Stephan Schäfer, Jonas Ufuk Köller - Sicherstellung von Vermögen

    • Stephan Schäfer, Jonas Ufuk Köller - Sicherstellung von Vermögen

      Nachfolgend der Beschluss der vorläufigen Sicherungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main. Etwaige Geschädigte erhalten somit einen Überblick von beschlagnahmten bzw. unter dinglichen Arrest gestellten Vermögen der Täter. Geschädigte erhalten somit die Möglichkeit entsprechende Pfändungsmaßnahmen einzuleiten.

      Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Vorläufige Sicherungsmaßnahmen 7310 Js 230995/12 10.09.2013


      Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main
      - Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen -

      7310 Js 230995/12 - 27.08.2013

      In dem Ermittlungsverfahren

      der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main
      – Schwerpunktstaatsanwaltschaft
      für Wirtschaftsstrafsachen –,
      Große Friedberger Str. 25,
      60313 Frankfurt am Main,

      gegen Verantwortliche der S&K Unternehmensgruppe (Aktenzeichen 7310 Js 230995/12):

      Stephan SCHÄFER,
      amtlich gemeldet Buchhügelallee 40, 63071 Offenbach am Main,
      z.Zt. JVA Weiterstadt, Vor den Löserbecken 4, 64331 Weiterstadt,

      Jonas Ufuk KÖLLER,
      amtlich gemeldet Kennedyallee 123, 60596 Frankfurt am Main,
      z.Zt. JVA Koblenz, Simmerner Str. 14a, 56075 Koblenz

      u.a.

      wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges

      wurden zugunsten der Tatverletzten die in der Anlage aufgeführten Vermögenswerte gem. §§ 111b ff. StPO gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern. Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111e Abs. 4 Strafprozessordnung sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern.

      Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich aufgrund des Umfangs des Ermittlungsverfahrens und der damit verbundenen vermögenssichernden Maßnahmen vorliegend um keine abschließende Auflistung aller gesicherten Vermögenswerte handelt und sich der Status der Vermögenssicherungen auf den Stichtag 27.08.2013 bezieht.

      Es gilt zu beachten, dass auf die von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vorläufig gesicherten Vermögenswerte lediglich im Wege der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung Zugriff genommen werden kann.

      Voraussetzung für jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist, dass Sie einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel gegen den Schuldner erwirken. Als solche kommen Urteile, Vergleiche oder auch ein notarielles Schuldanerkenntnis in Betracht. Ausreichend ist auch als vorläufig vollstreckbarer Titel ein dinglicher Arrest gem. §§ 916 ff. ZPO.

      Auf der Grundlage eines solchen Titels können Sie in das bereits durch die Staatsanwaltschaft vorläufig gesicherte Vermögen die Zwangsvollstreckung betreiben.

      Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip gemäß § 804 Abs. 3 ZPO gilt auch in diesem Verfahren ohne Einschränkung. Dies bedeutet, dass das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. Eine Besonderheit ergibt sich jedoch aus §§ 111 g, 111 h StPO. Sie eröffnen ausschließlich den Tatverletzten nach durchgeführter Zwangsvollstreckung die Möglichkeit, in die Rangposition des Staates (der Staatsanwaltschaft) einzutreten.

      Hierzu ist es erforderlich, dass Sie nach vollzogener Pfändung gem. §§ 111 g, 111 h StPO beim zuständigen Gericht den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung stellen. Mit der gerichtlichen Zulassung der Zwangsvollstreckung treten sie in die Rangposition der Staatsanwaltschaft ein. Stellen mehrere Tatverletzte den Zulassungsantrag, so findet nunmehr wiederum § 804 Abs. 3 ZPO Anwendung mit der Konsequenz, dass das frühere begründete Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine spätere Pfändung begründet wurde.

      Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, verbunden mit dem Kostentragungsrisiko, liegt stets im Ermessen der Tatverletzten. Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens zur Durchsetzung Ihres Schadensersatzanspruches oder Rückzahlungsanspruches und die damit verbundene Kosten-Nutzen-Frage können Sie ggf. mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl erörtern.

      Haben Sie bitte Verständnis, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben können. Bitte sehen Sie daher von entsprechenden Rückfragen ab.

      Im Hinblick auf die offenen Ermittlungen kann zudem derzeit Akteneinsicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Ermittlungszwecks nicht gewährt werden, was für Beschuldigte (mit Ausnahme der nicht beschränkbaren Aktenteile für inhaftierte Beschuldigte) ebenso gilt wie für Geschädigte (§ 147 Abs. 2 S. 1 StPO bzw. § 406e Abs. 2 S. 2 StPO).

      Abschließend wird im Hinblick darauf, dass über das Vermögen einiger, im Einzelnen nachbenannter, Gesellschaften bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, gesondert auf §§ 88, 89 InsO hingewiesen.

      Auflistung von Vermögenswerten des Beschuldigten Jonas Ufuk Köller

      In nachfolgenden Übersichten sind Vermögenswerte des Beschuldigten Jonas Ufuk Köller, z. Zt. JVA Koblenz, Simmener Straße 14a, 56008 Koblenz, aufgeführt, die in Vollziehung des dinglichen Arrestes des Amtsgerichtes Frankfurt am Main (Az.: 7310 Js 230995/12 – 931 Gs) vom 21.01.2013 gesichert worden sind.


      Genaue Auflistung, siehe PDF Dokument !





      Quelle: bundesanzeiger.de
      Dateien
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"