Ebay Auktion abgebrochen - Schadenersatz - Käufer maubec01 - gudrungrisu - tolotosde - juffure - boux0

    • Witz lass nach. Mirabella, es kann doch wohl nicht angehen, dass der Fragesteller zur Befriedigung unserer Neugier schlafende Hunde weckt, die für ihn teuer werden können.
      So, wie wir hier anhand von Bildern Parallelen bei Kleinanzeigenbetrügern suchen können, wird der Fotograf, wenn er einmal darauf hingewiesen wird, sein Bild auch wieder finden.
      Da ist es dann völlig unerheblich, dass mit Fakeaddy gefragt wurde.

      Monza hat doch einen guten Ausweg aufgezeigt.
    • Apple-Shop, na dann wird es wohl urheberrrechtlich geschützt sein. Warum brauchte es nur so lange bis wir das erfuhren?
      Gesetzesverstoß = Abbruchgrund? Ich denke ja.
      Gerichtlich entschieden wurde das aber m. W. noch nicht.

      Eule, ich kenne einen Fotografen, der seine Fotos ausdrücklich freigibt.
    • glückpechebay schrieb:

      Ich habe einen Screenshot vom Apple-Internet-Shop gemacht und dann ein Bild vom MacBook Air ausgeschnitten, und das mit noch einem Foto was ich gemacht habe als Auktion bei Ebay eingestellt. Das eine Foto war also nicht mir


      und da sind wir wieder da, wo einem die Haare zu Berge stehen..... wenn du ein EIGENES Bild untergemischt hast frage ich mich ernsthaft: warum hast du nicht alle Bilder selbst gemacht? Wieso verwendet man fremde Bilder, wenn in heutiger Zeit es zum Allgemeinwissen gehört, dass man nicht einfach so Bilder aus dem Netz nutzen darf (zumindest sind FAST alle irgendwie urheberrechtlich geschützt und die unerlaubte Nutzung kann böse Folgen haben).

      Ob DAS jetzt allerdings einen Auktionsabbruch noch rechtfertigt? Hmmm... das scheint dann zumindest ziemlich dünn....
    • Nicht nur das, zum einen bestand beim Abbruch lediglich der Verdacht einer Urheberrechtsverletzung, womit dieser zu dem Zeitpunkt einfach unberechtigt war und welche auch jetzt noch nicht zu 100% bewiesen ist und zum anderen bin ich mir nach wie vor unsicher ob man das denn nun als Fehler im Sinne der eBay AGB sehen darf. Wobei ich letzteres wie gesagt prinzipiell bejahen würde.

      Das er in einer Verhandlung die Urheberrechtsverletzung beweisen müsste stimmt zwar, ich denke aber das dies folgenlos bleiben wird. Zwar könnte der dann mies gelaunte und unterlegende Abbruchjäger den Fall an Apple melden, aber das diese den VK dann abmahnen halte ich für sehr unwahrscheinlich...


      Und die letzte Frage: könnte man denn im Zweifel die Urheberrechtsverletzung beweisen, eBay bietet ja auch diverse Katalogbilder (warum nimmt man die bloß nicht) nicht das das Raubmordkopierte einem dieser Bilder zum verwechseln ähnelt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Pandora ()

    • Habe gelesen das die Urheberrechtliche Sache erst nach mehreren Jahren verjährt, monza10, du hast da glaube ich recht.

      Hatten den Artikel mit der selben Beschreibung nur dass ich nurnoch 1Foto drin hatte, welches ich selber gemacht habe. (Also bis auf die Fotos identisch)

      Eins der Fotos war auch von Ebay. Beim ersten Auktionsanfang.
    • Mirabella,
      die Urheberrechtsgeschichte ist rein praktisch gesehen (nicht rechtlich) aus der Welt, wenn die Auktion bei eBay nicht mehr aufrufbar ist, weil den Rechteinhaber dann der Beleg fehlt - sofern er ihn nicht schon hat. So ein Rechteinhaber braucht ja einen Nachweis, dass da k´jemand sein Recht mit Füßen getreten hat.

      So, und jetzt zum Recht auf Auktionsabbruch. Wenn der Rechteinhaber sich bei eBay meldet, dass da mit geklauten Bildern angeboten wird, beendet eBay die Auktion. Es ist also nicht einsehbar, dass der Anbieter das nicht selbst auch tun darf.
    • Dann sollte VK mal intensiv Google anschmeißen und recherchieren wie das seitens Apple mit den Fotos organisiert ist und ob sie einmalige Verstöße von Privaten überhaupt verfolgen.
      Gibt Apple die Fotos kostenlos an die Shops oder müssen diese eine Lizenz erwerben? Ich habe keine Ahnung.
    • Außerhalb des deutschen Strafgesetzbuchs ausgewiesene Delikte, die auf Antrag, aber auch bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt werden können:

      §§ 106 bis 108 sowie § 108b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes (i.V.m. § 109) gesetze-im-internet.de/urhg/__108.html

      ...
      wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
      (2) Der Versuch ist strafbar.


      Verjährung erst nach 3 Jahren
      Die Verjährungsregelungen im Urheberrecht orientieren sich nach dem Wortlaut des §102 UrhG an den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

      Dementsprechend sind die §§194ff. BGB maßgeblich und regeln die Verjährung im Bereich des Urheberrechts.
      hoesmann.eu/verjaehrung-im-urheberrecht/

      Regelmäßig beginnt die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des (Kalender-) Jahres, in dem:

      der Anspruch entstanden ist und
      der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (so genannte „subjektive Verjährung“).
      de.wikipedia.org/wiki/Verj%C3%A4hrung_%28Deutschland%29
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • monza30 schrieb:

      glückpechebay schrieb:

      Ich habe einen Screenshot vom Apple-Internet-Shop gemacht und dann ein Bild vom MacBook Air ausgeschnitten, und das mit noch einem Foto was ich gemacht habe als Auktion bei Ebay eingestellt. Das eine Foto war also nicht mir

      ör
      und da sind wir wieder da, wo einem die Haare zu Berge stehen..... wenn du ein EIGENES Bild untergemischt hast frage ich mich ernsthaft: warum hast du nicht alle Bilder selbst gemacht? Wieso verwendet man fremde Bilder, wenn in heutiger Zeit es zum Allgemeinwissen gehört, dass man nicht einfach so Bilder aus dem Netz nutzen darf (zumindest sind FAST alle irgendwie urheberrechtlich geschützt und die unerlaubte Nutzung kann böse Folgen haben).

      Ob DAS jetzt allerdings einen Auktionsabbruch noch rechtfertigt? Hmmm... das scheint dann zumindest ziemlich dünn....


      Ich trage ob dieser Tatsache auch gerade eine ergraute Punkfrisur.
      Frage: Wenn so etwas vor Gericht zur Sprache kommt, kann es dann sein, dass die Behörden dann von sich aus tätig werden (müssen)?
      VK also gar nicht nur fürchten muss, dass der Bieter petzt?
    • monza30 schrieb:

      warum mit einer solchen Argumentation ggf.schlafende Hunde wecken? Ist doch garnicht nötig.... "Ich bin irrtümlich davon ausgegangen, dass das Foto reicht. Dass ich dazu verpflichtet bin, habe ich nachträglich erfahren und umgehend dafür gesorgt, dass potentielle Käufer nicht durch meinem Irrtum einer Täuschung betr. des Artikels unterliegen" hört sich besser an.... auch ohne dieses gestochene Deutsch *gg*


      Das unterschreibe ich wie es hier steht.


      Hach, überlesen, war neu und OVP. Ja nun...

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Pandora schrieb:

      Bleibt immer noch die Frage ob das Gerät denn jetzt neu war oder nicht und ab wann gelten eigentlich diese Bildstandards bzw galten die Schon für die aktuell streitige Auktion ?

      Die Hilfeseiten werden ja offensichtlich relativ willkührlich überarbeitet und das wird auch scheinbar nirgendwo vermerkt/dokumentiert. (Darf eBay das überhaupt, die Hilfeseiten sind ja offensichtlich von elementarer Bedeutung)


      Nebenbaustelle, aber die gelten seit Herbst letzten Jahres, und dein Einwand mit dem Ändern der Hilfeseiten ist richtig, ich habe das andernorts mal ausgeführt. Aus dem Grund lehne ich die Rechtsprechung des BGH ab, weil sie impliziert, daß dieser Unsinn, den eBay da schreibt, gültig ist, auch wenn man nix davon weiß, daß da mal wieder was neues steht - geschweige denn zugestimmt hat. Man müßte quasi vor jeder Auktion alle Grundsätze und sonstige Seiten lesen und speichern!

      Aber gut, so ist halt entschieden worden.
    • Ich verstehe hier sowieso nur die Hälfte, wenn überhaupt. Wofür brauche ich bei einem neuen, verschweißten Artikel mehrere Fotos?
      Die kann sich doch Hinz und Kunz im www angucken.
      Na ja, ist halt passiert. Wie hoch war eigentlich das Einigungsangebot von Herrn Timm? Nur so interessehalber. Der genaue Betrag muss ja nicht sein. Prozentual wäre auch ok.
    • Daß es sich hingegen um eine Verwertung urheberrechtlich geschützten Materials ohne eingeräumtes Nutzungsrecht handelt, ist jedoch ein leicht beweisbarer Fakt, wie bereits der Footer im Apple-Store zeigt:

      Copyright © 2014 Apple Inc. Alle Rechte vorbehalten.


      (Hervorhebung)
    • selbstverständlich.... dann haste garkein Gedöns mit irgendwelchen Rechteinhabern am Bild - das biste dann nämlich selbst ;)



      Auch bei Auktionen, in denen man Katalogbilder nutzen KÖNNTE würde ich auf jeden Fall meine selbstgemachten Picse verwenden. Wenns Gebrauchtware ist IMMER.... das ist dann sozusagen Pflicht....
    • pandarul schrieb:

      Nebenbaustelle, aber die gelten seit Herbst letzten Jahres, ...
      Da steht aber dick und fett "News für gewerbliche Verkäufer - Frühling 2013" drüber, wobei ich jetzt in diesen Hinweise: pages.ebay.de/help/policies/picture.html#policy keinen Hinweis gefunden habe das diese auch nur für solche gelten, allerdings habe ich auch nach viel Klicke keinen Link zu dieser Seite gefunden, daher mal die Frage, wie/wo findet man die überhaupt ?

      Grundsätzlich halte ich diese Diskussion für diesen Fall aber auch wenig zielführend, denn es wurde ja ein neues Gerät verkauft und dort darf man Standardbilder bzw welche vom Hersteller verwenden. Die Frage ist also wirklich nur, ob eine Urheberrechtsverletzung bei einem der Bilder nun einen Abbruch rechtfertigt.