Ebay Auktion abgebrochen - Schadenersatz - Käufer maubec01 - gudrungrisu - tolotosde - juffure - boux0

    • grafiksammler schrieb:

      pandarul, Deine Meinung in Ehren, sie ist jedoch nicht verbindlich.


      Es geht hier nicht um Meinungen, weder meine noch deine, sondern um Fakten. Deshalb habe ich dich bereits drei Mal nach einer Quelle für deine Behauptungen gefragt - und drei Mal keine genannt bekommen.

      grafiksammler schrieb:

      Ich bleibe bei meiner Meinung, dass das Fehlen des AB-Textes vom VK fahrlässig verschuldet worden ist


      Das habe ich nirgends bestritten (ich bin nicht deiner Meinung, aber das ist vorliegend irrelevant). Ich wollte von dir wissen, wo steht, daß man nur dann berechtigt beenden kann, wenn man einen "Fehler beim Eingeben des Angebots" nicht zu vertreten hat. Such such!

      und er diesen Fehler problemlos durch Anfügen von Text und einem Foto mit der Delle hätte beheben können.


      Dieser Schmarrn wird auch durch unendliche Wiederholung nicht wahrer. Das Anfügen von Informationen hat keinerlei Auswirkungen auf den schwebend wirksamen Kaufvertrag mit dem aktuellen Höchstbieter und führt allenfalls dazu, daß, wenn dessen Gebot hoch genug ist, sich keine überbietenden Interessenten mehr finden und der Verkäufer deshalb tatsächlich ein neues Telefon zum Preis eines gebrauchten mit Delle herauszugeben hat.

      Können wir jetzt bitte aufhören andauernd zu schreiben, daß man durch Ergänzung des bereits bebotenen Angebots den Kaufvertrag einseitig abändern kann?

      grafiksammler schrieb:

      Genau für solche Fälle hat ebay die Ergänzung trotz bereits erfolgter Gebotsabgabe vorgesehen.


      Quelle? (Spoiler: gibt es wieder nicht, weil du dir auch das ausgedacht hast.)

      Das genaue Gegenteil ist der Fall, was du hier vorschlägst, verbietet eBay explizit:

      pages.ebay.de/help/policies/selling-practices.html#details

      Sie dürfen in einem Angebot keine widersprüchlichen oder irreführenden Artikelinformationen angeben.

      Beispiel: Wenn Sie einen aufgearbeiteten Artikel anbieten, dürfen Sie seinen Zustand in den Artikelmerkmalen nicht als "Neu" angeben.

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    • grafiksammler schrieb:

      ich möchte damit dem Einwand von pandarul begegnen, dass es ausreichend für einen Abbruch wäre, einen Einstellfehler als Grund für selbigen zu benennen.


      Nun, der BHG sagt, daß für die Frage der Beurteilung eines berechtigten Abbruchs nach eBay-AGB die eBay-Spielregeln, der entsprechende Grundsatz, maßgeblich sind. Der ist öffentlich, jeder kann ihn nachlesen:

      pages.ebay.de/help/sell/end_early.html

      Sie haben beim Eingeben des Angebots, des Startpreises oder des Mindestpreises einen Fehler gemacht.


      Aha.

      grafiksammler schrieb:

      Ich bleibe dabei, es kommt auf die Qualität des Fehlers an.


      Und ich bleibe dabei, dich aufzufordern, dafür eine Quelle zu benennen. Ich meine, kann ja sein, daß das irgendwo steht und du der einzige bist, der das bislang entdeckt hat. Ohne Beleg bleibt deine Meinung freilich völlig irrelevant für das Thema.

      grafiksammler schrieb:

      Aber glaubt jemand, das wäre ein Grund nach Eingang von Geboten wegen "Widersprüchlichkeit" in der AB die Auktionen vorzeitig zu beenden?


      Ich jedenfalls nicht, den "Widersprüchlichkeit" ist kein Grund nach dem einschlägigen eBay-Grundsatz, um ein Angebot berechtigt vorzeitig zu beenden. Ob es sich vorliegend um einen Einstellfehler handelt, würde ich zumindest anzweifeln, weil man eBay eng umrissen womöglich wörtlich nehmen muß und Fehler, die zum Beenden berechtigen, damit auf a) Startpreis b) Mindestpreis und c) Angebot selbst beschränkt sind. Freilich kann es sein, daß mit "Angebot" die Gesamtheit aller einzugebenden Informationen gemeint ist und Start- und Mindestpreis nur gesondert hervorgehoben werden. Ebensogut ließe sich aber argumentieren, daß "Angebot" nur die Artikelbeschreibung selbst bedeutet; da würde ich mich nicht drauf verlassen wollen.
    • pandarul schrieb:

      grafiksammler schrieb:

      Genau für solche Fälle hat ebay die Ergänzung trotz bereits erfolgter Gebotsabgabe vorgesehen.


      Quelle? (Spoiler: gibt es wieder nicht, weil du dir auch das ausgedacht hast.)

      Das genaue Gegenteil ist der Fall, was du hier vorschlägst, verbietet eBay explizit:

      pages.ebay.de/help/policies/selling-practices.html#details

      Sie dürfen in einem Angebot keine widersprüchlichen oder irreführenden Artikelinformationen angeben.

      Beispiel: Wenn Sie einen aufgearbeiteten Artikel anbieten, dürfen Sie seinen Zustand in den Artikelmerkmalen nicht als "Neu" angeben.

      In diesem Punkt hat aber grafiksammler durchaus Recht, denn ebay gibt genau das (sehr fragwürdig) an: pages.ebay.de/help/sell/end_early.html

      Sie haben beim Eingeben des Angebots, des Startpreises oder des Mindestpreises einen Fehler gemacht.

      Versuchen Sie, das Angebot zu ändern oder die Beschreibung des Artikels zu ergänzen, statt das Angebot zu beenden.

      Ob dabei schon Gebote vorliegen, scheint ebay erst gar nicht zu interessieren. Dass durch diese Handlungsweise gar keine Kaufvertrag entstehen könnte, auch nicht. Und nun kommt es: Dies sind genau die Grundsätze, auf die sich das BGH-Urteil bezieht. Würde man aber nun alles wörtlich nehmen, was die ebay Grundsätze hier von sich geben, dann würde man mit dem BGB in Konflikt geraten. Allein aus diesem Grund halte ich deine Interpretation des BGH-Urteils dahingehend, dass grundsätzlich die ebay-Grundsätze rechtliche Geltung haben, für zu weit gefasst. Für den Fall des Diebstahls war dies noch möglich, für eine Ergänzung der Artikelbeschreibung nicht mehr.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Nun, der Einfachheit halber interessieren wir uns nur dafür, daß bereits Gebote vorliegen. Du solltest auch den zweiten Satz zitieren:

      Wenn dies nicht möglich ist, versuchen Sie, das Angebot zu beenden.


      Das Ändern der AB scheidet dann bereits aus, insofern stimme ich dir natürlich zu, daß das eher fragwürdig ist, was eBay da schreibt.

      Es ist also nicht möglich, die AB so zu bereinigen, daß sie widerspruchsfrei ist. Eine Ergänzung steht aber im Widerspruch zu den eBay-AGB, wie ich oben ausgeführt habe (Anm.: das muß nicht in jedem Fall so sein, ist aber vorliegend neu <-> Beule der Fall). Es ist lebensfremd, anzunehmen, eBay würde zu einem Verstoß gegen die selbst erlassenen Regeln auffordern, und insofern ist der Sachverhalt natürlich unter "nicht möglich" zusammenzufassen.

      Allein aus diesem Grund halte ich deine Interpretation des BGH-Urteils dahingehend, dass grundsätzlich die ebay-Grundsätze rechtliche Geltung haben, für zu weit gefasst.


      Ich weiß nicht, was du unter "rechtliche Bedeutung" verstehst, aber das habe ich nicht gesagt.

      Das BGH-Urteil (und die Vorinstanz) - nicht etwa meine Interpretation - sagen unmißverständlich aus, daß die "gesetzliche Berechtigung" (ein Angebot zurückzunehmen!) aus §10 AGB nicht existiert und in Zusammenschau mit dem Umstand, daß der juristische Laie annehmen wird und darf, daß eBays Ausführungen dazu eine "gesetzliche Berechtigung" darstellen, folgt, daß diese Formulierung auslegungsbedürftig ist, und zwar eben in dem Sinne, daß zumindest all das, was eBay selbst als Grund dafür angibt, abbrechen zu dürfen, in der Tat zu einem berechtigten Auktionsabbruch führt, mit der Folge, daß in diesen Fällen kein Kaufvertrag zustande kommt.

      Nochmal: Das ist keine Meinung und keine Interpretation, das steht da genau so und nicht anders drin. Wenn das Forum diesen Fakt nicht anzuerkennen bereit ist, ist jedwede Diskussion zwecklos.

      Im Übrigen beinhaltet diese Argumentation auch einen krassen Dreh, mit dem man tatsächlich zu dem Schluß kommen kann, daß im Falle eines Fehlers anzufechten ist, und dazu gibt es auch mindestens eine Quelle. Ich warte schon die ganze Zeit darauf, daß mir das einer um die Ohren haut. Keine Sorge, wenn wir die anderen Unklarheiten soweit abgeräumt haben, werde ich das ggf. selbst zur Diskussion stellen; wie üblich habe ich nämlich im Vorhinein auch die Gegenposition recherchiert...

      Nochwas, weil hier glaube ich ein Mißverständnis vorliegt. Ich habe nicht dazu aufgefordert, den Leuten nicht mehr "fechte deine Willenserklärung unverzüglich an" mit auf den Weg zu geben. In eventu (!) sollte man das durchaus nach wie vor tun. Allerdings nicht ausschließlich und schon gar nicht wenn es zu spät ist, mein erstes Argument wäre nämlich in diesem Fall, daß der Verkäufer durch die Anfechtung zugibt, daß er sein Angebot nicht AGB-konform zurückgenommen hat, denn dann gäbe es nix zum Anfechten.

      Es geht mir außerdem darum, daß hier Leute reinkommen, bei denen dieser Zug längst abgefahren ist (ein Monat vs. unverzüglich), und ihr sagt, die hätten Pech gehabt. Das stimmt nicht, weil es zu einem berechtigten Auktionsabbruch keiner Anfechtung bedarf.

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    • Nungut. Keine weiteren Argumente und keine weiteren Belege. Schade, aber so erwartbar wie egal. Ich komme auf meine Ankündigung zurück.

      Frage: Was haltet ihr von der folgenden Argumentation:

      Alle Kaufverträge bei eBay stehen unter dem Vorbehalt, nach eBays Regeln beendet zu werden, mit der Folge, das dann kein Kaufvertrag zustande kommt. Nach eBays Regeln ist das vorzeitige Beenden eines Angebots rechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig, nämlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dadurch, daß eBay auf die Irrtumsanfechtung verweist, folgt, daß der Anbietende sich auch nur durch Irrtumsanfechtung von seiner Willenserklärung lösen kann.

      Weil eBay also meint, zum Beenden wegen Irrtums sei eine Irrtumsanfechtung erforderlich, ist das auch so, denn nach den eBay-Hinweisen ist eine Beendigung des Angebots nur dann zulässig, wenn ein Erklärungs-, Inhalts- oder Eigenschaftsirrtum vorliegt.

      :?:

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    • Dann grenze mal diesen Absatz aus dem BGH-Urteil VIII ZR 305/10 von Deiner Idee ab:

      "Zwar müsse der Bieter davor geschützt werden, dass die Anbieter ihre
      Angebote aus wirtschaftlichen Erwägungen und damit sachfremden Erwägun-
      genbeendeten. Allerdings dürfe dieses Schutzbedürfnis des Bieters nicht dazu
      führen, dass dem Anbieter faktisch keine Möglichkeit mehr verbleibe, ein Ange-
      bot dann zu beenden, wenn er ansonsten "sehenden Auges"in eine anfängli-
      che Unmöglichkeit laufen würde."

      Danach halte ich immer noch den legalen Abbruch für die Ausnahme und nicht für die Regel.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von grafiksammler ()

    • Kurz zur Erläuterung; a) das ist nicht meine Idee und b) es bezieht sich nur auf das hiesige Diskussionsobjekt "Fehler im Angebot". "Unverschuldet verlorengegangen, verschlechtert oder anderweitig nicht verfügbar" ist ja vollkommen unstrittig.

      Deshalb erneut die Frage, was haltet ihr von dieser Argumentationskette.

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    • Vorausgehend Verzeihung, falls ihr argumentationsmäßig schon weiter seid, ich habe das jetzt nicht alles 100%ig verfolgt, aber ich möchte folgendes zu Pandarul anmerken:

      Der von grafiksammler gepostete Abschnitt, besagt ja "dass die Anbieter ihre Angebote aus wirtschaftlichen Erwägungen und damit sachfremden Erwägungen beendeten." So wie ich das sehe ist die Argumentationskette von Pandarul in sich schlüssig, aber muss zwingend erweitert werden, und zwar um die Eigenschaft des Erklärungs-, Inhalts- oder Eigenschaftsirrtum als nicht sachfremd, geht also noch viel weiter als nur (ebenfalls im Textabschnitt) nicht "wirtschaftlichen Erwägungen" folgend. Ebenfalls im zitierten Textabschnitt die "anfängliche Unmöglichkeit"... wenn man also beides zusammennimmt, die Sachfremde einerseits und die anfängliche Unmöglichkeit, dann wird der Spielraum für den Verkäufer so was von klein, dass man von absoluten Ausnahmefällen ausgehen müsste, die demnach legitim zu beenden wären. Nämlich, bin mir aber nicht sicher, die physische Nichtexistenz des Artikels, jedenfalls der Angebotsbeschreibung entsprechend zum Zeitpunkt des Einstellens.

      Demnach würde der Zustand des Nichtbesitzes des Artikels, der Angebotsbeschreibung entsprechend, zum Zeitpunkt der Einstellung wohlgemerkt, für ein legitimes Beenden ausreichen. Alles andere nicht.
    • #188

      So wie ich das sehe ist die Argumentationskette von Pandarul in sich schlüssig, aber muss zwingend erweitert werden

      Wenn man die bisherige Argumentationskette des threads durch @pandarul anschaut? Ja, richtig!

      dann wird der Spielraum für den Verkäufer so was von klein, dass man von absoluten Ausnahmefällen ausgehen müsste

      Genau das ist in die falsche Richtung gedacht und gibt die Argumentationskette nicht richtig wieder.
      Es ist exat anders herum. Im Endeffekt läuft es darauf hinaus, dass jeder irgendwo stehende Hinweis innerhalb der eBay-Hilfeseiten oder der AGB oder dem Rechtsportal zu einem berechtigten Abbruch führen kann, wenn die dort genannten "Formalien" entsprechend erfüllt werden.
    • pandarul:

      Du hast mich falsch verstanden: es geht mir um die ABGRENZUNG

      Das "wie stelle ich sicher", dass wirtschaftliches Interesse nicht mit berechtigten Gründen kaschiert werden kann.
      Der Bieter hat weder den Auktionsgegenstand, noch kann er darauf drängen, dass der VK ihn nicht zwischenzeitlich anderweitig verkauft oder entsorgt. Schließlich gibt es ja nach Lesart des VK keinen Kaufvertrag, damit keine vertragliche Bindung für den VK.....

      Weiterer Knackpunkt: wie wird sichergestellt, dass der Abbruchgrund erst innerhalb der Auktion aufgetreten ist und nicht schon zuvor bestanden hat. Wenn die Auktion schon mit einer defekten Waren eröffnet worden ist, gibt es keine Ausrede für den VK. Er ist schadenersatzpflichtig. Wie soll das bewiesen werden, wenn wie zuvor schon gesagt, mangels Kaufvertrag die Ware nicht mehr vorhanden ist.

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    • grafiksammler schrieb:

      Wenn die Auktion schon mit einer defekten Waren eröffnet worden ist, gibt es keine Ausrede für den VK.


      Unstrittig.

      Es geht aber immer noch nicht um verlorene oder beschädigte Ware, dazu ist von Seiten der Gerichte alles gesagt.

      Es geht um den anderen Teil:

      Sie haben beim Eingeben des Angebots, des Startpreises oder des Mindestpreises einen Fehler gemacht.


      und nix weiter.
    • D.h. in Zukunft soll jeder Verkäufer behaupten können, er habe beim Einstellen einen Fehler im Startpreis gehabt.
      Beispiel 1:
      er wollte 10 Euro, hat aber mit 1 Euro begonnen.
      Beispiel 2:
      er wollte 1 Euro, hat aber mit 10 Euro begonnen.

      Fehler beim Eingeben des Angebotes:
      Beispiel 3:
      Privater stellt "neu" ein
      Da die Ware bereits seit einigen Wochen beim Verbraucher ist, ist sie nicht mehr neu, sondern neuwertig, auch wenn noch nie benutzt....

      Beispiel 4:

      Ware gebraucht mit Gebrauchsspuren

      Eine Schramme wird im Angebotstext genannt, auf Fotos gezeigt.

      Plötzlich ist es keine Schramme mehr, sondern ein Riß. Vorzeitige Beendigung. Kein Kaufvertrag. Keine Beweismöglichkeit für den Käufer.
      Würde die Auktion durchgezogen und der Riß vom Käufer festgestellt, wäre es ein Mangel und der VK nachbesserungspflichtig bzw. Minderung oder Deckungskauf möglich.

      Beispiel 5
      Mindestpreis ist verdeckt.

      Läuft die Auktion schlecht, ist der Mindestpreis zu hoch, Abbruch.....

      Läuft die Auktion gut und der Mindestpreis wird zu schnell erreicht: Abbruch, der Mindestpreis war zu niedrig

      Tolle Aussichten. Daher meine Forderung der ABGRENZUNG zum wirtschaftlich nicht zufriedenstellenden Auktionsverlauf.
    • Naja, es muß nun schon belegt werden, daß man einen Fehler gemacht hat und worin der bestand. Aber das ist immer noch nicht die Frage.

      Du hast doch oben selbst behauptet, daß ein Fehler beim Einstellen allein nicht reicht, solange er nicht als Irrtum angefochten ist, während ich dargelegt habe, warum Irrtumsanfechtung und eBay-Grundsatz zwei völlig verschiedene Dinge sind und meinen und das es einer Anfechtung als Voraussetzung für einen berechtigten Abbruch nicht bedarf.

      Ich habe dir jetzt die Argumentation zur Verfügung gestellt, mit der man das in deinem Sinne hinbiegen kann, obwohl ja ein Irrtum nach §119 gerade kein "gesetzliches Recht" ist: über den Umweg, daß eBay aber den Irrtum selbst als Voraussetzung benennt, wird er im Sinne der Auslegung des §10 Abs. 1, daß der Verbraucher zumindest die von eBay genannten Gründe (fälschlicherweise) als "gesetzliches Recht" wahrnimmt, zur wesentlichen Voraussetzung des Auktionsabbruchs nach "eBay-Spielregeln".

      Ich dachte eigentlich daß dir und auch den anderen, die sich zu dem Thema geäußert haben, dabei etwas auffällt. Deshalb die Frage, was ihr von o.g. Art und Weise haltet, wie der Irrtum doch noch ins Spiel kommt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Kaiolito schrieb:



      dann wird der Spielraum für den Verkäufer so was von klein, dass man von absoluten Ausnahmefällen ausgehen müsste

      Genau das ist in die falsche Richtung gedacht und gibt die Argumentationskette nicht richtig wieder.
      Es ist exat anders herum. Im Endeffekt läuft es darauf hinaus, dass jeder irgendwo stehende Hinweis innerhalb der eBay-Hilfeseiten oder der AGB oder dem Rechtsportal zu einem berechtigten Abbruch führen kann, wenn die dort genannten "Formalien" entsprechend erfüllt werden.
      [/quote]

      grafiksammler hat zwar schon was dazu geschrieben, aber jetzt trotzdem nochmal: selbstverständlich war alles Ausgeführte unter der Annahme zu verstehen, dass hier nicht versucht wird formalen Kriterien für einen berechtigten Abbruch ausrechend zu entsprechen, sondern "die Wahrheit gesagt wird".

      So wie pandarul argumentiert, könnte er ja gleich einen Abbruchleitfaden erstellen, sofern man diesen dann befolgt wäre man aus dem Schneider... unabhängig von dem tatsächlichen Abbruchgrund.

      So wie ich die Sache sehe, findet bei eurer Argumentation die Tatsache, dass es rechtlich gesehen immer einen Geschädigten gibt, zu wenig Beachtung.
    • Ich werde mich hüten, denn auch ich werde immer wieder von der Interpretation deutscher Gerichte überrascht.

      Dann will ich mal auflösen. Ich hatte eigentlich gehofft daß die Leute, die hier zu Abbrüchen schreiben, mit allen relevanten Infos auf Draht sind und deshalb sofort den Einwand bringen:

      pandarul schrieb:

      Nach eBays Regeln ist das vorzeitige Beenden eines Angebots rechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig, nämlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dadurch, daß eBay auf die Irrtumsanfechtung verweist, folgt, daß der Anbietende sich auch nur durch Irrtumsanfechtung von seiner Willenserklärung lösen kann.


      Das steht gar nicht in den eBay-AGB und auch nicht im eBay-Grundsatz!

      Korrekt, steht es nicht, das ist vom Rechtsportal zitiert. Wenn man also der Meinung ist, daß nicht nur die AGB und die zumindest von eBay für verbindlich gehaltenen Grundsätze die "eBay-Spielregeln" ausmachen, sondern auch eBays sonstige Hilfeseiten, dann kriegt man oben genannte Argumentation hingebogen.

      So hat es das LG Gießen mit Hinweisbeschluß vom Juni diesen Jahres (Az. 1 S 128/13) zustande und damit die Notwendigkeit einer Irrtumsanfechtung (wir erinnern uns: das, was gerade kein "gesetzlicher Grund" ist, um ein Angebot zurückzunehmen) wieder ins Spiel gebracht: über den Umweg, daß das halt die eBay-Regeln fordern und es damit genau wie die anderen (ebenfalls nicht "gesetzlichen", denn solche gibt es überhaupt nicht) Gründe maßgeblich ist für die Auslegung des Vorbehalts der Willenserklärung, unter dem jede eBay-Auktion steht.

      Vorab:

      1. Die Berufung ist im späteren Verlauf wie angekündigt tatsächlich verworfen worden; trotzdem bitte ich zu beachten, daß dieser Hinweisbeschluß kein Urteil ist.

      2. Es hat den richtigen erwischt, den "Fehler beim Mindestpreis" hat der sich nämlich erst im Verlauf einfallen lassen, nachdem seine erste Begründung klar nicht von den eBay-AGB und -Grundsätzen gedeckt war.

      3. Das Berufungsgericht ist an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden (und sagt das auch selbst in einem durchaus zweideutigen Tonfall, wie ich finde). Wie es zustande gekommen ist, daß als Tatsache vom Amtsgericht festgestellt wurde, daß über die Grundsätze hinaus auch das Rechtsportal die eBay-Spielregeln definiert, ist unklar.

      4. Ich halte das für die Büchse der Pandora, denn wenn jetzt wirklich alles gelten soll, was eBay irgendwo schreibt, also auch die an sich unverbindlichen Hilfeseiten, dann haben wir wirklich den von @biguhu bemängelten Zustand, daß gar nichts mehr klar ist.

      So. Das LG Gießen meint also:

      Die Auffassung des Beklagten, er habe sich ohne Anfechtungserklärung aufgrund der eBay-AGB von seinem Angebot wirksam lösen und die Auktion abbrechen können, ist unzutreffend.


      Dann folgt die obligatorisch Herleitung via BGH, die soweit auch all das enthält, was ich seit Monaten hier predige und auch immer wieder zitiert habe:

      In die Auslegung der Willenserklärung eines Anbieters ist deshalb die Bestimmung von § 10 Abs. 1 eBay-AGB über das Zustandekommen eines Vertrages bei vorzeitiger Beendigung der Auktion einzubeziehen (BGH v. 08.06.2011, Az. VIII ZR 305/10, Juris Rdnr. 15). Nach § 10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB ist der Anbietende unter der dort genannten Voraussetzung berechtigt, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen. Ein Vertrag kommt nicht zustande. Aufgrund dieser Bestimmung ist das Verkaufsangebot aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (BGH a.a.O. Rdnr. 17).

      Für das Verständnis von § 10 Abs. 1 eBay-AGB durch die Auktionsteilnehmer sind aber auch und gerade die erläuternden Hinweise von eBay zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Recht zur vorzeitigen Angebotsbeendigung besteht, von Bedeutung. Diese Erläuterungen über die "Spielregeln" der Auktion, die jedem Auktionsteilnehmer zugänglich sind, beeinflussen das wechselseitige Verständnis der Willenserklärungen der Auktionsteilnehmer und sind deshalb auch maßgebend für den Erklärungsinhalt des Vorbehalts einer berechtigten Angebotsrücknahme, unter dem jedes Verkaufsangebot gemäß § 10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB steht (BGH a.a.O.Rdnr. 22)


      Und dann der Knackpunkt:

      Nach den erläuternden Hinweisen von eBay für private Verkäufer, wie sie der Beklagte vorgelegt hat, ist „das Beenden eines Angebots […] rechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig“, im Falle eines Irrtums nur „nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches“.Mit diesem Verweis auf die §§ 119 ff. BGB wird deutlich, dass das Angebot nicht etwa unter dem Vorbehalt des Widerrufs wegen Irrtums steht, sondern dass sich der Anbietende von seinem Angebot nur unter den Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung lösen kann.


      Uffz.

      Die beiden Zitate entstammen dem Rechtsportal. Es ist absolut unverständlich, warum der Beklagte (!) (und nein, ich habe 3 Mal gelesen, nicht etwa der Berufungsbeklagte) das Rechtsportal eingereicht und sich damit selbst ein Bein gestellt hat. Man kann anhand des Beschlusses nur spekulieren, daß er im Nachhinein anfechten wollte und sein Recht darauf mit diesem Ausschnitt von eBay belegen wollte. Natürlich war seine Anfechtung zu spät:

      Die Voraussetzungen einer wirksamen Irrtumsanfechtung sind hier jedoch nicht erfüllt. Wie bereits ausgeführt, hat der Beklagte nicht nachgewiesen, dass er sich bei Abgabe seiner Willenserklärung geirrt hat. Darüber hinaus hat der Beklagte nach eigenem Vortrag die Anfechtung auch nicht unverzüglich unter Hinweis auf den Erklärungsmangel (§ 121 Abs. 1, 143 Abs. 1 BGB) erklärt.


      Erst im Nachhinein ist ihm dann wohl aufgefallen, daß er ohne Anfechtung aus der Nummer rausgekommen wäre - wenn er nicht eben seinen Richter selbst davon überzeugt hätte, daß eBay das so will...
      Trostpreis für diesen Verkäufer: Auch ansonsten wäre er mit seiner Argumentation nicht durchgedrungen, weil er auch (s.o.) gar nicht glaubhaft belegen konnte, wo denn der Fehler gewesen sein soll:

      Aber selbst wenn die eBay-AGB in Verbindung mit den Hinweisen für private Verkäufer zur Rücknahme von Angeboten so auszulegen sein sollten, dass eine Anfechtung nach den §§ 119 ff.BGB nicht erforderlich ist, um sich wirksam von dem Verkaufsangebot lösen zu können, änderte dies nichts. ... Auch insoweit muss der Beklagte also den Nachweis führen, dass er sich bei Abgabe des Angebots geirrt hat, was ihm, wie ausgeführt, nicht gelungen ist.


      Zum Beleg, daß es den richtigen erwischt hat, verweise ich weiterhin unzitiert auf Rn. 5.

      Alles in allem bedeutet das, daß für die Zukunft im Raum steht, daß die Gerichte mehr und mehr dazu übergehen könnten, eBays Hilfeseiten und sonstiges Geraffel zur Interpretation heranzuziehen. Über den Umweg, das dort geschriebene zu den eBay-Regeln hinzuzuzählen, läßt sich dann wieder alles mögliche im Einzelfall biegen. Das müssen wir anerkennen und die Leute insofern aufklären, erst im Oktober hat auch das AG Eschweiler die eBay-Hilfeseiten in einem Abbruch-Fall zugrunde gelegt (Az. 26 C 111/13, verlinke ich hier nicht, weil es ansonsten keinerlei neue Erkenntnis bringt: kurz, Abbruch bei vorhandenem Mangel, der nachträglich bekannt wird, wäre ok gewesen, wenn denn vorgetragen worden wäre, inwiefern der erst nachträglich bekannt geworden war) und als berechtigte Abbruchgründe "eine unberechtigte Person (hatte) Zugriff auf Ihr Mitgliedskonto (...)" und "Sie (haben) aus Versehen denselben Artikel zweimal eingestellt (...)" mit aufgezählt, zwei Sätze, die ganz tief aus den Hilfeseiten stammen und sonst nirgends stehen.

      Da vorgenanntes öffentlich ist, ist damit zu rechnen, daß Abbruchnutznießer demnächst vermehrt mit dem Rechtsportal argumentieren werden. Den betroffenen ist natürlich zu raten, die Bindungswirkung des Rechtsportals zu bestreiten. Wie das langfristig ausgehen wird, ist m.E. aber schwer vorherzusagen. So oder so ist das Feld "Fehler in Artikelbeschreibung" allerdings im Gegensatz zu "beschädigt, verlorengegangen oder anderweitig nicht mehr verfügbar" nicht abschließend geklärt.

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    • Überbiete eventuelle Höchstbieter selbst, bevor du abbrichst!

      Wenn du einen Fehler gemacht hast beim Eingeben von Angebot, Start- oder Mindestpreis, ist das zur Zeit ungeklärt, s.o. Auch wenn ich nicht glaube (hoffe), daß sich die vom LG Gießen bestätigte Rechtsauffassung eines einzelnen Amtsrichters durchsetzt, ist ein Abbruch wegen Fehler im Moment nur sicher, wenn hilfsweise unverzüglich eine Anfechtung erklärt wird.

      Ansonsten ist der Komplex Verschlechterung/Abhandenkommen geklärt. Du darfst abbrechen, wenn

      * die Ware ohne Verschulden = nicht vorsätzlich und nicht fahrlässig = unter Beachtung der im Verkehr üblichen Sorgfalt (wobei eher höhere als niedrige Maßstäbe anzulegen sind aufgrund des schwebend wirksamen Kaufvertrages, die Auffassung, man dürfe sein Eigentum nur noch mit Samthandschuhen und spitzen Fingern anfassen ist aber falsch) beschädigt wird, abhanden kommt oder anderweitig nicht mehr verfügbar ist
      * ein verdeckter Sachmangel während der Laufzeit offenbar wird
      * sich ein verdeckter Rechtsmangel zeigt, denn dieser steht einem Sachmangel gleich (aber: gerichtlich ungeklärt)

      Zusätzlich unproblematisch ist "Account gehackt", denn in dem Fall kommt ohnehin (ebenfalls laut BGH, bitte selbst googlen) kein Kaufvertrag zustande. Allerdings kann man da um alle Eventualitäten zu vermeiden eBay den Account bereinigen und noch laufende Auktionen löschen lassen.

      In allen Fällen gilt, daß du das alles belegen können solltest, also am besten zum genauen zeitlichen Ablauf Notizen machen, damit man in einem halben Jahr noch den Überblick hat.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Hallo,


      gudrungrisu hat 2 neue Bewertungen erhalten, welche ich aber nicht einsehen kann.
      Sie (?) hat zwischenzeitlich die Bewertungen auf privat umgestellt.
      So etwas macht nur jemand, der etwas zu verbergen hat? Ich hatte ja schon angesprochen,
      dass besagte gudrungrisu 24 von 30 Mal (entspricht 80%) von Nutzer juffure bewertet worden ist.
      24 / 32 macht immer noch einen stolzen Anteil von 75%. In einem anderen Thread wurde ein Screenshot vom Bietverhalten Seitens gudrungrisu gepostet aus dem hervorging, dass sie auffällig oft Gebote zurück zieht und auch auffällig oft niedrige Gebote auf viele verschiedene Artikel abgibt.

      Alles zusammen genommen sollte doch ausreichend sein um nach Indizien einen Prozess zu gewinnen?
      Auf meine e-mail habe ich noch keine Rückmeldung von gudrungrisu bekommen; ich warte jetzt die Frist ab.

      Zusammengefasst:

      - Sehr viele (verhätnismäßig niedrige) Gebote auf viele verschiedene Artikel (vorzugsweise iPhones)
      - Sehr viele erhaltene Bewertungen von nur einem ebay-Nutzer
      - Nicht das erste mal in diesem Zusammenhang unangenehm aufgefallen (google nach gudrungrisu bringt einen direkt in dieses Forum)
      - Auffällig viele Gebotsrücknahmen

      zu guter Letzt:
      - Abbruch meinerseits war gerechtfertigt (in Einklang mit den ebay-AGB, Wiedereinstellung des Artikels nur 1 Tag später)

      Da irgendwo weiter hinten im Thread behauptet worden war, dass der Artikel bestenfalls von mir direkt neu hätte eingestellt werden müssen:
      Dem ist so geschehen - und zwar mit Bildern und Beschreibung (nur 1 Tag nach Abbruch)....

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von erik87 ()

    • Ich ziele auf mangelnden Willen ab, Artikel zu marktüblichen Preisen zu erstehen.
      Dies lässt sich zwar nicht stichfest beweisen, dafür aber nach Indizien relativ eindeutig - und auch in der Menge - drückend belegen.

      Nur rein interessenhalber.... Was würde rein theoretisch dem Käufer im Falle einer Niederlage blühen?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von erik87 ()

    • @Erik

      Wie du bereits in #123 geschrieben hast, siehst du einer gerichtlichen Entscheidung gelassen entgegen.
      Wenn es dazu kommt, unterrichte uns, ich sehe dich da nicht ganz so auf der sicheren Seite, siehe die Postings und Beschlussverlinkung von @pandarul.

      Dem "Käufer" droht nichts weiter als die Übernahme seiner und deiner Gebühren für Anwalt und Gericht.

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