen des AB-Textes vom VK fahrlässig verschuldet worden ist
Das habe ich nirgends bestritten (ich bin nicht deiner Meinung, aber das ist vorliegend irrelevant). Ich wollte von dir wissen, wo steht, daß man nur dann berechtigt beenden kann, wenn man einen "Fehler beim Eingeben des Angebots" nicht zu vertreten hat. Such such!
und er diesen Fehler problemlos durch Anfügen von Text und einem Foto mit der Delle hätte beheben können.
Dieser Schmarrn wird auch durch unendliche Wiederholung nicht wahrer. Das Anfügen von Informationen hat keinerlei Auswirkungen auf den schwebend wirksamen Kaufvertrag mit dem aktuellen Höchstbieter und führt allenfalls dazu, daß, wenn dessen Gebot hoch genug ist, sich keine überbietenden Interessenten mehr finden und der Verkäufer deshalb tatsächlich ein neues Telefon zum Preis eines gebrauchten mit Delle herauszugeben hat.
Können wir jetzt bitte aufhören andauernd zu schreiben, daß man durch Ergänzung des bereits bebotenen Angebots den Kaufvertrag einseitig abändern kann?
grafiksammler schrieb:
Genau für solche Fälle hat ebay die Ergänzung trotz bereits erfolgter Gebotsabgabe vorgesehen.
Quelle? (Spoiler: gibt es wieder nicht, weil du dir auch das ausgedacht hast.)
Das genaue Gegenteil ist der Fall, was du hier vorschlägst, verbietet eBay explizit:
pages.ebay.de/help/policies/selling-practices.html#details
Sie dürfen in einem Angebot keine widersprüchlichen oder irreführenden Artikelinformationen angeben.
Beispiel: Wenn Sie einen aufgearbeiteten Artikel anbieten, dürfen Sie seinen Zustand in den Artikelmerkmalen nicht als "Neu" angeben.
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