Ebay Auktion abgebrochen - Schadenersatz - Käufer maubec01 - gudrungrisu - tolotosde - juffure - boux0

    • Pandora schrieb:

      Ja, hier ist leider was Untergegangen, das Bearbeiten einer schon bebotenen Auktion ist nämlich sehr wohl möglich:


      Ja, klar ist das möglich: Durch Ergänzen des Angebotes, also den zweiten Punkt hinter dem "oder". Witzbold. :)

      Ich kann eine Kategorie oder Optionen zufügen, also die Sichtbarkeit der Auktion verbessern, was ihren Inhalt nicht antastet und demzufolge - erneut elementare Logik - mit der Formulierung auf der Vorzeitig-Beenden-Seite nicht gemeint sein kann, oder zur Beschreibung zufügen!

      Pandora schrieb:

      Das habe ich aber ebenso nie bestritten, nur heist ein oder nicht, wählen sie eine der beiden Möglichkeiten und ignorieren sie die andere.
      Oder wo ist bitte der Sinn der Hinzufügen-Option, wenn man diese nach deiner Meinung praktisch nie nutzen darf/soll ?


      Der Sinn eines oders ist es, daß sich die vorausgehende oder nachfolgende Erklärung auf beide Satzteile gleichwertig bezieht.

      Die Hinzufügen-Funktion hat einen sehr begrenzten Nutzen; ein Beispiel wäre, in der AB etwas offengelassen zu haben ("schaue ich nochmal nach"), in dem Fall würde es sich nicht auf den Vertrag auswirken, den angekündigten Nachtrag vorgenommen zu haben. Und trotzdem würde übrigens auch hier der Schutz des Bieters greifen, der dann nicht länger an sein Gebot gebunden ist, das mal so nebenbei.

      Pandora schrieb:

      Ich soll es versuchen, es gibt aber Fehler wie eben den Mindestpreis, da bringt diese Ergänzung nichts, auch nicht bei zukünftigen Bietern.


      Genau wie die Ergänzung nichts bringt, wenn du dich in Widerspruch zu dem bislang geschriebenen begibst. Also außer einem AGB-Verstoß.

      Pandora schrieb:

      Wieso verstößt das jetzt gegen den Nutzungsvertrag


      Weil eBay Verkäufer verpflichtet, vollständige und korrekte Informationen anzugeben ("professionelles Verkaufen"). Das macht auch Sinn, weil der Käufer eines voll funktionstüchtigen iPhones zwar vieles muß, aber nicht herunterscrollen, um nachzuschauen, ob ebendieses in Wirklichkeit in die Badewanne gefallen und deshalb defekt ist. In dem Moment, wo Teile der AB nicht mehr korrekt sind, verstößt du gegen die AGB, wenn du die Auktion nicht beendest (oder in den sauren Apfel beißt und entsprechend der AB lieferst).

      Pandora schrieb:

      Wäre es nicht so, wie ich es hier schreibe, würde ja auch dieser Grund ein
      Gebot zurückzunehmen keinen Sinn mehr machen

      "sich die Beschreibung eines Artikels nach Ihrer Gebotsabgabe
      wesentlich verändert hat."


      Ja, habe ich dir beantwortet, wozu das in den AGB steht. Aus der Information, daß ein Bieter nicht dazu gezwungen ist, einen einseitig veränderten Kaufvertrag anzunehmen, zu schließen, daß die einseitige Veränderung vn Verträgen generell als möglich erachtet wird, ist absurd.

      Pandora schrieb:

      eBay sagt immer noch "bearbeiten oder ergänzen statt beenden" ein solcher Fehler ließe sich ja durch eine Bearbeitung lösen und demnach wäre der Abbruch dann nicht mehr berechtigt, mit den gleichen von dir geschilderten Konsequenzen.


      Nein, das sagt eBay nicht. eBay sagt, daß man berechtigt ist, seine Auktion zu beenden, wenn man einen Fehler gemacht hat, und das man zunächst versuchen (!) soll, die Auktion zu bearbeiten oder zu ergänzen. Wenn das nicht möglich ist - und wie bereits herausgearbeitet ist die faktische und nicht die technische Möglichkeit gemeint, denn technisch ist eine Ergänzung immer möglich (warum muß ich mich eigentlich wiederholen?), soll man versuchen (!), abzubrechen. Auch das ist ja nicht immer möglich.

      Es ist unmöglich, den von mir beschriebenen Fehler durch eine nachträgliche Ergänzung zu beheben.

      Pandora schrieb:

      Ja wie denn jetzt, die Aufhebung eines Vertrages ist also das gleiche wie am ursprünglichen festhalten und muss für den Rechtsbruch nicht auch erstmal ein Vertrag her ?Wenn ich jetzt ganz kreativ bin könnte ich auch sagen das Vertragsschlüsse bei eBay nicht nur unter der aufschiebenden Bedingung eines berechtigten Abbruch, sondern auch einer Änderung/Ergänzung stehen.


      Nein, kannst du nicht, weil genau das nicht in den AGB steht. Erstmal ist die Bedingung des berechtigten vorzeitigen Abbruchs keine auflösende, sondern ein Vorbehalt der Bindungswirkung des Antrages (das ist was ganz anders, §145 BGB). Jedes eBay-Angebot steht unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Bieter bei Auktionsende das höchste Gebot abgegeben hat.

      Dann hast meine Ausführungen nicht verstanden. Der Passus, daß der Käufer sein Gebot aufgeben kann, falls an der AB geändert wurde, dient zum Schutz des Käufers. Verkäufer, die an ihren ABs ändern, obwohl sie einen Vertragspartner haben, sind sicherlich auch merkbefreit genug, um ihren Nicht-Käufer zu verklagen oder wegen Nichtzahlung zu melden. Nicht jeder von so einem Zeitgenossen beglückte Bieter will tatsächlich durchsetzen, daß ihm das zusteht, was da vorher drin stand. Manche wollen mit derlei Verkäufergestalten auch einfach nichts zu tun haben. Zu Recht.

      Diese Leute benutzen den entsprechenden AGB-Satz. Nochmal, aus der Existenz dieser Klausel zu schließen, daß eine Änderung einer bebotenen Auktion grundsätzlich möglich wäre, ist vollkommen absurd. Vor allem, wo es doch einen AGB-Verstoß bedeutet und von eBay W-Ö-R-T-L-I-C-H als "nicht möglich" genannt wird.

      Pandora schrieb:

      Ja, weil siehe oben und u.a. auch dieser Satz dann wieder keinen Sinn ergeben würden "Vergewissern Sie sich zunächst, ob Sie den Fehler z.B. durch Ergänzen oder Ändern der Artikelbeschreibung beheben können (z.B. wenn Sie sich vertippt oder über eine Eigenschaft des Artikels geirrt haben)." das Ergänzen ergibt in diesem Zusammenhang mal wieder absolut keinen Sinn, denn solange keine Gebote vorliegen lässt sich diese Funktion nicht benutzten und wenn Gebote vorliegen kann/darf/soll man diese funktion nach dir ja nicht mehr benutzen, wofür soll die dann gut sein und warum wird sie so oft erwähnt und dann auch noch alternativ zum Bearbeiten ?


      Wie kommst du denn darauf, daß sich ohne Gebote keine Ergänzung vornehmen läßt? Natürlich geht das. Habe ich doch auch eingangs erklärt, daß man auch ohne Gebote die Ergänzenfunktion nehmen kann, zusätzlich zum Bearbeiten, um seine Bieter deutlich auf die Änderung hinzuweisen, wenn die Auktion schon 7 Tage in den Beobachtungslisten schlummerte.

      Und außerdem kann ja jemand entscheiden, daß die Verwendung der Ergänzenfunktion in seinem Fall "möglich" ist. Wenn du z.B. aus deiner Erfahrung - siehe oben - der Meinung bist, daß du garantiert noch einen weiteren Bieter mit höherem Gebot bekommen wirst, es dir also möglich ist, deinen Fehler derart zu berichtigen, dann darfst du das gerne tun.

      Nur eine Pflicht für alle anderen VK, das genauso zu sehen, steht da nicht!

      Dafür müßte die Regelung unumstößlich lauten: "Sie dürfen Ihre Auktion ausschließlich dann beenden, wenn kein Fehler betroffen ist, den sie durch eine textliche Ergänzung richtigstellen können."

      Das Gegenteil ist der Fall, um nochmal auf den ersten Satz zurückzukommen:

      In den folgenden Fällen dürfen Sie Ihr Angebot jedoch vorzeitig beenden:


      Nochmal, ob eBay bei "Vorgehensweise" noch irgendwelche Empfehlungen abgibt, was man bitte "versuchen soll", ist vollkommen irrelevant. Nicht umsonst hat sich bislang kein einziges Gericht auch nur Näherungsweise mit diesem Geschwurbel auseinandergesetzt, und auch eBay selbst schreibt davon in seinem Rechtsportal (das grottenfalsch ist, nicht mißverstehen, aber es gab mal eine Zeit, da stimmten die da stehenden Informationen!) nichts.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Ich habe bisher auch nirgends gelesen, dass ein Gericht sich in den Fällen, in denen die AGB einen Abbruch erlauben, auf vorher notwendige Änderungs- und Ergänzungsversuche berufen hätte.
      Ich schätze, das wird auch künftig nicht passieren, alleine deshalb, weil sie sich dann mit den techn. Möglichkeiten und evtl. absehbaren juristischen Folgen auseinandersetzen müssen, weil der Höchstbieter noch einen Vertrag zu den Ursprungskonditionen hat. Wird der Höchstbieter nach der Ergänzung nicht überboten, dann ändert sich gegenüber einem Abbruch weder das sichtbare Höchstgebot noch der Anspruch auf den ursprüngl. beschriebenen Artikel.
      Wesentlicher Unterschied: Nach Ergänzung bleibt der Vertrag bestehen, falls der Höchstbieter nicht zurücktritt, bei einem berechtigten Abbruch nicht.

      Aber, nicht immer ist ein Abbruch erste Wahl. Wenn ich schon eine angemessene Gebotshöhe und viele Bieter und Beobachter habe, dann könnte ein VK, natürlich abhängig vom Fehler, eine Ergänzung vorziehen.
      Nehmen wir Eigenschaft des Artikels: Verkaufe alte Truhe, Schloss ist intakt, Schlüssel fehlt
      Wenn der Schlüssel inzwischen auftauchte, dann würde sich bei gutem Gebotsverlauf statt einem Abbruch auch eine Ergänzung anbieten.
      Bei diesem Beispiel würde ich sogar schwanken, ob ein Abbruch wirklich gerechtfertigt ist. Ein Einstellfehler war es nicht und inwieweit man den Schlüssel bei einer alten Truhe als wesentliche Eigenschaft ansieht, darüber kann man sicher streiten oder auch nicht, wenn man den umgekehrten Fall nimmt. Also, angeboten mit Schlüssel und dann ist er auf einmal weg.

      Kürzlich hatten wir hier einen VK, der abbrach, weil sich inzw. herausstellte, dass das Handy nicht pünktlich zum Auktionsablauf eintrifft. Es war weder ein Einstellfehler, noch änderte sich die Eigenschaft. Lieferbar ist es auch noch, allerdings verspätet. Ist das ein Abbruchgrund oder eher ein Fall für eine Ergänzung?

      Das mit dem Rechtschreibfehler halte ich immer noch nicht für eindeutig geklärt. Ein Tippfehler ist etwas anderes, er kann fatalere Folgen haben. Z.B. bei der Typenbezeichnung oder dem Alter.

      Eigentlich ging es hier aber zuletzt um Urheberrechtsverletzung. Wenn hier schon seitens VK Betrüger geschrien wird, dann wäre es angebracht, auch gestellte Fragen zu beantworten, denn nicht jeder Hinweisgeber auf eine Urheberrechtsverletzung tut das aus lauteren Gründen. Und damit kämen wir dann in Richtung Rechtsmissbrauch, der ja des Abbrechers liebstes Kind zu sein scheint. Das wäre so ein Fall, sofern gegeben, wo er u.U. nachweisbar wäre.
    • @ Pandora

      Mach dir doch bitte mal Gedanken zur Bedeutung der Begriffe selbst unabhängig von Auktionen.

      Fehler - etwas ist falsch, unrichtig, nicht korrekt.

      Ergänzung: Alles ist richtig, aber eine oder mehrere Zusatzinformationen sind nicht vorhanden und werden nachgetragen.
    • Hatte.. gestern Abend keinen Computer zur Hand.. bitte nicht mit einem Standartpost von GF vergleichen. Erstmal Danke ich euch für die vielen Posts.
      Noch kurz (es könnte ja auch als Rechtsmissbrauch zur Anzeige kommen)

      Ich würde gerne von Pandora wissen woher er denn bitte weiß, dass es sich um 100/1000 Fälle handelt und es nur 2 Urteile gibt (ich denke da mag jemand eine Unwahrscheinlichkeit von Urteilen vorgeben..) aber das glaube ich nicht! (Kennen Sie denn 100/1000 Fälle?)

      Ich hatte ein Bild von einer Computerseite per Screenshot aufgenommen und ausgeschnitten. Da es aber urheberrechtlich geschützt sein könnte, weil ich es nicht selbst fotografiert habe, habe ich den Artikel rausgenommen, Foto löschen ging ja nicht mehr.
      Habe dann den Artikel ohne dieses Bild nocheinmal bei Ebay eingestellt und per Auktion verkauft.

      "Sie haben sich beim Eingeben des Angebots geeirrt, z. B. haben Sie einen Fehler bei der Beschreibung des Artikels, beim Start- oder Mindestpreis gemacht." Zitat

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von glückpechebay ()

    • Bitte nicht ausschließlich auf den Rechtsmissbrauch fokussieren, der ist schwer zu belegen, auch bei 3000 Geboten im Monat.
      Viel wichtiger ist die Argumentation, weshalb abgebrochen wurde.
      Ich meine, Panda hätte das Urteil verlinkt, wonach ein reiner Verdacht nicht ausreicht. Es bleibt also die Frage, ob es nun geschützt war oder frei zur Verfügung gestellt wird, was es auch gibt.
      Dann gibt es den berechtigten Einwand von Monza, dass dieses Foto unabhängig von Rechten daran, gar nicht den Artikel zeigt, zumal wenn er gebraucht ist.
      Dann wäre der eigentliche Fehler also, ein falsches Foto verwendet zu haben, die Urheberrechtsverletzung käme nur hinzu.
      Ob man das so eindeutig als Irrtum bzw. Einstellfehler interpretieren kann? Ich weiß es nicht.
    • aurum schrieb:

      ich seh den Fehler in der nicht bekannten Rechtsmißbräuchlichkeit des fremden Fotos
      warum mit einer solchen Argumentation ggf.schlafende Hunde wecken? Ist doch garnicht nötig.... "Ich bin irrtümlich davon ausgegangen, dass das Foto reicht. Dass ich dazu verpflichtet bin, habe ich nachträglich erfahren und umgehend dafür gesorgt, dass potentielle Käufer nicht durch meinem Irrtum einer Täuschung betr. des Artikels unterliegen" hört sich besser an.... auch ohne dieses gestochene Deutsch *gg*
    • Dann würde aber der reine Verdacht nicht unbedingt ausreichen, so zumindest dieses Felgenurteil. Bei dem stellte sich allerdings später heraus, dass gar keine Beschädigung vorlag.
      Ich sehe eher den Verstoß gegen die Ebay-Grundsätze als vordergründig, wonach das Foto dem angebotenen Artikel entsprechen soll. Bei einem gebrauchten Artikel ist das bei einem Foto aus dem Netz nicht gegeben.
      Ich weiß nur im Moment nicht, ob das so konkret formuliert ist oder "nur" den Bilderstandards zu entnehmen ist.

      Edit: Bezieht sich auf Post Post 847. Monzas Idee finde ich auch besser.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()

    • Bleibt immer noch die Frage ob das Gerät denn jetzt neu war oder nicht und ab wann gelten eigentlich diese Bildstandards bzw galten die Schon für die aktuell streitige Auktion ?

      Die Hilfeseiten werden ja offensichtlich relativ willkührlich überarbeitet und das wird auch scheinbar nirgendwo vermerkt/dokumentiert. (Darf eBay das überhaupt, die Hilfeseiten sind ja offensichtlich von elementarer Bedeutung)

      glückpechebay schrieb:

      Ich würde gerne von Pandora wissen woher er denn bitte weiß, dass es sich um 100/1000 Fälle handelt und es nur 2 Urteile gibt (ich denke da mag jemand eine Unwahrscheinlichkeit von Urteilen vorgeben..) aber das glaube ich nicht! (Kennen Sie denn 100/1000 Fälle?)
      Guck dich doch mal allein hier im Forum um, wie viele "Opfer" sich hier tummel, Google wirst du sicher auch schon bemüht haben, da kommt man recht leicht zu diesem Schluss. Ob es über tausend Verhandlungen zum dem Thema gab, kann ich nicht sagen und glaube ich auch nicht, ein par hundert dürften es aber gewesen sein und mit dem Rechtsmissbrauch sind bis jetzt eben nur 2 Verkäufer durchgekommen bzw eigentlich sogar zweieinhalb, aber in dem Halben wurde mit der Differenz des Verkehrswert und Kaufpreis der Sache argumentiert, was in diesem Fall dann noch abenteuerlicher war, als dem K bei knapp über 100 Geboten schon seinen Rechtsbindungswillen abzuerkennen...
    • Pandora schrieb:

      Bleibt immer noch die Frage ob das Gerät denn jetzt neu war oder nicht und ab wann gelten eigentlich diese Bildstandards bzw galten die Schon für die aktuell streitige Auktion ?


      Auch ohne Beleg die galten mindestens seit 2005. Damals bin ich durch das Mitlesen im Forum darauf gestoßen. Vorher war ich absolut selbstversständlich davon ausgegangen, dass man den Artikel, den man verkaufen will, auch selbst fotografiert. Erst bei eBay habe ich 'gelernt', dass man Bilder und Beschreibung tunlichst vergleichen muss, weil der Artikel auf dem Bild nicht zwingend der angebotene ist.
    • So viel dann zu den Bildstandards... Wäre noch zu klären ob das Bild A: Urheberrechtlich geschützt war/ist und B: ob das auch zum Abbruch berechtigt, der Verstoß ist als solches ja begangen, daran ändert auch der Abbruch nichts, wobei selbst ich das prinzipiell erstmal bejahen würde...

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Pandora ()

    • Ich habe einen Screenshot vom Apple-Internet-Shop gemacht und dann ein Bild vom MacBook Air ausgeschnitten, und das mit noch einem Foto was ich gemacht habe als Auktion bei Ebay eingestellt. Das eine Foto war also nicht mir. Es wäre urheberrechtlich also geschützt. Also ein Grund zum Abbruch.
      Wie sieht es denn aus, habe ich folgen zu erwarten bezüglich dem urheberrechtlichen Bild, hatte den Artikel halt nicht lange bei ebay drin und auch nicht mit dem Bild verkauft
    • *alte_eule* schrieb:

      Ich bin mal so frei zu behaupten, dass nur bei einem Bild, dass ich selbst gemacht habe, die Rechte auch bei mir liegen.

      Das ist zu indifferent gesagt. Welche Rechte? Die Urheberrechte? Die liegen immer beim Fotografen und sind nach deutschem Recht auch nicht übertragbar. Insofern wird das Urheberrecht auch nicht beim Herausgeber des Katalogs liegen. Viel wichtiger sind aber die Nutzungsrechte. Und wenn die es erlauben, dass unser VK hier das Bild auf die beschrieben Weise nutzt, gibt es auch keine Rechtsverletzung. In der Tat müsste der VK nachweisen, dass er selbst eine Rechtsverletzung im Sinne des Urheberrechts begangen hat, um aus dem Problem der abgebrochenen Auktion herauszukommen. Das könnte dann die berühmte Wahl zwischen Pest und Cholera sein.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.