Erfolgsaussichten bei vorzeitigem Abbruch?

    • Erfolgsaussichten bei vorzeitigem Abbruch?

      Ich würde mich über ein paar Erfahrungswerte hinsichtlich Erfolgsaussichten auf Ware OHNE die Einleitung rechtlicher Schritte bei vorzeitigem Beenden der Auktion durch den V freuen.

      So Sachen wie "macht mir ein faires Angebot" sind ja mittlerweile Standard geworden, manche Spaßvögel schreiben sinngemäß in der AB "ich behalte mir das Recht vor, die Ware anderweitig zu verkaufen" oder "ich biete die Ware auch woanders an". Es scheint mittlerweile zum guten Ton zu gehören, den Verkauf nicht über ein Höchstgebot abzuwickeln. So langsam habe ich die Schnauze voll, es geht mir nicht darum die Leute abzuzocken, aber ich investiere schließlich meine Zeit, lese mir die AB immer ganz genau durch, schau meist im Vorfeld bei Google Maps nach, wie ich zum V komme, informiere mich über den V usw. ich gebe auch faire Höchstgebote ab, also nix 1 Euro Schnäppchen, dass der Verkäufer es dann woanders vertickt bzw. mit dem aktuellen Stand der Gebote nicht einverstanden ist, dafür kann ich doch nichts.

      Kann mir jemand die übliche Vorgehensweise und Erfolgsaussichten ohne Anwalt in so einem Fall kurz erklären. Es geht mir hauptsächlich um Selbstabholer Angebote in der Umgebung (<50 km), also kein Versand.
    • Ich drohe rechtliche Schritte an und fordere Herausgabe zum letzten Höchstgebot vor Abbruch, den Rechtsweg spare ich mir, das gleiche gilt für Forderung nach Schadenersatz

      Kommenden Montag hole ich mir auf diesem Weg für 11 Euro etwas ab was vom Wert her zwischen 1000-1500 Euro liegt
    • grafiksammler schrieb:


      Oder wie kriegt Ihr raus, dass "Ich gebe bei so einem Vogel keine Gebote ab"?


      Gemeint waren Verkäufer, die das mit Ansage machen also schon in der AB erwähnen, dass Sie woanders verkaufen wollen wenns Ihnen passt. Vom Bieten bei solchen Leuten sehe ich auch grundsätzlich ab, aber um die geht es hier nicht. Ich habe es nur erwähnt um auf den Trend auf eBay, anderweitig zu verkaufen hinzuweisen.

      Wie sieht das Ganze jetzt konkret aus? Anruf bei 0800 mit Schilderung der Sachlage, nach kurzer Prüfung bekommt man dann die Realdaten des Verkäufers und dieser gleich einen netten Brief per Einwurfeinschreiben, was gehört in das Schreiben in etwas alles rein?
    • @ Grafiksammler

      Aus dem EP

      vanvog schrieb:

      So Sachen wie "macht mir ein faires Angebot" sind ja mittlerweile Standard geworden, manche Spaßvögel schreiben sinngemäß in der AB "ich behalte mir das Recht vor, die Ware anderweitig zu verkaufen" oder "ich biete die Ware auch woanders an".


      Wenn es schon in der AB steht, muss ich den Account nicht mehr umkrempeln.
    • Sorry,

      ich habe das ganz allgemein betrachtet.
      Bei den Auktionen, die ich beobachtet hatte und die vorzeitig beendet worden sind, geschah das in der Regel für mich plötzlich und unerwartet.

      Nur ganz selten gebe ich ein Gebot ab, bevor die letzten 5 Sekunden nicht laufen. Daher bin ich auch so gut wie nie betroffener Höchstbieter, sondern sehe von der
      Seitenlinie ( sprich über meine Beobachtenlisten ), dass wieder einmal eine Auktion nicht so alt geworden ist, dass ich eine Chance zu meinem Gebot erhalten hätte.

      Klar hab ich mich darüber auch schon mal geärgert. Schlußendlich werde ich mir aber so noch mehr Ärger erspart haben.

      Andererseits habe ich in der Vergangenheit auch schon mal in eine Auktion reingeschrieben, dass ich an einem Sofortkauf so lange interessiert wäre, wie noch kein
      Angebot abgegeben worden ist. Das halte ich nicht für verwerflich.
    • grafiksammler schrieb:


      Andererseits habe ich in der Vergangenheit auch schon mal in eine Auktion reingeschrieben, dass ich an einem Sofortkauf so lange interessiert wäre, wie noch kein
      Angebot abgegeben worden ist. Das halte ich nicht für verwerflich.


      Genau dafür gibt es die Funktion des (optionalen) Sofortkaufs, ich nehme an Du meinst auch diese Möglichkeit? Mindestens ein Gebot und Sofortkaufoption schließen sich gegenseitig aus, insofern sehe ich gar kein Problem, ist von eBay auch so vorgesehen.

      Nur wie sieht es aus, wenn jemand in der AB von Sofortkauf spricht, diese Option aber nicht angeboten hat? Jetzt vertickt dieser jemand den Artikel anderweitig, obwohl ich zu dem Zeitpunkt Höchstbietender bin, ist das automatisch von der 12 Stunden Regelung gedeckt? Wenn nicht, müsste ich ja nachweisen, dass er den Artikel anderweitig verkauft hat, was sich in der Praxis schwierig gestalten dürfte.

      Kann mal jemand die 12 Stunden Regel erläutern? Heißt es, der Verkäufer kann die Auktion mir nichts dir nichts ohne Angabe von Gründen beenden auch wenn ein Gebot vorliegt? Auch dann, wenn er einen Sofortkäufer "unter der Hand" gefunden hat?

      Übringens, soweit ich das richtig verstanden habe, ist ein über das Nachrichtensystem abgewickelter Kauf insofern nicht regelwidrig, als man sich nicht außerhalb der eBay-Plattform bewegt.


      Kann jemand bitte aus der Praxis berichten:

      vanvog schrieb:


      Wie sieht das Ganze jetzt konkret aus? Anruf bei 0800 mit Schilderung der Sachlage, nach kurzer Prüfung bekommt man dann die Realdaten des Verkäufers und dieser gleich einen netten Brief per Einwurfeinschreiben, was gehört in das Schreiben in etwas alles rein?

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    • vanvog schrieb:

      Kann mal jemand die 12 Stunden Regel erläutern? Heißt es, der Verkäufer kann die Auktion mir nichts dir nichts ohne Angabe von Gründen beenden auch wenn ein Gebot vorliegt? Auch dann, wenn er einen Sofortkäufer "unter der Hand" gefunden hat?



      Nein! Das heißt es nicht. Das bedeutet nur, dass eBay 12 Stunden vor Angebotsende die technische Möglichkeit kappt.
    • mir fällt zum Verkauf ausserhalb einer Auktion noch ein Gesichtspunkt ein:

      Im letzten Jahr wollte ebay bekanntlich die gesamten Zahlungen über das eigene Unternehmen laufen lassen.
      Das hat viele ebayer zu der Überlegung geführt, ausserhalb von ebay den Kaufvertrag abzuschliessen. Insofern haben wir
      es heute mit einem von ebay selbst ausgelösten Wildwuchs zu tun.
      Da zudem alle gewerblichen Verkäufer ihre email-adresse gesetzlich im Auktionsformular sichtbar anführen müssen, wird
      es viele Kunden nicht stören, ausserhalb von ebay einem Händler einen Sofortkauf anzubieten. Da Händler ja noch einen Schnaps
      mehr an Gebühren zahlen dürfen, als Private Verkäufer, ist die Wahrscheinlichkeit, ein solches Angebot anzunehmen, bestimmt
      gegeben. Ein zusätzliches Risiko für den Käufer gegenüber einer ebay-Abwicklung und Überweisung kann ich nicht erkennen.
      Und eine geteilte ebay-Provision sind für jeden der Beiden 5% Gewinn.
      Da wird sich manche email lohnen!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von grafiksammler ()

    • @eule

      Platformscrewer hat folgenden Link gepostet:




      Voraussetzungen

      Ob Sie ein Angebot vorzeitig beenden können, hängt davon ab, wie lange das Angebot noch läuft und ob dafür Gebote vorliegen.

      Angebote läuft noch länger als 12 Stunden
      Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten.

      Angebot ist in weniger als 12 Stunden beendet
      Wenn das Angebot noch weniger als 12 Stunden läuft, hängt die Möglichkeit, das Angebot vorzeitig beenden zu können, davon ab, ob Gebote vorliegen und ob für den Artikel ein Mindestpreis gilt.


      Das Lese ich so, dass es ohne Weiteres möglich ist, Gebote zu streichen? Ich kappiers irgendwie nicht.
    • vanvog:

      in den letzten 12 Std. kann eine bebotene Auktion nicht mehr durch Angebotsstreichung des VK freigestellt werden. Ein Bieter hat auch nur bis 30 Min. nach Angebotsabgabe Zeit, sein Gebot selbst zu streichen.
      Anders die unbebotene Auktion. Die kann bis zur letzten Sekunde vorzeitig beendet werden.
    • Ich frage mich sowieso, wieso wir das hier so ausführlich erklären (müssen).

      Mit der Grundregel, es geht nicht, andernfalls hat es bis auf sehr, sehr wenige Ausnahmen die Folge, dass man einen Kaufvertrag hat, fährt man i.d.R. perfekt.

      In der Rolle des VK lässt man die Finger von dem Knopf und vergisst ihn einfach!
    • Bei unverschuldetem Velust,(Diebstahl),Kameraurteil,Beschädigung,die man nicht zu verantworten ist,kann man abbrechen.Auch bei vorher nicht entdeckten Mängeln - siehe Fahrzeugurteil mit fehlerhafter Lackierung.
      Bei einem Gebot besteht ein Vertrag.Die ebay-Regeln werden gern mal von einem Richter als nichtig betrachtet.Weshalb? Ebax steht nicht über dem deutschem Recht.
      Die genannten Formulierungen wie :behalte mir vor,anderweitig,steht auch noch woanders,bedeutet,der VK hat ein kleines bis großes Prob,wenn er 2 x liefern soll.So Leute haben offensichtlich nicht die geringste Ahnung von kaufmännischen Regeln und Gesetzen.
      Ganz abgesehen davon,dasss sie nicht wissen,wie´s bei ebax abgeht.
      Wer abbrechen will,soll´s wenigstens richtig machen und ebay´s Regeln außer 8 lassen.

      @ Eule.Man kann bieten und dem VK dann ganz leicht vor´s Schienbeinchen treten. ;)
      Wer viel weiß,denkt viel.Wer zuviel weiß,muß sich Gedanken machen.
      Hier geht es auch für Gäste zum Meldeformular für Betrugsfälle!

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