Pandora schrieb:
Ja, hier ist leider was Untergegangen, das Bearbeiten einer schon bebotenen Auktion ist nämlich sehr wohl möglich:
Ja, klar ist das möglich: Durch Ergänzen des Angebotes, also den zweiten Punkt hinter dem "oder". Witzbold.

Ich kann eine Kategorie oder Optionen zufügen, also die Sichtbarkeit der Auktion verbessern, was ihren Inhalt nicht antastet und demzufolge - erneut elementare Logik - mit der Formulierung auf der Vorzeitig-Beenden-Seite nicht gemeint sein kann, oder zur Beschreibung zufügen!
Pandora schrieb:
Das habe ich aber ebenso nie bestritten, nur heist ein oder nicht, wählen sie eine der beiden Möglichkeiten und ignorieren sie die andere.
Oder wo ist bitte der Sinn der Hinzufügen-Option, wenn man diese nach deiner Meinung praktisch nie nutzen darf/soll ?
Der Sinn eines oders ist es, daß sich die vorausgehende oder nachfolgende Erklärung auf beide Satzteile gleichwertig bezieht.
Die Hinzufügen-Funktion hat einen sehr begrenzten Nutzen; ein Beispiel wäre, in der AB etwas offengelassen zu haben ("schaue ich nochmal nach"), in dem Fall würde es sich nicht auf den Vertrag auswirken, den angekündigten Nachtrag vorgenommen zu haben. Und trotzdem würde übrigens auch hier der Schutz des Bieters greifen, der dann nicht länger an sein Gebot gebunden ist, das mal so nebenbei.
Pandora schrieb:
Ich soll es versuchen, es gibt aber Fehler wie eben den Mindestpreis, da bringt diese Ergänzung nichts, auch nicht bei zukünftigen Bietern.
Genau wie die Ergänzung nichts bringt, wenn du dich in Widerspruch zu dem bislang geschriebenen begibst. Also außer einem AGB-Verstoß.
Pandora schrieb:
Wieso verstößt das jetzt gegen den Nutzungsvertrag
Weil eBay Verkäufer verpflichtet, vollständige und korrekte Informationen anzugeben ("professionelles Verkaufen"). Das macht auch Sinn, weil der Käufer eines voll funktionstüchtigen iPhones zwar vieles muß, aber nicht herunterscrollen, um nachzuschauen, ob ebendieses in Wirklichkeit in die Badewanne gefallen und deshalb defekt ist. In dem Moment, wo Teile der AB nicht mehr korrekt sind, verstößt du gegen die AGB, wenn du die Auktion nicht beendest (oder in den sauren Apfel beißt und entsprechend der AB lieferst).
Pandora schrieb:
Wäre es nicht so, wie ich es hier schreibe, würde ja auch dieser Grund ein
Gebot zurückzunehmen keinen Sinn mehr machen
"sich die Beschreibung eines Artikels nach Ihrer Gebotsabgabe
wesentlich verändert hat."
Ja, habe ich dir beantwortet, wozu das in den AGB steht. Aus der Information, daß ein Bieter nicht dazu gezwungen ist, einen einseitig veränderten Kaufvertrag anzunehmen, zu schließen, daß die einseitige Veränderung vn Verträgen generell als möglich erachtet wird, ist absurd.
Pandora schrieb:
eBay sagt immer noch "bearbeiten oder ergänzen statt beenden" ein solcher Fehler ließe sich ja durch eine Bearbeitung lösen und demnach wäre der Abbruch dann nicht mehr berechtigt, mit den gleichen von dir geschilderten Konsequenzen.
Nein, das sagt eBay nicht. eBay sagt, daß man berechtigt ist, seine Auktion zu beenden, wenn man einen Fehler gemacht hat, und das man zunächst versuchen (!) soll, die Auktion zu bearbeiten oder zu ergänzen. Wenn das nicht möglich ist - und wie bereits herausgearbeitet ist die faktische und nicht die technische Möglichkeit gemeint, denn technisch ist eine Ergänzung immer möglich (warum muß ich mich eigentlich wiederholen?), soll man versuchen (!), abzubrechen. Auch das ist ja nicht immer möglich.
Es ist unmöglich, den von mir beschriebenen Fehler durch eine nachträgliche Ergänzung zu beheben.
Pandora schrieb:
Ja wie denn jetzt, die Aufhebung eines Vertrages ist also das gleiche wie am ursprünglichen festhalten und muss für den Rechtsbruch nicht auch erstmal ein Vertrag her ?Wenn ich jetzt ganz kreativ bin könnte ich auch sagen das Vertragsschlüsse bei eBay nicht nur unter der aufschiebenden Bedingung eines berechtigten Abbruch, sondern auch einer Änderung/Ergänzung stehen.
Nein, kannst du nicht, weil genau das nicht in den AGB steht. Erstmal ist die Bedingung des berechtigten vorzeitigen Abbruchs keine auflösende, sondern ein Vorbehalt der Bindungswirkung des Antrages (das ist was ganz anders, §145 BGB). Jedes eBay-Angebot steht unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Bieter bei Auktionsende das höchste Gebot abgegeben hat.
Dann hast meine Ausführungen nicht verstanden. Der Passus, daß der Käufer sein Gebot aufgeben kann, falls an der AB geändert wurde, dient zum Schutz des Käufers. Verkäufer, die an ihren ABs ändern, obwohl sie einen Vertragspartner haben, sind sicherlich auch merkbefreit genug, um ihren Nicht-Käufer zu verklagen oder wegen Nichtzahlung zu melden. Nicht jeder von so einem Zeitgenossen beglückte Bieter will tatsächlich durchsetzen, daß ihm das zusteht, was da vorher drin stand. Manche wollen mit derlei Verkäufergestalten auch einfach nichts zu tun haben. Zu Recht.
Diese Leute benutzen den entsprechenden AGB-Satz. Nochmal, aus der Existenz dieser Klausel zu schließen, daß eine Änderung einer bebotenen Auktion grundsätzlich möglich wäre, ist vollkommen absurd. Vor allem, wo es doch einen AGB-Verstoß bedeutet und von eBay W-Ö-R-T-L-I-C-H als "nicht möglich" genannt wird.
Pandora schrieb:
Ja, weil siehe oben und u.a. auch dieser Satz dann wieder keinen Sinn ergeben würden "Vergewissern Sie sich zunächst, ob Sie den Fehler z.B. durch Ergänzen oder Ändern der Artikelbeschreibung beheben können (z.B. wenn Sie sich vertippt oder über eine Eigenschaft des Artikels geirrt haben)." das Ergänzen ergibt in diesem Zusammenhang mal wieder absolut keinen Sinn, denn solange keine Gebote vorliegen lässt sich diese Funktion nicht benutzten und wenn Gebote vorliegen kann/darf/soll man diese funktion nach dir ja nicht mehr benutzen, wofür soll die dann gut sein und warum wird sie so oft erwähnt und dann auch noch alternativ zum Bearbeiten ?
Wie kommst du denn darauf, daß sich ohne Gebote keine Ergänzung vornehmen läßt? Natürlich geht das. Habe ich doch auch eingangs erklärt, daß man auch ohne Gebote die Ergänzenfunktion nehmen kann, zusätzlich zum Bearbeiten, um seine Bieter deutlich auf die Änderung hinzuweisen, wenn die Auktion schon 7 Tage in den Beobachtungslisten schlummerte.
Und außerdem kann ja jemand entscheiden, daß die Verwendung der Ergänzenfunktion in seinem Fall "möglich" ist. Wenn du z.B. aus deiner Erfahrung - siehe oben - der Meinung bist, daß du garantiert noch einen weiteren Bieter mit höherem Gebot bekommen wirst, es dir also möglich ist, deinen Fehler derart zu berichtigen, dann darfst du das gerne tun.
Nur eine Pflicht für alle anderen VK, das genauso zu sehen, steht da nicht!
Dafür müßte die Regelung unumstößlich lauten: "Sie dürfen Ihre Auktion ausschließlich dann beenden, wenn kein Fehler betroffen ist, den sie durch eine textliche Ergänzung richtigstellen können."
Das Gegenteil ist der Fall, um nochmal auf den ersten Satz zurückzukommen:
In den folgenden Fällen dürfen Sie Ihr Angebot jedoch vorzeitig beenden:
Nochmal, ob eBay bei "Vorgehensweise" noch irgendwelche Empfehlungen abgibt, was man bitte "versuchen soll", ist vollkommen irrelevant. Nicht umsonst hat sich bislang kein einziges Gericht auch nur Näherungsweise mit diesem Geschwurbel auseinandergesetzt, und auch eBay selbst schreibt davon in seinem Rechtsportal (das grottenfalsch ist, nicht mißverstehen, aber es gab mal eine Zeit, da stimmten die da stehenden Informationen!) nichts.
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